Der Verschonungsabschlag bleibt dem Erwerber nur dann in voller Höhe erhalten, wenn nach Ablauf des Überwachungszeitraums von fünf Jahren (beim 85 %igen Verschonungsabschlag) oder sieben Jahren (beim 100 %igen Verschonungsabschlag) die jeweils maßgebende Mindestlohnsumme erreicht wird. Diese ist mit der Ausgangslohnsumme zu vergleichen.

Die Zeilen 118 bis 133 erfordern daher Angaben zur Ausgangslohnsumme.

In Zeile 118 ist anzugeben, wieviel Beschäftigte im Betrieb bzw. in der Gesellschaft (ohne solcher in einer nachgeordneten Gesellschaft) vorhanden sind. Hierbei wird die Anzahl der Beschäftigten gesondert festgestellt.

In die Zeile 119 sind die anteilig einzubeziehenden Beschäftigten aus unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung an Personengesellschaften anzugeben. Hierzu ist eine Anlage beizulegen, aus der der Name, die Anschrift, die Steuernummer der Personengesellschaft und die Beteiligungshöhe zu ersehen ist.

In die Zeile 120 sind die anteilig einzubeziehenden Beschäftigten aus unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % anzugeben. Hierzu ist eine Anlage beizulegen, aus der der Name, die Anschrift, die Steuernummer der Kapitalgesellschaft und die Beteiligungshöhe zu ersehen ist.

In der Zeile 121 ergibt sich aus der Summe der Zeilen 72 bis 74 die Anzahl der Beschäftigten einschließlich der nachgeordneten Gesellschaften. Diese Zahl dient dann zur Prüfung der Beschäftigtenzahl und dementsprechend zur Prüfung der Anwendung der Ausgangslohnsumme.

Einzelne Angaben zur Ausgangslohnsumme des übertragenen Betriebs sind in den Zeilen 122 bis 133 zu machen.

In die Zeilen 123 bis 129 sind die Löhne und Gehälter des übertragenen Betriebs der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einzutragen. Hierher gehören aber nicht die Löhne und Gehälter von nachgeordneten Gesellschaften. Folgende Löhne und Gehälter sind dabei einzutragen:

Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden; außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind.

Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachten Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den Löhnen und Gehältern gehören auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden.

Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Beschäftigten empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen. Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 % beträgt, sind die Lohnsummen dieser Gesellschaften einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare und mittelbare Beteiligung besteht.

 
Praxis-Tipp

Lohnsumme lt. G.u.V. wird anerkannt

Es wird von der Finanzverwaltung aber auch nicht beanstandet, wenn bei inländischen Gewerbebetrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ausgegangen wird. Der Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben ist hierbei nicht einzubeziehen.

In der Zeile 129 ergibt sich die Summe aus den Zeilen 124 bis 128.

Zeile 130 ergibt nun die durchschnittliche Lohnsumme des übertragenen Betriebs – ohne solche in nachgeordneten Gesellschaften. Hierzu ist die Zeile 83 durch die Anzahl der maßgeblichen Wirtschaftsjahre zu dividieren.

Die anteilige Ausgangslohnsumme der zum Betrieb gehörenden unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Personengesellschaften ist in der Zeile 131 anzugeben. Hierzu ist eine Anlage beizulegen, aus der der Name, die Anschrift, die Steuernummer der Personengesellschaft und die Beteiligungshöhe zu ersehen ist. Dabei ist der Betrag einzutragen, der sich ergibt, wenn die Lohnsumme der Beteiligungsgesellschaft mit dem Umfang der Beteiligung in % multipliziert wird.

Die anteilige Ausgangslohnsumme der zum Betrieb gehörenden unmittelbaren oder mittelbaren Bet...

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