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Abweichungen vom Musterprotokoll bei GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren

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Zusammenfassung

Bei der Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren darf vom Musterprotokoll nicht abgewichen werden. Auch die Regelung zum Gründungsaufwand darf nicht verändert werden.

Hintergrund: GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren

Der vom OLG Stuttgart entschiedene Fall hatte eine GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren zum Gegenstand. Konkret hatte die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin in der erforderlichen, notariell beurkundeten Form eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet und dabei grundsätzlich das Musterprotokoll für die GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren verwendet. An einer Stelle, nämlich bei der Regelung zum Gründungsaufwand, wich sie allerdings vom Musterprotokoll ab. Die vorgegebene Formulierung ("Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 EUR, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals".) kürzte sie ab; sie ließ den Einschub "höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals" weg. Das Registergericht beanstandete dies. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Das Urteil des OLG Stuttgart vom 07.07.2020 (Az. 8 W 188/20)

Das OLG Stuttgart teilte die Einschätzung des Registergerichts. Durch die Streichung des Satzteils "höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals" sei das Musterprotokoll der vereinfachten Gründung inhaltlich verändert worden. Derartige Änderungen führten dazu, dass die Gründung nicht mehr als vereinfachte Gründung angesehen werden könne. Stattdessen läge eine "normale" Gründung vor, die alle hierfür geltenden Vorgaben erfüllen müsse (z.B. die Pflicht zur Einreichung einer separaten Gesellschafterliste). Es sei irrelevant, dass sich im konkreten Fall (das Stammkapital lag über 300 EUR) die Abänderung des Musterpr...

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