Rz. 5

An Gerichtsgebühren entsteht nur einmal diejenige in Höhe von 20 EUR (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), gleich, ob die besondere Anordnung der Veräußerung mit oder nach dem Erlass des Pfändungsbeschlusses getroffen wird. Der Gerichtsvollzieher erhält, falls er mit der Veräußerung beauftragt wird, Gebühren in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 300 der Anlage zu § 9 GvKostG. Daneben kommen ein Zeitzuschlag nach KV Nr. 500 der Anlage zu § 9 GvKostG und Auslagen nach den KV Nrn. 701, 702, 703, 711, 713 der Anlage zu § 9 GvKostG in Betracht. Der Rechtsanwalt erhält die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV, falls er sie nicht schon vorher verdient hat (§ 18 Nr. Abs. 1 Nr. 1 RVG). Für die Vertretung im Verteilungsverfahren nach Abs. 5 erhält der Rechtsanwalt eine gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV (§ 18 Abs. 1 Nr. 10 RVG).

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