Rz. 13

An Gerichtsgebühren entsteht für den Erlass des Pfändungs- (und) Überweisungsbeschlusses eine Gebühr in Höhe von 20 EUR (Nr. 2111 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Der Gerichtsvollzieher erhält für die Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung eine Gebühr in Höhe von 16 EUR nach KV Nr. 206 der Anlage zu § 9 GvKostG). Für die Verwertung erhält er die Gebühr in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 300 der Anlage zu § 9 GvKostG. Hinzukommen können Gebühren und Auslagen nach KV Nrn. 700, 702, 703, 711 und 713 der Anlage zu § 9 GvKostG. Der Rechtsanwalt erhält für die Tätigkeit die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV, falls er sie nicht bereits verdient hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Der Gläubiger kann vom Gerichtsvollzieher verauslagte Lagerkosten gem. § 788 ZPO geltend machen und deren Festsetzung verlangen (OLG Hamburg, JurBüro 2001, 46; OLG Hamburg MDR 1999, 1403).

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