Der Verschonungsabschlag bleibt dem Erwerber nur dann in voller Höhe erhalten, wenn nach Ablauf des Überwachungszeitraums von fünf oder sieben Jahren die jeweils maßgebende Mindestlohnsumme erreicht wird. Diese ist mit der Ausgangslohnsumme zu vergleichen.

Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme sind die letzten fünf bzw. sieben vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre maßgebend. Die Ausgangslohnsumme bezieht sich regelmäßig auf ein volles Wirtschaftsjahr.[1]

Die Zeilen 193 bis 209 erfordern daher Angaben zur Ausgangslohnsumme.

In Zeile 194 ist anzugeben, wieviel Beschäftigte in der Gesellschaft (ohne aber solcher in einer nachgeordneten Gesellschaft) vorhanden sind. Hierbei wird die Anzahl der Beschäftigten gesondert festgestellt.

In die Zeile 195 sind die anteilig einzubeziehenden Beschäftigten aus unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung an Personengesellschaften anzugeben. Hierzu ist eine Anlage beizulegen, aus der der Name, die Anschrift, die Steuernummer der Personengesellschaft und die Beteiligungshöhe zu ersehen sind.

In die Zeile 196 sind die anteilig einzubeziehenden Beschäftigten aus unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % anzugeben. Hierzu ist eine Anlage beizulegen aus der der Name, die Anschrift, die Steuernummer der Kapitalgesellschaft und die Beteiligungshöhe zu ersehen sind.

In der Zeile 197 ergibt sich aus der Summe der Zeilen 124 bis 125 die Anzahl der Beschäftigten der Gesellschaft einschließlich der nachgeordneten Gesellschaften. Diese Zahl dient dann zur Prüfung der Beschäftigtenzahl und dementsprechend zur Prüfung der Anwendung der Ausgangslohnsumme.

Einzelne Angaben zur Ausgangslohnsumme der Gesellschaft sind in den Zeilen 199 bis 209 zu machen.

In die Zeilen 2009 bis 204 sind die Löhne und Gehälter der Gesellschaft der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einzutragen. Hierher gehören nicht die Löhne und Gehälter von nachgeordneten Gesellschaften.

Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt wurden.

In dem Umfang, in dem die Vergütung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft als Sondervergütung zu qualifizieren ist, bleibt diese bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme unberücksichtigt.

Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den Löhnen und Gehältern gehören auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden.

Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Beschäftigten empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen.

Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 % beträgt, sind die Lohnsummen dieser Gesellschaften einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare und mittelbare Beteiligung besteht.

 
Praxis-Tipp

Vereinfachung

Es wird aber auch nicht beanstandet, wenn bei inländischen Gewerbebetrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB) ausgegangen wird. Der Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben ist hierbei nicht einzubeziehen.[2]

In der Zeile 205 ergibt sich die Summe aus den Zeilen 200 bis 204.

Zeile 206 enthält die durchschnittliche Lohnsumme der übertragenen Gesellschaft – ohne solche in nachgeordneten Gesellschaften. Hierzu ist die Zeile 205 durch die Anzahl der maßgeblichen Wirtschaftsjahre zu dividieren.

Die anteilige Ausgangslohnsumme unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung an Personengesellschaften ist in der Zeile 207 anzugeben. Hierzu ist eine Anlage beizulegen aus der der Name, die Anschrift, die Steuernummer der Personengesellschaft und die Beteiligungshöhe zu ersehen sind. Dabei ist der Betrag einzutragen, der sich ergibt, wenn die Lohnsumme der Beteiligun...

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