Zusammenfassend ist festzustellen:

  1. Das Kindeswohlprinzip ist an die 1. Stelle im Kindschaftsrecht zu setzen.
  2. Es muss der Grundsatz der originären gemeinsamen Verantwortung leiblicher Eltern gelten.
  3. Die Pflicht und das Recht der Betreuung ist Teil der elterlichen Verantwortung. Dritten kann – nur – ein Kontaktrecht mit dem Kind zustehen.
  4. Die Möglichkeit der Alleinvertretung des Kindes durch einen Elternteil nach außen ist zu verstärken.
  5. Das Konsensprinzip hat in allen Fällen im Kindschaftsrecht Vorrang.
  6. Ein Kinderverbundverfahren – mit Vorrang und Beschleunigungsgebot – ist unabhängig und isoliert vom Scheidungsverfahren zu schaffen.

Die konsequente Beachtung des "allüberstrahlenden"[1] Begriffs des Kindeswohls führt dazu, die Verantwortlichkeit leiblicher Eltern für ihre Kinder im Rahmen der elterlichen Sorge unabhängig von der Frage des Ehestandes sicher zu stellen und die unterschiedlichen Formen der Betreuung eines Kindes nach Trennung der Eltern gesetzlich neu zu ordnen.

Differenzierte Formen alternierender oder paritätischer Betreuung sind in diesem Zusammenhang nicht nur zu akzeptieren, sondern auch gerichtlich anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Es wird der Diskussion in den nächsten Monaten und Jahren gefolgt werden müssen, um die Entwicklung jeweils zu realisieren.

[1] So OLG Saarbrücken, Beschluss v. 20.1.2011, 6 UF 106/10 mit Hinweis auf BVerfGE 56, 363 (Beschluss v. 24.3. 81); BVerfG, FuR 2008, 338.

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