Infolge einer konsequenten Beachtung des Kindeswohls im Rahmen von Betreuung und Kontakt des Kindes sind zahlreiche gesetzliche Änderungen bzw. Anpassungen erforderlich, sei es in den Bereichen

In Konsequenz der Beachtung des Kindeswohlprinzips im Kindschaftsrecht ist prozessual darüber hinaus ein Kinderverbund zu erwägen.[1] In einem einzigen gerichtlichen Verfahren sollte die Möglichkeit bestehen, eine im Einzelfall geeignete, umfassende Lösung aller Probleme im Bereich des Kindschaftsrechts (Kindesunterhalt, elterliche Sorge/Betreuung, Umgang/Kontakt) zu finden.

[1] Vgl. Hammer, FamRZ 2018, 229, 230.

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