Fachbeiträge & Kommentare zu Kapitalgesellschaft

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Jahresabschlussgliederung / 2.3 Darstellung als Brutto- oder Nettorechnung

Rz. 10 Die Bilanz ist eine Bruttorechnung. Alle in § 266 HGB genannten Posten sind in der angeführten Reihenfolge gesondert auszuweisen. Grundsätzlich dürfen nach § 246 Abs. 2 HGB Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden (Saldierungsverbot). Eine Ausnahme vom Bruttoprinzip erfolgt über § 265 Abs. 7 HGB, wonach die mit arabischen Zahlen versehen...mehr

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Jahresabschlussgliederung / 3 GuV

Rz. 27 Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach § 242 Abs. 2 HGB als Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen charakterisiert und gehört nach § 242 Abs. 3 HGB zu den Bestandteilen eines Jahresabschlusses.[1] Für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB existiert mit § 275 Abs. 2, 3 HGB eine verbindliche Normierung für Fo...mehr

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Konzernabschlusspolitik nac... / 4.2.1 Ansatz- und Bewertungswahlrechte

Rz. 13 Bei Erstellung der Handelsbilanzen II können die abschlusspolitischen, darstellungsgestaltenden Möglichkeiten bei Ansatz, Bewertung und Ausweis gemäß der §§ 300 Abs. 2 und 308 Abs. 1 HGB neu ausgeübt werden, wobei dabei die Einheitlichkeit Voraussetzung ist. Eine Ausnahme besteht gemäß § 308 Abs. 2 Satz 3 HGB nur, wenn die Auswirkungen von untergeordneter Bedeutung für...mehr

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Jahresabschlussgliederung / 4.1 Bedeutung und größenabhängige Erleichterungen

Rz. 46 Der Anhang stellt neben Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung die dritte Komponente des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften dar.[1] Wesentliche Aufgabe des Anhangs ist es, weitergehende Informationen über solche Sachverhalte zu vermitteln, die aus der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nicht unmittelbar ...mehr

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Jahresabschlussgliederung / 5 Segmentberichterstattung

Rz. 52 Eine Segmentierung der Umsatzerlöse nach verschiedenen Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten ist gem. § 285 Nr. 4 HGB im Anhang des Jahresabschlusses bzw. gem. § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB im Anhang des Konzernabschlusses gefordert. Darüber hinaus können zusätzlich Informationen im Sinne einer Segmentberichterstattung freiwillig offengelegt werden.[1...mehr

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Jahresabschlussgliederung / 2.4 Größenabhängige Erleichterungen

Rz. 11 Hinsichtlich der Anforderungen an das Bilanzgliederungsschema unterscheidet § 266 Abs. 1 Sätze 2, 3 HGB 2 Kategorien, die zum einen für kleine Gesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB und zum anderen für mittelgroße und große Gesellschaften nach § 267 Abs. 2, 3 HGB gelten. Mittelgroße und große Gesellschaften haben ebenso wie alle kapitalmarktorientierten AGs bzw. KGaAs g...mehr

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Jahresabschlussgliederung / 3.2 Vorgaben für die GuV-Gliederung

Rz. 29 In den Vorschriften für alle Kaufleute hat der Gesetzgeber keine speziellen Gliederungsvorschriften erlassen. Durch Bezugnahme auf die GoB[1] und die explizit genannten Gebote der Klarheit und Übersichtlichkeit werden aber Rahmenbedingungen für die GuV festgelegt, deren konkrete Ausgestaltung zudem durch das Gebot der Vollständigkeit bei Aufnahme der Aufwendungen und ...mehr

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Jahresabschlussgliederung / 4.2 Struktur des Anhangs

Rz. 47 Gesetzliche Vorgaben für die Anhangangaben finden sich in §§ 284 und 285 HGB sowie in verschiedenen Einzelvorschriften des Handelsrechts oder anderen Spezialgesetzen. Eine bestimmte Form oder eine der Bilanz oder GuV entsprechende feste Gliederungsnormierung für den Anhang ist im HGB nicht vorgeschrieben. Der Anhang ist als solcher hervorzuheben und zu kennzeichnen, um...mehr

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Nachrangdarlehen: Rechtsgru... / 1.3 Abgrenzung zu stillen Beteiligungen

Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff. HGB geregelt. Bei vertraglichen Abweichungen von diesen gesetzlichen Regelungen wird dann handelsrechtlich von der atypisch stillen Gesellschaft gesprochen. Für die steuerrechtliche Abgrenzung der atypisch stillen von der typisch stillen Gesellschaft ist die Mitunternehmerstellung des stillen Gesellschafters relevant. Rechtliche ...mehr

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Auskunftsanspruch eines Gesellschafters einer Publikums-KG

Zusammenfassung Jeder Gesellschafter einer sogenannten Publikums-KG hat grundsätzlich einen unentziehbaren Anspruch auf Auskunft über seine Mitgesellschafter und deren Anschriften. Diesem Anspruch stehen keine datenschutzrechtlichen Vorschriften im Wege. Diese Auskunft kann auch ein "mittelbarer Gesellschafter" (Treugeber) verlangen, wenn dieser einem unmittelbaren Gesellsch...mehr

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Beschwerdebefugnis bei Zurückweisung einer Handelsregisteranmeldung

Zusammenfassung Bei Personenhandelsgesellschaften müssen an Registeranmeldungen alle Gesellschafter mitwirken. Wird die Anmeldung zurückgewiesen, sind auch nur sie beschwerdebefugt. Hintergrund: Anmeldung von Fremdgeschäftsführern bei Kommanditgesellschaft An einer – inzwischen insolventen – UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG war neben der UG (haftungsbeschränkt) als alleiniger K...mehr

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Abweichungen vom Musterprotokoll bei GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren

Zusammenfassung Bei der Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren darf vom Musterprotokoll nicht abgewichen werden. Auch die Regelung zum Gründungsaufwand darf nicht verändert werden. Hintergrund: GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren Der vom OLG Stuttgart entschiedene Fall hatte eine GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren zum Gegenstand. Konkret hatte die alleinige ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7 Abschnitt G – Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft (Zeilen 43 bis 56)

In der Zeile 43 ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft aus Zeile 42 zu übernehmen. In die Zeile 44 ist das Nennkapital (entweder Grundkapital bei der Aktiengesellschaft oder Stammkapital bei der GmbH) der Kapitalgesellschaft einzutragen. Anzugeben ist in Zeile 45, wieviel vom Nennkapital eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und ...mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 1.2.4 Beteiligung an Personengesellschaft und Anteile an Kapitalgesellschaft

Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen W...mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 2.5.3 Lohnsumme bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften

In die Zeile 41 ist die Lohnsumme aus mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % einzutragen. Die Bezeichnung der Kapitalgesellschaften und deren prozentuale Beteiligungen sollten aus einer gesonderten Anlage hervorgehen. In die Spalte ist der Betrag einzutragen, der sich ergibt, wenn die Lohnsumme der Beteiligungsgesellschaft mit ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.1 Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften

Der gemeine Wert eines nicht notierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft richtet sich nach dem gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft zum Bewertungsstichtag, der dem Anteil am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft entspricht. Soweit die Gesellschaft eigene Anteile hält, mindern sie das Nennkapital, weil sich die Beteiligung der Gesell...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften zur Feststellungserklärung (für Stichtage ab dem 01.07.2016)

Zusammenfassung Überblick Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften zur Feststellungserklärung und weitere Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG und § 13c ErbStG/ Ermittlung des gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. . Gesetze, Vorschriften...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.7 Ausgangslohnsumme

Der Verschonungsabschlag bleibt dem Erwerber nur dann in voller Höhe erhalten, wenn nach Ablauf des Überwachungszeitraums von fünf Jahren (beim 85 %igen Verschonungsabschlag) oder sieben Jahren (beim 100 %igen Verschonungsabschlag) die jeweils maßgebende Mindestlohnsumme erreicht wird. Diese ist mit der Ausgangslohnsumme zu vergleichen.[1] Die Zeilen 32 bis 147 erfordern dahe...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.7 Ausgangslohnsumme

Der Verschonungsabschlag bleibt dem Erwerber nur dann in voller Höhe erhalten, wenn nach Ablauf des Überwachungszeitraums von fünf Jahren (beim 85 %igen Verschonungsabschlag) oder sieben Jahren (beim 100 %igen Verschonungsabschlag) die jeweils maßgebende Mindestlohnsumme erreicht wird. Diese ist mit der Ausgangslohnsumme zu vergleichen. Die Zeilen 118 bis 133 erfordern daher ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.14 Ausgangslohnsumme

Der Verschonungsabschlag bleibt dem Erwerber nur dann in voller Höhe erhalten, wenn nach Ablauf des Überwachungszeitraums von fünf oder sieben Jahren die jeweils maßgebende Mindestlohnsumme erreicht wird. Diese ist mit der Ausgangslohnsumme zu vergleichen. Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme sind die letzten fünf bzw. sieben vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer en...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9 Abschnitt I – Forderungen und Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen

Gehören zum Vermögen der Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sind Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zur Kapitalgesellschaft nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG). Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen In der Zeile 151 ist der Name des ve...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.1 Abschnitt A – Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22)

Der Abschnitt A fragt allgemeine Angaben ab. In den Zeilen 3 bis 5 ist die Kapitalgesellschaft, deren Anteile übergegangen sind mit der Firma und der Anschrift aufzuführen. In Zeile 6 sind das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. Wirtschafts- Identifikationsnummer des jeweiligen Unternehmens einzutragen. In den Zeilen 7 bis 12 sind Angaben zum Bete...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.1 Verwaltungsvermögen im Gesamthandsvermögen (einschließlich Altersversorgungsvermögen, ohne Finanzmittel)

In den Zeilen 76 bis 86 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens – aber ohne Finanzmittel – zu machen. Spaltenhinweis (immer bezogen auf Verwaltungsvermögen ohne Finanzmittel) Spalte 1: Wert des Verwaltungsvermögens; aber ohne Sonderbetriebsvermögen Spalte 2: Junges Verwaltungsvermögen vom Verwaltungsvermögen aus der Spalte 1 Liegen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstü...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.1 Verwaltungsvermögen (einschließlich Altersversorgungsvermögen, ohne Finanzmittel)

In den Zeilen 60 bis 68 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens einschließlich des Altersversorgungsvermögens jedoch ohne Finanzmittel zu machen. In der Spalte 1 der Zeilen 61 bis 66 ist die Summe der gemeinen Werte der jeweiligen Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens der Gesellschaft einzutragen. Hingegen ist in Spalte 2 der Zeilen 61 bis 65 der Wert des jung...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.6 Verwaltungsvermögen im erworbenen Sonderbetriebsvermögen (ohne Finanzmittel)

In den Zeilen 143 bis 150 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens im erworbenen Sonderbetriebsvermögen– aber ohne Finanzmittel – zu machen. Spaltenhinweis (immer bezogen auf Verwaltungsvermögen ohne Finanzmittel). Spalte 1: Wert des Verwaltungsvermögens; aber nur Sonderbetriebsvermögen Spalte 2: Junges Verwaltungsvermögen vom Verwaltungsvermögen aus der Spalte 1 Liegen Dr...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.2 Feststellungsverfahren

Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist gesondert festzustellen. Dagegen unterliegt ausländisches Vermögen, welches nicht zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehört, nicht der gesonderten Feststellung. Eine gesonderte Feststellung wird regelmäßig dann durchgeführt, wenn diese von Bedeutung ist. Eine Entscheidung über eine Bedeutung trifft das die Feststellung an...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.1 Verwaltungsvermögen (einschließlich Altersversorgungsvermögen ohne Finanzmittel)

In den Zeilen 44 bis 54 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens – einschließlich des Altersversorgungsvermögens jedoch ohne Finanzmittel – zu machen.[1] In der Spalte 1 der Zeilen 46 bis 52 ist die Summe der gemeinen Werte der jeweiligen Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens des Unternehmens einzutragen. Hingegen ist in Spalte 2 der Zeilen 46 bis 51 der Wert ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.5 Abschnitt E – Angaben zum Substanzwert (Zeilen 38 bis 39)

Die Wertuntergrenze bei der Ermittlung des gemeinen Werts bildet der Substanzwert). Dies gilt unabhängig davon, ob der gemeine Wert mit einem individuellen Gutachten oder nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wurde. Hinweis Substanzwert als Untergrenze Nur wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet wurde, findet der Substanzwert keine Anwendung. Der Substanz...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.3 Abschnitt C – Angaben zum Gutachtenwert (Zeilen 30 bis 36)

Konnte der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, so ist dieser unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Erfolgt die Wertermittlung in Ausübung des Wahlrechts im vereinfachten Ertragswertverfahren, dann ist dies in der Zeile 31 anzu...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021 / 1.5 Voranmeldung bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf (sog. Neugründungsfall), ist im laufenden und im folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Dies gilt auch für ehemalige Organgesellschaften nach Wegfall der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.[1] Nicht unter diese Regelung fallen dagegen[2] Unternehmer, die aufgrund ihrer unterne...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.4 Abschnitt D – Angaben zum Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (Zeilen 36 bis 37)

Es ist möglich, den Wert nach dem vereinfachtem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Unterschreitet jedoch der Ertragswert den Substanzwert bzw. Liquidationswert dann gilt vorgenanntes nicht. Hinweis Formular zum vereinfachten Ertragswertverfahren Soll der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt werden, ist es zwingend notwendig, auch das Formular "Anlage vere...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.3.2 Verwaltungsvermögen

Nach § 13b Abs. 2 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (sog. begünstigtes Vermögen). Soll die Optionsverschonung (100 %iger Verschonungsabschlag) beantragt werden, darf da...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.1.2 Verwaltungsvermögen

Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens übersteigt. Besteht das begünstigungsfähige Vermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, aus Verwaltungsvermögen (übermäßiges Verwaltungsvermögen), so ist es von jeder Verschonung ausgenommen.[1] Zum ju...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9 Abschnitt I – Forderungen und Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen im Gesamthandsvermögen

Gehören zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sind Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zu der zu bewertenden Personengesellschaft nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG). Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen im Gesamthan...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.2 Verwaltungsvermögen (nur Finanzmittel und einschließlich Altersversorgungsvermögen)

In den Zeilen 55 bis 64 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens – hier nur Finanzmittel – zu machen. Hinweis Erläuterungen auf gesondertem Blatt Auf einem gesonderten Blatt sollte erläutert werden, welche Wirtschaftsgüter den Finanzmitteln zugerechnet wurden und wie der Wert ermittelt wurde. In die Zeile 57 sind Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und ande...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.2 Abschnitt B – Ableitung aus Verkäufen (Zeilen 23 bis 29)

Haben innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag Verkäufe stattgefunden, sind die entsprechenden Angaben in den Zeilen 26 und 27 zu machen. Daneben sind in einer besonderen Anlage der Käufer und Verkäufer anzugeben. Stehen Käufer und Verkäufer in einem Verwandtschaftsverhältnis, so ist auch das in der Anlage bekannt zu machen. Beizufügen ist auch der Vertrag über den ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.3 Junge Finanzmittel

Gehören zum Vermögen des Einzelunternehmens eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die kein Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG darstellen, sind die jungen Finanzmittel dieser Gesellschaften anteilig dem Einzelunternehmen zuzurechnen (§ 13b Abs. 9 ErbStG). Diese anteiligen jungen Finanzmittel aus nachgeordneten...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8 Abschnitt H – Forderungen und Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen

Gehören zum Vermögen des Einzelunternehmens eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sind Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zu dem Einzelunternehmen nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG). Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen In der Zeile 137 ist der Name des ve...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.6 Ermittlung der auf den übertragenen Anteil entfallenden Werte

In Zeile 1239 ist der Wert des erworbenen Anteils an der Kapitalgeellschaft lt. Zeile 56 zu erfassen und in Zeile 124 der gemeine Wert der Kapitalgesellschaft lt. Zeile 43. Der Aufteilungsmaßstab ergibt sich wie folgt und ist in Zeile 125 in Prozent zu erfassen: Zeile 123/Zeile 124 x 100 In Zeile 128 ist der Wert des Verwaltungsvermögens einzutragen und mit dem Aufteilungsmaßst...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.4.2 Verwaltungsvermögen

Nach § 13b Abs. 2 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d.§ 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (sog. begünstigtes Vermögen).[1] Besteht das begünstigungsfähige Vermögen nahezu ausschließlich, das heißt zu mindest...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / Zusammenfassung

Überblick Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften zur Feststellungserklärung und weitere Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG und § 13c ErbStG/ Ermittlung des gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. . Gesetze, Vorschriften und Rechtsprec...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.3.1 Allgemeines

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies: ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) bzw. von 100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG) ein Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) ein Entlastungsbetrag (§ 19a ErbStG) ein Vorababschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) eine Stundung (§ 28 Abs. 1 ErbStG) Z...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.8 Junge Finanzmittel im erworbenen Sonderbetriebsvermögen

Die folgenden Zeilen sind nur auszufüllen, wenn Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen mitübertragen werden. Einlagen von Finanzmitteln des bisherigen Gesellschafters in das Sonderbetriebsvermögen innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Bewertungsstichtag sind in der Zeile 159 zu erfassen. In der Zeile 160 sind hingegen Entnahmen von Finanzmitteln des bisherigen Gesellschafte...mehr

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Mangelerforschung durch Ver... / 2 Das Problem

Die Vermieterin von Büroflächen verlangt von der Mieterin die Zahlung einbehaltener Miete. Bei der Vermieterin handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft spanischen Rechts. Im April 2015 hatte die Mieterin angezeigt, dass in einem der Büroräume ein beißender, die Atemwege und Augen reizender Geruch feststellbar sei. Seit Juli 2015 minderte die Mieterin die Miete um 10 %. Im ...mehr

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Sachaufklärungspflicht des FG bei Ermittlung des Anteilswerts einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft

Leitsatz 1. Für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft hat allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199ff. BewG. 2. Kann sich das FG auf Grundlage der Wertermittlung des Steuerpf...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3.1 Allgemeines

Rz. 122 Eine Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG liegt vor bei einer Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, weiterhin bei einer Ausgliederung von bestimmten Rechtsträgern auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.[1] Rz. 122a Z...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.3 Zurechnung von steuerrelevanten Tatbeständen

Rz. 59 Der Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden bewirkt, dass die Realisierung von steuerrelevanten Tatbeständen in Bezug auf das eingebrachte Betriebsvermögen durch den Einbringenden vor dem Einbringungszeitpunkt nicht nur dem Einbringenden selbst, sondern zusätzlich auch der übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen ist, ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2 Übernehmende Gesellschaft

Rz. 15 Aus der Formulierung "eingebrachte Betriebsvermögen" und dem Klammerverweis auf § 20 Abs. 2 S. 2 und § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG kann gefolgert werden, dass die übernehmende Gesellschaft i. S. d. § 23 Abs. 1 UmwStG identisch ist mit der übernehmenden Gesellschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG bzw. des § 21 Abs. 1 UmwStG. Daher kann § 23 Abs. 1 UmwStG nur zur Anwendung komme...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.4 Verlust- und Zinsabzug

Rz. 73 Ein etwaiger einkommen-, körperschaft- oder gewerbesteuerrechtlicher laufender Verlust oder Verlustvortrag geht nicht, auch nicht anteilig auf die übernehmende Gesellschaft über. Dies gilt auch für Verlustvorträge i. S. d. §§ 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG sowie für den Zinsvortrag i. S. d. § 4h EStG ggf. i. V. m. § 8a KStG. [1] Rz. 74 Die übernehmende Gesellschaft kann tr...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.3 Eingebrachtes Betriebsvermögen

Rz. 18 Aus der Formulierung "eingebrachte Betriebsvermögen" und dem Klammerverweis auf § 20 Abs. 2 S. 2 und § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG kann ebenfalls gefolgert werden, dass § 23 Abs. 1 UmwStG nicht nur die Fälle der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gem. § 20 UmwStG, sondern auch die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Ge...mehr