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Das Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2 löst keine gesonderten Gerichtskosten aus.  

Jeder Versuch einer gütlichen Erledigung löst stets eine (gestaffelte) Gerichtsvollziehergebühr aus: Bei isolierter Beauftragung bleibt es bei einer Gebühr von 16 EUR (Nr. 207 KV GVKostG als Anlage zu § 9 GVKostG). Für die übrigen Fälle, also gleichzeitigem Auftrag für Einholung einer Vermögensauskunft bzw. Vornahme einer Pfändung, fällt eine Gebühr von 8 EUR an (Nr. 208 KV GVKostG als Anlage zu § 9 GVKostG). Zusätzlich entsteht für die Entgegennahme jeder (Raten-)Zahlung eine Gebühr in Höhe von 4 EUR (§ 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GVKostG; Nr. 430 KV GVKostG als Anlage zu § 9 GVKostG).

Gebührenrechtlich handelt es sich um einen erheblichen Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers, wenn dieser den Schuldner zu einer gütlichen Erledigung schriftlich oder mündlich auffordert (Richter/Zuhn, DGVZ 2017, 29). Dabei muss der Schuldner nach dem Gesetz nicht mitwirken. Insofern fällt eine Gebühr für die gütliche Erledigung bereits an, wenn der Gerichtsvollzieher (vgl. ausführlich Mock, Vollstreckung effektiv 2017, 118)

  • mit dem Schuldner einen Zahlungsplan, also eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließt, bzw. eine Zahlungsfrist gewährt (§ 802b Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO),
  • ein Angebot des Schuldners mangels Glaubhaftmachung zurückweist (§ 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO) oder
  • dem Schuldner eine gütliche Erledigung anbietet, dieser aber nicht reagiert.

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist mit der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG abgegolten (vgl. auch § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG; Hergenröder, DGVZ 2014, 109, 114; Sturm, JurBüro 2012, 627; Enders, JurBüro 2012, 637; Hansens, RVGreport 2012, 444; LG Duisburg, NJW-Spezial 2014, 27). Eine gesonderte Einigungsgebühr gem. Nrn. 1000, 1003 VV RVG entsteht nicht.

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