Im Bürgerlichen Gesetzbuch – Titel 5 – Elterliche Sorge ist daher die Unterscheidung zwischen den Begriffen der elterlichen Sorge der Kindeseltern und des Kontakts zu Dritten zu verdeutlichen. Der – unscharfe – Begriff des Umgangs ist zu ersetzen durch den Begriff der Betreuung (§ 1684 BGB) und zu unterscheiden vom Begriff des Kontakts (§ 1685 BGB).

Es muss gem. § 1684 Abs. 1 – E BGB der Grundsatz gelten, dass Eltern und Kinder die Betreuung einvernehmlich regeln. Ist die Einvernehmlichkeit nicht herzustellen, hat eine Anordnung des Familiengerichts das Kindeswohl zu wahren.Die alternierende und die paritätische Betreuung führen in diesen Fällen dazu, dass zunehmend eigenständige Entscheidungen des jeweils gerade betreuenden Elternteils erforderlich werden können. Die derzeit bestehende hohe Anzahl von Entscheidungen von erheblicher Bedeutung, die gemeinsam zu erfolgen haben, führt dazu, dass in vielen Fällen – oft unnötige – Abstimmungen zwischen den Eltern erforderlich sind.

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