Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 5.2.6 Fazit

Zusammenfassend ist festzustellen: Das Kindeswohlprinzip ist an die 1. Stelle im Kindschaftsrecht zu setzen. Es muss der Grundsatz der originären gemeinsamen Verantwortung leiblicher Eltern gelten. Die Pflicht und das Recht der Betreuung ist Teil der elterlichen Verantwortung. Dritten kann – nur – ein Kontaktrecht mit dem Kind zustehen. Die Möglichkeit der Alleinvertretung des K...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1 Ausübung der elterlichen Sorge

Eltern haben die Pflicht und das Recht, für die Person des minderjährigen Kindes (Personensorge) und für sein Vermögen (Vermögenssorge) zu sorgen. Die Eltern haben die Sorge im gemeinsamen Einvernehmen und die Verantwortung zum Wohle des Kindes auszuüben, § 1627 BGB. Auch wenn eine einvernehmliche Aufgabenteilung der Eltern untereinander besteht, hebt dies die gemeinsame Ver...mehr

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Elterliche Sorge / 1.2 Historisches zur elterlichen Sorge

Entscheidender Maßstab in der Ausübung elterlicher Verantwortung ist das Kindeswohl. Dies gilt auch für alle gerichtlichen Maßnahmen im Bereich des Sorgerechts, § 1697a BGB. Der Begriff des Kindeswohls ist allerdings von Gerichten zu allen Zeiten gefüllt worden mit einem Inhalt, der nicht unabhängig von der jeweiligen gesellschaftspolitischen Situation und nicht unabhängig vo...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 6.3.1 Die Grundsätze der Rechtsprechung

Nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.[1] Auf längere Zeit kommt eine Aussetzung oder ein Ausschluss als äußerste Maßnahme nur in Betracht, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB. § 1684 I Abs. 4 Satz 1 BGB entspricht dem Maßst...mehr

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Steuerfreie Einnahmen-ABC / Kindergartenzuschüsse

Arbeitgeberleistungen (Sach- oder Barleistungen) zur ­Unterbringung und Betreuung (einschl. Unterkunft und Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei.[1] Die kostenlose Ferienbetreuung von Kindern der Mitarbeiter ist regelmäßig nicht begünstigt, da die Betreuungseinrichtung im Normalfall ...mehr

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Elterliche Sorge / 4.1.1.3 Streitiger Sorgerechtsantrag nach § 1671 Nr. 2 BGB

Muster: Streitiger Sorgerechtsantrag nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Hilfsanträgen An das Amtsgericht – Familiengericht – Antrag nach § 1671 BGB des Herrn Thomas Theodor Müller, wohnhaft in , – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Schmitz, in gegen Frau Marion Müller, geborene Meier, wohnhaft in , – Antragsgegnerin – – Az. SO – Verfahrenswert: 1.500 EUR...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.3.7 Die Berechnung des Unterhalts im Wechselmodell

Die Einordnung des Umgangs im Wechselmodell hat erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung des Kindesunterhalts.[1] Liegt die Betreuung schwerpunktmäßig bei einem Elternteil, befindet sich das Kind in seiner Obhut mit der Folge, dass der Barbedarf des Kindes allein am Einkommen des anderen Elternteils auszurichten und von diesem zu zahlen ist. Stellt man den zu zahlenden Unter...mehr

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Elterliche Sorge / 5.5.6 Nachweis der Alleinsorge

Wird eine Sorgeerklärung beurkundet, so erfolgt eine Mitteilung an das Jugendamt des Geburtsortes des Kindes – § 1626d Abs. 2 BGB. Zum Nachweis ihrer Alleinsorge kann die Mutter vom örtlichen Jugendamt, unter Angabe des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens, den das Kind zurzeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, eine schriftliche Auskunft verlangen, wonach keine ...mehr

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Elterliche Sorge / 2.2.5 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson – § 1688 BGB

Die Pflegeperson entscheidet in Vertretung des Sorgeberechtigten in Angelegenheiten des täglichen Lebens und ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. Weiterhin besteht das Notvertretungsrecht nach § 1629 Abs. 1 S. 4 BGB. Der Inhaber de...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 9.2.5 Vereinbarung zur Auskunft

Um langfristig Streit hinsichtlich des dem nicht mit dem Kind überwiegend zusammen lebenden Elternteil zu ersparen, erscheint es in manchen Fällen sinnvoll, eine Rahmenvereinbarung zu treffen, durch die das Auskunftsrecht geregelt ist. Beispielsweise könnte vereinbart werden:[1] Wir, die Eheleute Maria und Hans M. leben seit . . . . . . (8 Monaten) voneinander getrennt. Wir wo...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.3.6 Vereinbarungen zum Wechselmodell

Über die Praktizierung des Wechselmodells könnte man naturgemäß auch wie folgt eine Vereinbarung treffen: Wir, die Eheleute M, haben am … die Ehe geschlossen, aus der die beiden Kinder A., 7 Jahre alt, und B., 12 Jahre, hervorgegangen sind. Seit … (Trennung vor acht Monaten) leben wir getrennt in eigenen Wohnungen. Wir haben beide neue Partner. Für unsere Kinder und für uns v...mehr

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Elterliche Sorge / 3.3.1.1.2 Familienrechtliche Genehmigung

Nach §§ 1643 Abs. 1, 1915 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB bedarf ein Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn daran ein Minderjähriger beteiligt ist. Unter die Vorschrift des § 1822 Nr. 3 BGB fällt der Abschluss des Gesellschaftsvertrages sowohl einer BGB-Gesellschaft als auch einer OHG oder einer KG – a...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 5.2.2 Die möglichen Betreuungsmodelle

Häufig wird in der Frage um die mögliche Betreuung von Kindern lediglich die einander gegenüberstehenden Möglichkeiten der Einrichtung eines Residenzmodells, also der ganz überwiegenden Betreuung durch einen Elternteil und eines Wechselmodells, der paritätischen, der zeitlich – nahezu – exakt gleichen Betreuung durch beide Elternteile diskutiert. Das in der Literatur zusätzl...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.1.2 Der gerichtliche Antrag zum Umgang

Die Möglichkeiten des Streits von Eltern zu Lasten des Kindes im Bereich des Umgangs sind zwar niemals vollständig auszuschließen, wohl aber zu minimieren. Dazu ist es erforderlich, Umgangsregelungen konkret auszugestalten.[1] Gerade bei streitenden Eltern reicht es nicht aus, eine Umgangsregelung zu treffen, die lediglich allgemeine Grundsätze festlegt und Einzelheiten der ...mehr

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Elterliche Sorge / 5.5.3 Verfahrenskostenhilfe bei Antrag auf gemeinsames Sorgerecht

Die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe setzt grundsätzlich eine Bejahung der Begriffe "hinreichende Erfolgsaussicht" bzw. " Mutwilligkeit " voraus. Im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 13.7.2020 [1] die Grenzen des Ermessensspielraums und damit die Auslegung dieser Begriffe aufgezeigt. Das Bu...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.3.9.1 Abänderungsgrund

Geht es um die Fortsetzung eines seit längerer Zeit gut funktionierenden Wechselmodells, das dem Wohl des Kindes am besten entspricht, ist zu prüfen, worauf die nunmehrige Ablehnung des Wechselmodells beruht.[1] Die Auswirkungen der Ablehnung durch einen Elternteil auf die Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft gegenüber dem anderen und damit auf das Kindeswohl s...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.3.8 Die Vereinbarung von Kindesunterhalt im Wechselmodell

Auch wenn sich beteiligte Eltern über die Einrichtung eines Wechselmodells einig sind, werden häufig unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob, und wenn ja, in welcher Höhe ausgleichend Kindesunterhalt zu zahlen ist. Eine Ausgleichspflicht ergibt sich immer dann, wenn die Kindeseltern über unterschiedliche hohe Einkünfte verfügen. Streit kann auch über die Frage ents...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.1.2 Vereinbarungen zum Vornamen

Eheleute gerade unterschiedlicher kultureller Herkunft könnten wechselseitig fürchten, der andere Elternteil würde für den Fall der Geburt eines gemeinsamen Kindes auf einem Vornamen bestehen, der für den anderen Elternteil nicht akzeptabel ist. In einem solchen Fall kann man sich auch zuvor schon zu einer Namenswahl verpflichten. Formbedürftig ist eine solche Vereinbarung n...mehr

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Elterliche Sorge / 3.2.2 Übertragung von Wohnungseigentum an Minderjährige

Die unentgeltliche Übertragung von Wohnungs- oder Teileigentum bedarf allerdings auch bei unentgeltlicher Schenkung der Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht. Nach § 10 Abs. 8 S. 1 WEG besteht nämlich eine persönliche Haftung des Eigentümers für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Damit ist die Übertragung nicht lediglich rechtlich v...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.4.4 Beschränkungen und Auflagen

Das Familiengericht kann Abstriche von einem an sich gebilligten Elternvorschlag vornehmen. Eine bestimmte Art der Ausübung der elterlichen Sorge betreffend den Streitpunkt kann vorgeschrieben, eine andere untersagt werden, z. B. Einschränkung des vom anderen Elternteil nicht gewünschten Umganges des Kindes mit einem Dritten. Der Vollzug der Entscheidung kann durch Auflagen ...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.3.11 Annex: Melderecht beim Wechselmodell

Das BVerwG hatte sich mit den melderechtlichen Konsequenzen des Wechselmodells[1] zu befassen. Die Frage war: Kann ein Kind zwei Wohnsitze haben? Die Leitsätze der Entscheidung vom 30.9.2015, 6 C 38.14, BeckRS 2014, 52600: Der melderechtliche Berichtigungsanspruch ist darauf gerichtet, eine unrichtige Eintragung durch die richtige zu ersetzen. Benutzt ein Einwohner mit mehreren...mehr

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Elterliche Sorge / 4.1.1.2 Anmerkungen zum Muster "Unstreitiger Sorgerechtsantrag"

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 111 Nr. 2 i. V. m. § 151 Nr. 1 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 152 FamFG: Zuständig ist bei Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache, ansonsten das Gericht, in dessen Bezirk das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das isolierte Sorgerechtsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Is...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.4.1 Die einheitliche und konkrete Regelung

Die Möglichkeiten des Streits von Eltern zu Lasten des Kindes sind zwar niemals vollständig auszuschließen, wohl aber zu minimieren. Dazu ist es erforderlich, Umgangsregelungen konkret auszugestalten. Gerade bei streitenden Eltern reicht es nicht aus, eine Umgangsregelung zu treffen, die lediglich allgemeine Grundsätze festlegt und Einzelheiten der Gestaltung den Eltern in e...mehr

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Elterliche Sorge / 2.2.2 Vollmacht für Dritte

Da das Sorgerecht höchst persönlich ist, kann es nicht durch Vereinbarung an Dritte übertragen werden. Der Sorgeberechtigte kann aber andere mit der Ausübung der Sorge beauftragen, etwa in Form einer Vollmacht. Eine andere Rechtslage ist nur durch gerichtliche Sorgerechtsänderung erreichbar. Eine Vollmacht, wie sie für Eltern untereinander vorzuschlagen ist, kann, auch für Te...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / Zusammenfassung

Kurzbeschreibung: Der Artikel legt ausführlich die rechtlichen Grundlagen sowie die Problemstellungen und deren Lösungsansätze beim Umgangsrecht der Eltern mit dem Kind unter folgenden Gesichtspunkten dar: – Umgangsrecht und Umgangspflicht – Neuregelung von Umgangsrecht und Auskunftsrecht biologischer Väter – Ausgestaltung des Umgangs – Beschränkung des Umgangs – Vollstreckungmehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.3 Streit um besondere Situationen

Auch streitenden Eltern gelingt es häufig, sei es mit Hilfe des Jugendamts oder des Familiengerichts, eine Vereinbarung über den regelmäßigen Umgang zwischen dem Kind und dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil zu schließen. Anderes gilt hinsichtlich besonderer Situationen, die über den "Regelkontakt" hinausgehen wie Ferienregelungen, Festtage, Geburtstage etc. Der Stre...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 7.3.1 Grundsätze

Zu den Kindschaftssachen zählt gemäß § 151 Nr. 3 FamFG auch der gesamte Bereich der Kindesherausgabe. Hierzu gehört nicht nur die Herausgabe eines Kindes an einen Elternteil gemäß § 1632 BGB.[1] Ebenso sind hier die Verfahren einzuordnen, bei denen es um den Verbleib eines Kindes in der Familienpflege geht, oder aber die Herausgabe an einen Pfleger betroffen ist.[2] Steht im ...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.1.5 Vereinbarungen zum Vor- und Familiennamen

Eheleute können sich naturgemäß nicht nur über einen Familiennamen einigen. Sie können auch bei einverständlich fehlendem Familiennamen bereits eine Einigung für den Fall herbeiführen, dass später ein Familienname gewählt wird. Dies könnte wie folgt formuliert werden, wobei wieder – trotz grundsätzlicher Formfreiheit dieser isolierten Vereinbarung die notarielle Form gewählt ...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.1.8.1 Die Grundsätze des Namensrechts

Das Gesetz sieht folgendes vor: Man soll einen Ehenamen bestimmen, muss aber nicht.[1] Zusammengesetzte Ehenamen gibt es nicht (zweigliedrig dürfen Ehenamen nur noch sein, wenn einer schon einen zweigliedrigen Geburtsnamen mitbringt).[2] In einer Vorehe erheiratete Namen können Ehenamen werden.[3] Jeder kann dem Ehenamen seinen abweichenden eigenen Namen (egal, ob Geburtsname od...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.3.4.1 Grundsätze

Vereinbarter oder angeordneter Umgang kann und wird aus den verschiedensten Gründen ausfallen.[1] Dazu gilt: Fallen Feier- und Festtage in den zeitlichen Rahmen einer Ferienregelung, so sind diese vom Ferienumgang überlagert. Der Ferienumgang findet auch an den Feier- und Festtagen statt Ist es allerdings in gleicher Weise möglich, Ferienaufenthalt und Festtag voneinander zu...mehr

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Elterliche Sorge / 11 Die Wahrung des Kindeswohls – § 1666 BGB

Die Wahrung des Kindeswohls obliegt in erster Linie den Eltern eines Kindes. Die staatliche Gemeinschaft übt insoweit jedoch ein Wächteramt aus. Dieses Wächteramt ist darauf gerichtet, die Eltern bei der Wahrung der Belange des Kindes zu unterstützen. Schlagen jedoch Hilfeversuche fehl, kann auch der – teilweise oder vollständige – Entzug der elterlichen Sorge sowie eine Tre...mehr

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Elterliche Sorge / 1.5 Der Umfang der elterlichen Sorge

Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und die Vermögenssorge jeweils in tatsächlicher Hinsicht und hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung (§§ 1626 Abs. 1, 1629 BGB), Teilmündigkeiten der Minderjährigen sehen die §§ 110 ff. BGB vor. Ansonsten gibt es nur wenige Beispiele dafür, schwerpunktmäßig im Verfahrensrecht und häufig mit der Altersgrenze der Vollendung des 14. L...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.1.8.2 Der Name nach der Scheidung

Das Wechselspiel des Namens kann auch nach der Scheidung weitergehen: In § 1355 Abs. 5 BGB heißt es zwar, dass der verwitwete oder geschiedene Ehegatte seinen Ehenamen behält. Er kann aberauch durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat, oder schließlich Geburts- und Ehenamen ko...mehr

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Minijobs und andere geringf... / 2.3 Übergangsbereich von 520,01 EUR bis 2.000 EUR (Midijobs)

Das Gesetz enthält eine Regelung zum sog. Übergangsbereich. Dieser definiert für das Sozialversicherungsrecht einen eigenständigen Niedriglohnsektor bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 520,01 EUR und 2.000 EUR monatlich, in dem die Beiträge nach einem besonderen Verfahren berechnet werden. Bei einem Arbeitsentgelt ab 520,01 EUR monatlich besteht (volle) Versicheru...mehr

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Elterliche Sorge / 1.1 Das Grundrecht der elterlichen Sorge

Die Pflege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht; dies legt Art. 6 Abs. 2 GG fest. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Eltern, so führt es § 1626 Abs. 1 BGB aus, haben die Pflicht und das Recht, also die Verantwortung, für die Person und das Vermögen ihres minderjä...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.3.2 Der Wille zu Kooperation und Kommunikation

Schrifttum und Rechtsprechung sind darüber einig, dass das Wechselmodell nur dann eine Alternative darstellt, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, zudem beide "hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet" sind und "kontinuierlich kommunizieren und kooperieren" können. Unverzichtbare Voraussetzung, so heißt es in vielen Entscheidungen...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 5.2.5.1 Änderungen im BGB

Im Bürgerlichen Gesetzbuch – Titel 5 – Elterliche Sorge ist daher die Unterscheidung zwischen den Begriffen der elterlichen Sorge der Kindeseltern und des Kontakts zu Dritten zu verdeutlichen. Der – unscharfe – Begriff des Umgangs ist zu ersetzen durch den Begriff der Betreuung (§ 1684 BGB) und zu unterscheiden vom Begriff des Kontakts (§ 1685 BGB). Es muss gem. § 1684 Abs. 1...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 5.2.5.2 Folgeänderungen

Infolge einer konsequenten Beachtung des Kindeswohls im Rahmen von Betreuung und Kontakt des Kindes sind zahlreiche gesetzliche Änderungen bzw. Anpassungen erforderlich, sei es in den Bereichen FamFG Kindergeld/Steuerrecht Unterhaltsvorschussgesetz SGB Wohngeldgesetz Meldegesetz VKH. In Konsequenz der Beachtung des Kindeswohlprinzips im Kindschaftsrecht ist prozessual darüber hinaus...mehr

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Elterliche Sorge / 3.3.2 Eintritt in eine bestehende Gesellschaft

3.3.2.1 Personengesellschaften Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer bestehenden Personengesellschaft durch Anteilsübertragung (derivativer Anteilserwerb) ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.[1] Für den Anteil eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters geht dies bereits aus der Tatsache der unbeschränkten persönlichen Haftung. Ob der Erwerb und auch...mehr

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Elterliche Sorge / 3.3.2.2 Kapitalgesellschaften

3.3.2.2.1 Anteilserwerb im Zuge einer Kapitalerhöhung Soll ein Minderjähriger einer GmbH dadurch beitreten, dass er im Zuge einer von der Gesellschaft beschlossenen Kapitalerhöhung eine neue Stammeinlage übernimmt, ist dies wegen der Einlageverpflichtung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Es muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Dies gilt in gleicher Weise für den Be...mehr

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Elterliche Sorge / 11.2 Grundinformationen

§ 1666 BGB ist und bleibt die zentrale Norm, über die das sog. staatliche Wächteramt zur Sicherung des Kindeswohls realisiert wird.[1] Sie begrenzt die grundsätzlich umfassende elterliche Sorge. Schon vor Änderung des § 1666 BGB durch die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge 1980 hatte das Bundesverfassungsgericht festgehalten: "Das Vormundschaftsgericht nimmt in all ...mehr

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Elterliche Sorge / 3.2 Der Minderjährige und die Immobilie

3.2.1 Übertragung von Grundstücken Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist zunächst wie jeder schuldrechtliche Vertrag über eine Schenkung an den Minderjährigen grundsätzlich ohne die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft und ohne ein Zustimmungserfordernis des Familiengerichts möglich.[1] Eine solche Schenkung ohne jegliche Gegenleistung ist kein entgeltlicher Er...mehr

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Steuerfreie Einnahmen-ABC / Geburtsbeihilfen

Beihilfen, die aus Anlass der Geburt des Kindes eines Arbeitnehmers bezahlt werden, sind lohnsteuer- und beitragspflichtig.mehr

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Elterliche Sorge / 4.1.1.1 Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge mit Zustimmung des anderen Elternteils, § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Muster: Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge mit Zustimmung des anderen Elternteils, § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB An das Amtsgericht – Familiengericht – Antrag nach § 1671 BGB des Herrn Thomas Theodor Müller, wohnhaft in, – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Schmitz, in gegen Frau Marion Müller, geborene Meier, wohnhaft in , – Antragsgegnerin – – ...mehr

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Elterliche Sorge / 4.1.3 Voraussetzungen gemeinsamer Sorge

Grundvoraussetzung zur Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts ist: die Kooperationsfähigkeit der Eltern, also die Eignung beider Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes, die Kooperationsbereitschaft, d. h. der gemeinsame Wille, die Verantwortung auch nach der Scheidung gemeinsam zu tragen, sowie ein fehlendes Gebot im Interesse des Kindeswohls, das Sorgerecht einem El...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.1.3 Vereinbarungen zum Umgang

1.1.3.1 Isolierte Umgangsvereinbarung Vereinbarungen zum Umgang sind für sich nicht formbedürftig. Sie werden in den überwiegenden Fällen zwischen den Eltern abgesprochen und in der Praxis sich verändernden Bedingungen angepasst. Es ist in Fällen bestehender Spannungen und schwieriger Kommunikation aber sinnvoll, nicht nur grundsätzlich den Umgang des Kindes mit dem nicht über...mehr

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Elterliche Sorge / 2.2.7 Regelung im Verbundverfahren

Wird im Scheidungsverfahren kein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt, verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht der Kindeseltern in der Ausgestaltung nach Trennung der Parteien. Dies ist statistisch bereits der Regelfall.[1] Das Beibehalten des gemeinsamen Sorgerechts kann selbstverständlich zwischen Eltern auch ausdrücklich vereinbart werden, z. B. im Rahmen...mehr

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Elterliche Sorge / 11.1 Vorbemerkung

Der Begriff "Wohl des Kindes" ist von Gerichten zu allen Zeiten gefüllt worden mit einem Inhalt, der nicht unabhängig von der jeweiligen gesellschaftspolitischen Situation und nicht unabhängig von gesellschaftlichen Auffassungen gesehen werden kann. Deutliches Zeugnis davon geben Entscheidungen deutscher Gerichte im Laufe der Jahrzehnte auf der Grundlage des bis vor kurzer Ze...mehr

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Steuerfreie Einnahmen-ABC / Betriebsveranstaltung

Für Betriebsveranstaltungen ist die lohnsteuerliche Behandlung seit 2015 durch gesetzliche Regelungen festgelegt worden. Der Begriff der Betriebsveranstaltung sowie die Voraussetzungen für ihre Lohnsteuerfreiheit sind durch den Gesetzgeber in die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG aufgenommen worden. Danach bleiben Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung stets...mehr

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Elterliche Sorge / 3.2.1 Übertragung von Grundstücken

Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist zunächst wie jeder schuldrechtliche Vertrag über eine Schenkung an den Minderjährigen grundsätzlich ohne die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft und ohne ein Zustimmungserfordernis des Familiengerichts möglich.[1] Eine solche Schenkung ohne jegliche Gegenleistung ist kein entgeltlicher Erwerb und ist ausschließlich rechtl...mehr