Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und die Vermögenssorge jeweils in tatsächlicher Hinsicht und hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung (§§ 1626 Abs. 1, 1629 BGB), Teilmündigkeiten der Minderjährigen sehen die §§ 110 ff. BGB vor. Ansonsten gibt es nur wenige Beispiele dafür, schwerpunktmäßig im Verfahrensrecht und häufig mit der Altersgrenze der Vollendung des 14. Lebensjahres verbunden.

Mündigkeitsstufen:

 
Alter Rechtspositionen Folgen
Vollendung der Geburt

Rechtsfähigkeit

§ 1 BGB

Parteifähigkeit

§ 50 Abs. 1 ZPO

Minderjähriger ist Träger von Rechten und Pflichten; die Eltern sind seine gesetzlichen Vertreter §§ 1626 Abs. 2, 164 ff. BGB.

Minderjähriger kann klagen und verklagt werden, Prozesshandlungen werden durch Eltern als gesetzliche Vertreter vorgenommen § 51 Abs. 1 ZPO.
Vollendung des 7. Lebensjahres

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

§§ 106 bis 113 BGB

Beschränkte Schadensverantwortlichkeit

§ 828 Abs. 2 BGB

Minderjähriger kann selbstständig Willenserklärungen abgeben, braucht zu ihrer Rechtsverbindlichkeit aber die Einwilligung der Eltern.

Haftung des Minderjährigen gegenüber dem Geschädigten, falls er die erforderliche Einsicht besitzt.

Vollendung des 10.

Lebensjahres

Anhörungsrecht bei Weltanschauungs-/Religionswechsel

§ 5 RKEG
 
Vollendung des 12. Lebensjahres

Beschränkte Weltanschauungs-/Religionsmündigkeit

§ 5 Satz 2 RKEG
Gegen den Willen des Minderjährigen kein Weltanschauungs-/Religionswechsel.
Vollendung des 14. Lebensjahres

Weltanschauungs-/Religionsmündigkeit

§ 5 Satz 1 RKEG

Beschränkte Strafmündigkeit

§§ 1, 3 JGG

Anhörungsrecht

§ 159 FamFG

Beschwerderecht

§ 60 FamFG

Zustimmungsrecht

§§ 1617a ff. BGB

Übertragung der elterlichen Sorge

§ 1671 Abs. 3 BGB

Einwilligung

§ 1746 BGB

Antragsrecht

§ 1887 BGB

Minderjähriger kann Weltanschauung/Religion selbst bestimmen.

Bei strafbaren Handlungen und bei Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen Verhandlung vor dem Jugendgericht.

Unbedingte gerichtliche Anhörung in Personenangelegenheiten.

Minderjähriger kann selbst Beschwerde gegen Entscheidungen des Familiengerichts in Angelegenheiten, die seine Person betreffen, einlegen.

Minderjähriger kann nur noch selbst zustimmen bei Geburtsnamensänderung (Namenserteilung, Einbenennung).

Vorschlagsrecht des Minderjährigen bezüglich der Verteilung der elterlichen Sorge.

Nur selbstständige Einwilligung des Minderjährigen in die Adoption.

Selbstständiges Antragsrecht auf Bestellung eines anderen Pflegers/Vormunds.
Vollendung des 15. Lebensjahres

Antragsrecht

§ 36 SGB I
grundsätzlich selbstständiges Recht, Anträge auf Sozialleistungen zu stellen und zu verfolgen.
Vollendung des 16. Lebensjahres

Beschränkte Testierfähigkeit

§ 2229 Abs. 1 BGB

Eidesfähigkeit §§ 393, 455 ZPO;

§ 60 Nr. 1 StPO

Minderjähriger kann selbstständig ein Testament errichten, jedoch nur in bestimmter Form § 2233 Abs. 1 BGB.

Minderjähriger ist eidesfähig.
Vollendung des 18. Lebensjahres Volljährigkeit § 2 BGB Eintritt der Volljährigkeit, volle Geschäftsfähigkeit.

Neben den gesetzlich formulierten Teilmündigkeiten wurde in Rechtslehre und Rechtsprechung die Rechtsfigur des sog. einsichtsfähigen Minderjährigen entwickelt: Wo es um tatsächliches Verhalten, insbesondere in höchstpersönlichen Angelegenheiten geht, können Minderjährige, wenn sich hinreichende Einsichtsfähigkeit in die konkrete, zur Entscheidung anstehende Angelegenheit haben, selbst die entsprechende Entscheidung treffen.[1]

Beispiele sind etwa die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht, die Einwilligung in ärztliche Behandlungen, die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts (ausdrücklich geregelt in § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO), die Einwilligung in eine ärztliche oder psychiatrische Untersuchung usw.

Da es sich um eine von Rechtslehre und Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur handelt, fehlen strikte Altersgrenzen, es kommt auf die konkrete jeweilige Einsichtsfähigkeit der Minderjährigen an. Als Orientierungspunkt kann von einem Alter von ca. 14/15 Jahren ausgegangen werden.

Fehlt es an der Einsichtsfähigkeit, entscheiden die Sorgeberechtigten, sind sie von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen (z. B. § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO), ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen.[2]

Besonders umstritten ist die Frage der Einsichtsfähigkeit und der damit verbundenen selbständigen Handlungsmöglichkeit der Minderjährigen bei der Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs.

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.5.1993[3] lässt sich entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht offenbar davon ausgeht, dass auch der Minderjährigen die Letztverantwortung bezüglich des Schwangerschaftsabbruchs zusteht, da die Eltern der werdenden Mutter nach der Konzeption des Bundesverfassungsgerichts kein Mandat haben, die Entscheidung ihrer Tochter für oder gegen das Kind zu beeinflussen.[4]

Das bedeutet, dass in solchen Fällen, sofern die Minderjährige entsprechend einsichtsfähig ist, sie die Entscheidung selbst treffen kann.[5] Die Einsichtsfähigkeit muss sich hier auf die Fähigkeit zur medizinischen Selbstbestimmung und auf die Fähigkeit z...

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