Rz. 15

Aus der Formulierung "eingebrachte Betriebsvermögen" und dem Klammerverweis auf § 20 Abs. 2 S. 2 und § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG kann gefolgert werden, dass die übernehmende Gesellschaft i. S. d. § 23 Abs. 1 UmwStG identisch ist mit der übernehmenden Gesellschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG bzw. des § 21 Abs. 1 UmwStG. Daher kann § 23 Abs. 1 UmwStG nur zur Anwendung kommen, wenn der Einbringungsvorgang in den Anwendungsbereich der §§ 20 bzw. 21 UmwStG fällt[1] und insbesondere die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen gem. § 20 Abs. 1 bzw. § 21 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwStG für die übernehmende Gesellschaft erfüllt sind.[2]

 

Rz. 16

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Regelungen des § 23 UmwStG gem. § 24 Abs. 4 und § 25 UmwStG auch für die Einbringung in eine Personengesellschaft und für den Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gelten. Daher kann übernehmende Gesellschaft auch eine Personengesellschaft sein.

 

Rz. 17

Übernehmende Gesellschaft i. S. d. §§ 20 oder 21 UmwStG kann auch eine ausländische EU/EWR-Kapitalgesellschaft sein. § 23 UmwStG ist in diesen Fällen jedoch nur insoweit anwendbar, als das eingebrachte Betriebsvermögen noch für inländische Besteuerungszwecke erfasst ist.

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