Rz. 10

Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts im Zusammenhang mit der Eintragung ist allein die grundbuchrechtliche Beschwerde nach den §§ 71 ff. GBO möglich (OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.6.2009, 5 Wx 8/08 m. w. N. – Juris). Materiell-rechtliche Einwendungen kann der Schuldner mit den zulässigen Rechtsmitteln (Berufung, Revision) oder nach § 767 ZPO geltend machen. Nach Rechtskraft ist die Klage nach § 767 ZPO allerdings ausgeschlossen, da die Zwangsvollstreckung beendet ist. Gesonderte Gerichtsgebühren entstehen nicht. Die Eintragung löst die Gebührenpflicht nach den aus. Diese Gebühren hat der Gläubiger vorzuschießen.

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