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Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) entsteht ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 33 EUR (Nr. 261 KV als Anlage zu § 9 GvKostG).

Für die Zustellung der Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft wird eine Gebühr in Höhe von 10 EUR nur im Fall der persönlichen Zustellung erhoben (KV Nr. 100 KV als Anlage zu § 9 GvKostG). Sind bei der persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher keine Ermessensfehler zu erkennen, so sind die dafür in Ansatz gebrachten Gerichtsvollzieherkosten gerechtfertigt (AG Lichtenberg, DGVZ 2014, 205); zum Kostenansatz bei persönlicher Zustellung einer Ladung trotz Gläubigeranweisung von Zustellungen per Aufgabe zur Post vgl. OLG Köln, JurBüro 2018, 43 und OLG Stuttgart, NJW 2015, 2513.

Der Gerichtsvollzieher darf Gebühren für den erfolglosen Versuch der Vermögensauskunft nicht verlangen, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der letzten 2 Jahre abgegeben hat (AG Zwickau, ZVI 2007, 469). Für die Ablehnung einer ausdrücklich beantragten Nachbesserung der bereits abgegebenen Vermögensauskunft kann eine Gebühr Nr. 604 KV als Anlage zu § 9 GvKostG nicht erhoben werden, da es sich um die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt. Eine Umdeutung in einen – gebührenpflichtigen – Antrag nach § 802d ZPO kommt nicht in Betracht (vgl. BGH 2008, 116; AG Solingen, JurBüro 2009, 215; AG Verden, JurBüro 2008, 441; AG Bremen, JurBüro 2008, 667).

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