Rz. 13

Bei Erstellung der Handelsbilanzen II können die abschlusspolitischen, darstellungsgestaltenden Möglichkeiten bei Ansatz, Bewertung und Ausweis gemäß der §§ 300 Abs. 2 und 308 Abs. 1 HGB neu ausgeübt werden, wobei dabei die Einheitlichkeit Voraussetzung ist.

Eine Ausnahme besteht gemäß § 308 Abs. 2 Satz 3 HGB nur, wenn die Auswirkungen von untergeordneter Bedeutung für den Konzernabschluss sind oder gem. § 308 Abs. 2 Satz 4 HGB in Ausnahmefällen, wobei eine Angabe im Anhang Pflicht ist. Ausnahmefälle liegen vor bei Unmöglichkeit, z. B. wird die Bewertung nach einem Bewertungsvereinfachungsverfahren vorgenommen und die Daten für eine Einzelbewertung sind nicht verfügbar, oder wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit bzw. unverhältnismäßiger Verzögerung, beispielsweise der Erwerb eines Tochterunternehmens kurz vor dem Stichtag, dessen Rechnungswesen noch nicht auf die Anforderungen im Konzern umgestellt ist. Da im Konzernabschluss keine größenabhängigen Erleichterungen erlaubt sind, müssen alle genutzten Erleichterungen von kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften sowie denen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter zurückgenommen werden. Die bezüglich des Ausweises deutlich weniger reglementierten Abschlüsse von Nichtkapitalgesellschaften sind bezüglich der Erstellung der Handelsbilanz II an die Struktur der Darstellung von großen Kapitalgesellschaften anzupassen.

 

Rz. 14

IFRS 10.B87 fordert ebenfalls, falls in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen für gleichartige Geschäftsvorfälle und Ereignisse unter ähnlichen Umständen andere Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden als die im Konzernabschluss eingeführten Methoden verwenden, bei der Erstellung des Konzernabschlusses angemessene Berichtigungen an den einzubeziehenden Abschlüssen vorzunehmen, um die Konformität mit den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Konzerns zu gewährleisten. Die Einheitlichkeit bezieht sich dabei nach IFRS 10.19 nicht nur auf die expliziten Wahlrechte, sondern hat sich auch auf die Einschätzungsspielräume zu beziehen, die etwa durch unbestimmte Rechtsbegriffe, die Notwendigkeit der Verwendung von Schätzungen oder Ähnliches entstehen. Hierbei ist allerdings auch der Begriff der gleichartigen Geschäftsvorfälle als unbestimmter Rechtsbegriff zu verstehen, sodass es zu einer engeren oder weiteren Auslegung kommen kann. Vor dem Hintergrund von IAS 1.15 muss die Auslegung jedoch stetig erfolgen und immer mit Blick auf die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse bezogen sein. Somit ist die Handelsbilanz II der einzubeziehenden Unternehmen stets ein Abschluss unter Beachtung der relevanten IFRS-Normen.

 

Rz. 15

Folgende Tabelle verdeutlicht die abschlusspolitischen Möglichkeiten im Rahmen der Handelsbilanz II, wobei zwischen der Konzernrechnungslegung nach dem HGB und den IFRS unterschieden wird. Zu den generellen Erläuterungen wird auf "Bilanzpolitik im HGB-Jahresabschluss" und "Jahresabschlusspolitik nach IFRS" verwiesen.

 
HGB IFRS
Wahlrechte
  • Unterschiedliche Ansatzwahlrechte gem. IFRS 10.19 ggf. zulässig; generelle Ansatzwahlrechte:

    • Unwesentliche Vermögenswerte (IAS 1.31).
  • Einheitliche Ausübung der Bewertungsmethoden kann ggf. unterbleiben (§§ 308, 312 Abs. 5 HGB); generelle Bewertungswahlrechte:

    • Abschreibungsmethode (§ 253 Abs. 3 und 4 HGB);
    • Abschreibungen auf Finanzanlagen bei voraussichtlich nur vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB);
    • Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung: Bewertungsvereinfachungsverfahren für gleichartige VG des Vorratsvermögens (§ 256 i. V. m. § 240 Abs. 3 u. 4 HGB);
    • Anschaffungskosten;
    • Bemessung der Herstellungskosten; Einbezug von angemessenen Teilen der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessener Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, freiwillige soziale Leistungen und die betriebliche Altersvorsorge (§ 255 Abs. 2 HGB) sowie Einbezug von Fremdkapitalkosten zur Finanzierung der Herstellung (§ 255 Abs. 3 HGB);
    • Wahl einer allgemein anerkannten Bewertungsmethode, wenn kein Marktpreis verfügbar ist (§ 255 Abs. 4 HGB);
    • Rückstellungen (§ 249 HGB)

      • Zinssatz zur Ermittlung des Barwerts von Pensionsrückstellungen entweder auf Basis von laufzeitadäquaten, jeweils über 10 Jahre ermittelten durchschnittlichen Marktzinssätzen oder pauschal mit einer unterstellten Laufzeit von 15 Jahren ermittelten 10jährigen durchschnittlichen Marktzinssätzen (§ 253 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB);
    • Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB).
  • Einheitliche Ausübung der Bewertungsmethoden kann ggf. unterbleiben (IFRS 10.19); generelle Bewertungswahlrechte:

    • Abschreibungs...

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