Rz. 28

Der Gerichtsvollzieher erhält neben Auslagen (Nr. 700, 707, 711, 713 KV GvKostG) für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 38 EUR Nr. 262 KV GvKostG. Für die Wegnahme des Gegenstandes erhält er eine Gebühr i. H. v. 26,00 EUR (Nr. 221 KV GvKostG).

 

Rz. 29

Beauftragt der Gläubiger einen Rechtsanwalt, so erhält dieser im Verfahren der Wegnahme pauschal eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG VV aus dem Wert der herauszugebenden Sache (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG). Dies gilt auch bei mehreren Versuchen der Vollstreckung einer auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel lautenden einstweiligen Verfügung. Diese stellen nur eine Vollziehungsmaßnahme im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 RVG dar, wenn sie in innerem Zusammenhang stehen (KG Berlin, RVGReport 2009, 303). Für die Mitwirkung am Verfahren der eidesstattlichen Versicherung erhält er keine weitere 0,3 Verfahrensgebühr, da es sich insoweit um keine besondere Angelegenheit handelt. Vielmehr ist diese Tätigkeit mit der allgemeinen Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV mit abgegolten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 RVG).

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