Für Betriebsveranstaltungen ist die lohnsteuerliche Behandlung seit 2015 durch gesetzliche Regelungen festgelegt worden. Der Begriff der Betriebsveranstaltung sowie die Voraussetzungen für ihre Lohnsteuerfreiheit sind durch den Gesetzgeber in die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG aufgenommen worden. Danach bleiben Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung stets bis zur Obergrenze von 110 EUR lohnsteuerfrei und nur noch der 110 EUR übersteigende Betrag ist lohnsteuerpflichtig (Freibetrag). Für Betriebsfeiern, die ab 1.1.2024 durchgeführt werden, soll der Freibetrag auf 150 EUR angehoben werden.[1]

Im Ergebnis führt die Erhöhung des Freibetrags dazu, dass für den Normalfall der Betriebsveranstaltung ab 2024 keine Lohnsteuer mehr anfällt. Nur noch für exklusive Betriebsfeiern, bei denen etwa durch ein teures Rahmenprogramm hohe Kosten anfallen, oder bei mehrtägigen Veranstaltungen, dürfte eine Überschreitung des 150-EUR-Freibetrags noch von praktischer Bedeutung sein.

Nachfolgend ist die für den Veranlagungszeitraum 2023 maßgebende Rechtslage dargestellt.

 
Praxis-Beispiel

Einheitlicher Steuerfreibetrag von 110 EUR pro Arbeitnehmer

Die Kosten einer Betriebsveranstaltung betragen pro Arbeitnehmer 130 EUR.

Aufgrund des Freibetrags von 110 EUR ergibt sich ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohnanteil aus der Betriebsveranstaltung von 20 EUR. Bei Anwendung der 25 %-Pauschalsteuer berechnet sich hierfür eine pauschale Lohnsteuer von 5 EUR pro teilnehmendem Arbeitnehmer.

Darüber hinaus sind die Kosten für die äußere Gestaltung ebenso wie die Kosten für den Ehegatten/Lebenspartner und die Kinder in die Berechnung des neuen 110-EUR-Freibetrags einzubeziehen. Die gesetzlich geänderte lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ist zwischenzeitlich von der BFH-Rechtsprechung be­stätigt worden. Der BFH bejaht insbesondere die Einbeziehung sämtlicher Kosten des Arbeitgebers in die Bewertung des Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen, auch wenn die Aufwendungen beim Arbeitnehmer keinen Vorteil begründen. Außerdem ist der Pro-Kopfanteil nicht nach den angemeldeten Teilnehmern, sondern nach den anwesenden Teilnehmern zu berechnen.[2]

 
Hinweis

Gesetzliche Festlegung der bisherigen Verwaltungspraxis

Durch die gesetzliche Festlegung der Lohnsteuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen, die der Rechtsprechung entgegentritt, wird hinsichtlich der Berechnung der in einen Freibetrag umgewandelten 110-EUR-Grenze die bisherige Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung sichergestellt. Die beiden abweichenden BFH-Urteile[3] werden damit für Betriebsveranstaltungen ab 2015 gegenstandslos. Ein Anwendungsschreiben klärt Zweifelsfragen bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung.[4]

Ergänzende Hinweise finden sich im Lohnsteuer-Handbuch zu H 19.5 LStH.

Es bleiben Betriebsveranstaltungen seit 1.1.2015 steuerfrei, wenn folgende 3 Kriterien vorliegen. Die Veranstaltung

  • muss den Begriff der Betriebsveranstaltung erfüllen, außerdem
  • darf sie die betragsmäßige Obergrenze von 110 EUR inkl. Umsatzsteuer pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschreiten und
  • es dürfen maximal 2 begünstigte Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden.

Begriff der Betriebsveranstaltung

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist insbesondere, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung erfüllt ist. Andernfalls liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, allerdings kann die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erhoben werden.

Nach dem Gesetzeswortlaut werden Betriebsveranstaltungen als Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter definiert.[5] Die gesetzliche Begriffsbestimmung folgt damit wortgleich der bisherigen Abgrenzung in den Lohnsteuer-Richtlinien[6], deren uneingeschränkte Anwendbarkeit erhalten bleibt.

Eine Betriebsveranstaltung ist eine vom Betrieb organisierte Zusammenkunft der Betriebsleitung mit der Belegschaft aus besonderem Anlass, die den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und Feier hat, z. B. Jubiläums- und Weihnachtsfeiern sowie Betriebsausflüge.

Eine Feier in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die Betriebsveranstaltung ein gewisses Eigengewicht hat. Sie muss über den Rahmen einer bloßen Geschenkverteilung hinausgehen.[7] Dies ist z. B. der Fall, wenn Festvorträge, Musikvorführungen, Bewirtung und Genussmittel dargeboten werden.

Die Teilnahme muss grundsätzlich allen Arbeitnehmern offenstehen, wobei eine Beschränkung auf einzelne Abteilungen bei größeren Firmen naturgemäß unschädlich ist. Eine zulässige Beschränkung auf einen Teil der Arbeitnehmer kann sich auch daraus ergeben, dass das Programm nicht alle Arbeitnehmer anspricht, z. B. Weihnachtsfeier mit Märchenaufführung für Kinder der Arbeitnehmer unter 15 Jahren, Tanzgelegenheit für jüngere Arbeitnehmer. Die sich aus der Sache ergebende Begrenzung des Teilnehmerkreises darf sich aber nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellen, was beispielsweise bei einer Jahresabschlussfeier für Führungskräfte der Fall ist.[...

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