Rz. 11

Hinsichtlich der Anforderungen an das Bilanzgliederungsschema unterscheidet § 266 Abs. 1 Sätze 2, 3 HGB 2 Kategorien, die zum einen für kleine Gesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB und zum anderen für mittelgroße und große Gesellschaften nach § 267 Abs. 2, 3 HGB gelten. Mittelgroße und große Gesellschaften haben ebenso wie alle kapitalmarktorientierten AGs bzw. KGaAs gem. § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB das vollständige Bilanzgliederungsschema anzuwenden.

Kleine nicht kapitalmarktorientierte Gesellschaften und Genossenschaften[1] dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, d. h., sie brauchen nur die Posten aufzunehmen, die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichnet sind; die mit arabischen Zahlen bezeichneten Posten müssen nicht ausgewiesen werden. Die Inanspruchnahme der größenabhängigen Erleichterung kann dennoch aufgrund gesetzlich verankerter Auskunftsrechte oder gesellschaftsvertraglicher Regelungen eingeschränkt werden. So kann z. B. nach § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG ein Aktionär einer AG eine nach den Vorschriften für mittelgroße und große Gesellschaften gegliederte Bilanz fordern. Analoge Regelungen existieren für die GmbH nach § 51a Abs. 1 GmbH, für die OHG nach § 118 HGB und für die KG nach § 166 HGB.

 

Rz. 11a

Kleinstkapitalgesellschaften dürfen gem. § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen. Konkret kann sich die Bilanzgliederung auf die Buchstaben-Gliederungspunkte des § 266 Abs. 2, 3 HGB beschränken; die Reihenfolge der Posten gem. § 266 Abs. 2, 3 HGB ist einzuhalten. Demnach reicht auf der Aktivseite ein Ausweis der Positionen Anlage- und Umlaufvermögen sowie Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern sowie Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung. Auf der Passivseite brauchen nur Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive latente Steuern ausgewiesen zu werden. Die Angabe eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags hat gem. § 268 Abs. 3 HGB zu erfolgen.

Allerdings kann der gesonderte Ausweis aktiver und passiver latenter Steuern als Buchst. D bzw. E im Falle eines Aktivüberhangs aufgrund des Wahlrechts des § 274a Nr. 5 HGB entfallen, während im Falle eines Passivüberhangs ein Ansatz von Rückstellungen für passive Steuerlatenzen geboten ist.[2] Da der Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung sowie aktive und passive latente Steuern in der Praxis von Kleinstgesellschaften kaum Relevanz besitzen, beschränkt sich der Postenausweis in der Bilanz in aller Regel auf nur 3 Aktiv- und 4 Passivposten.[3]

Darüber hinaus ist explizit keine weitere Aufschlüsselung der Posten vorgeschrieben. Die in § 268 Abs. 4, 5 HGB vorgeschriebenen Laufzeitvermerke für Forderungen bzw. Verbindlichkeiten sind für Forderungen mangels gesonderten Ausweises nicht zu machen. Da Verbindlichkeiten gesondert ausgewiesen werden, erscheint eine betragsmäßige Angabe als Davon-Vermerk sinnvoll.[4] Diese Angabe ermöglicht eine bessere Einschätzung kurzfristiger Liquiditätsabflüsse des Unternehmens.

Eine Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Bilanz[5] entfällt, da bereits kleine Kapitalgesellschaften keinen Anlagespiegel aufstellen müssen.[6] Auch § 268 Abs. 1 HGB (Ausweis von Gewinn-/Verlustvortrag, wenn nicht im Bilanzgewinn/-verlust integriert) und § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB (Ausweis von ausstehenden und eingeforderten Einlagen) sind nicht zu beachten, da keine Aufgliederung des Eigenkapitals gem. § 266 Abs. 3 Buchst. A Nr. I–V HGB gefordert ist. Somit ist der Jahresüberschuss/-fehlbetrag nur in der GuV und nicht in der Bilanz auszuweisen.

Sonderausweise für Aktiengesellschaften gem. §§ 152, 158 und 160 AktG greifen nicht.[7] Sonderausweise gem. § 42 Abs. 3 GmbHG (Forderungen, Ausleihungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern) müssten mangels konkreter Vorgaben in der Bilanz gemacht werden. Jedoch würde ein solcher Ausweis als Davon-Vermerk nicht aussagekräftig sein und kann daher entfallen. Ggf. sind zusätzliche Angaben zur Erfüllung der Generalnorm notwendig, wenn die Forderungen oder Verbindlichkeiten betreffend Gesellschafter relativ hoch sind.[8]

[2] Vgl. IDW RS HFA 7; Bundessteuerberaterkammer (BStBK), Verlautbarung der Bundessteuerberatung zum Ausweis passiver latenter Steuern als Rückstellungen in der Handelsbilanz, 2012.
[3] Vgl. Hoffmann, StuB 2012, S. 730.
[4] Vgl. Hoffmann, StuB 2012, S. 730.
[7] § 152 Abs. 4 AktG, § 158 Abs. 3 AktG, § 160 Abs. 3 AktG,

vgl. Müller/Kreipl, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, Einleger MicroBilG, Rz. 30.

[8] Vgl. Hoffmann, StuB 2012, S. 730.

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