Rz. 15a
Gerichtskosten: Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) entsteht eine Festgebühr gem. Nr. 2114 in Höhe von 20 EUR.
Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 270 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 39 EUR. Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben (§ 11 GVKostG).
Für den Rechtsanwalt stellt das Verhaftungsverfahren keine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar. Diese Tätigkeit wird vielmehr mit der allgemeinen 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG abgegolten.
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