Eheleute gerade unterschiedlicher kultureller Herkunft könnten wechselseitig fürchten, der andere Elternteil würde für den Fall der Geburt eines gemeinsamen Kindes auf einem Vornamen bestehen, der für den anderen Elternteil nicht akzeptabel ist. In einem solchen Fall kann man sich auch zuvor schon zu einer Namenswahl verpflichten. Formbedürftig ist eine solche Vereinbarung nicht.

Zu beachten ist die Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs der Vereinbarung, weshalb es sinnvoll ist, für den Fall der Durchsetzung abweichender Auffassung des anderen Elternteils mit Hilfe des Bestimmungsrechts des Familiengerichts gem. § 1628 BGB eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Sittenwidrig ist eine solche Vereinbarung nicht.

Dies könnte für den Fall, dass beispielsweise weitere Regelungen etwa zum Güterrecht für die Ehe erfolgen sollen, in einem Ehevertrag wie folgt formuliert werden.

 

Muster (Vereinbarung zum Vornamen eines Kindes)

Verhandelt am …

Zu …

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

erscheinen

  1. Herr Sabsudin A., geb. am …, wohnhaft …
  2. Frau Renate B., geb. …, geb. am …, wohnhaft ebenda

ausgewiesen durch ….

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung eines

Ehevertrages

und erklärten vorab:

 
§ 1 Ausgangslage

Wir, die Erschienenen zu 1 und 2, sind miteinander verlobt und wollen am … die Ehe miteinander schließen.

Kinder sind aus unserer Verbindung bisher nicht hervorgegangen. Ich, die Ersch. zu 2 bin von dem Ersch. zu 1 im 3. Monat schwanger.

Wir vereinbaren für unsere Ehe, was folgt:

 
§ 2 Vornamen des Kindes

1. Wir verpflichten uns wechselseitig, als Vornamen für unsere zukünftigen gemeinsamen Kinder zumindest einen Vornamen aus dem deutschsprachigen Raum zu bestimmen und die hierfür erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesamt unverzögerlich nach Geburt des oder der Kinder abzugeben.

2. Für den Fall, dass die Erschienenen über die Namensbestimmung des Vornamens gem. Zif. 1 nicht einig sind, wird das Bestimmungsrecht hierüber auf die Ersch. zu 2 übertragen.

3. Für den Fall einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Vereinbarung verpflichtet sich der Ersch. zu 1 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von … EUR (i. W. … Euro).

 
§ 3 Güterstand

Als Güterstand für unsere Ehe soll die Gütertrennung nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Uns ist bekannt, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung

  • keine Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern eintritt,
  • jeder Ehegatte über sein Vermögen frei verfügen kann,
  • beim Tode eines von uns beiden das Erb- und Pflichtteilsrecht des Überlebenden am Nachlass des Zuerst versterbenden sich vermindern und das Erb- und Pflichtteilsrecht der Kinder oder sonstiger Abkömmlinge sich erhöhen kann,
  • bei Auflösung der Ehe kein Zugewinnausgleich stattfindet.
  • die Privilegierung des § 5 ErbStG keine Anwendung findet.

Die Gütertrennung soll derzeit nicht in das Güterrechtsregister eingetragen werden. Jeder von uns beiden ist jedoch berechtigt, den Eintragungsantrag jetzt oder künftig alleine zu stellen.

Nach Belehrung durch den Notar verzichten wir auf die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses.

 
§ 4 Hinweise, Durchführung

Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite, insbesondere die Rechtsfolgen und die Auswirkungen der Vereinbarung zur Bestimmung des Vornamens und zur Gütertrennung abschließend noch einmal ausführlich belehrt. Beide Erschienenen sind sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarungen bewusst und wünschen gleichwohl die Beurkundung der Vereinbarung auch unter Inkaufnahme möglicher zukünftig daraus erwachsener Nachteile.

…(ggf. weitere abschließende Hinweise/Durchführung)…

(Urkundsausgang, Unterschriften)

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