Rz. 10

Die Bilanz ist eine Bruttorechnung. Alle in § 266 HGB genannten Posten sind in der angeführten Reihenfolge gesondert auszuweisen. Grundsätzlich dürfen nach § 246 Abs. 2 HGB Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden (Saldierungsverbot).

Eine Ausnahme vom Bruttoprinzip erfolgt über § 265 Abs. 7 HGB, wonach die mit arabischen Zahlen versehenen Posten des Rechenwerkes zusammengefasst ausgewiesen werden dürfen. Voraussetzung hierbei ist, dass der Betrag für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes i. S. d. § 264 Abs. 2 HGB nicht wesentlich ist oder durch die Zusammenfassung die Klarheit der Darstellung vergrößert wird. Bei Letzterem sind die zusammengefassten Posten im Anhang gesondert zu benennen. Nach § 266 Abs. 1 HGB dürfen kleine Kapitalgesellschaften[1] eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen sind.

Eine weitere Ausnahme vom Bruttoprinzip gilt für die Verrechnung bestimmter Forderungen und Verbindlichkeiten. So sind gleichartige Guthaben und Verbindlichkeiten gegenüber demselben Kreditinstitut zu saldieren, wenn sie die gleiche Fälligkeit aufweisen, also gem. §§ 387 ff. BGB aufrechnungsfähig sind.[2]

Auch für den Ausweis latenter Steuern ist entsprechend § 274 Abs. 1 Satz 3 HGB ein unverrechneter oder ein verrechneter Ansatz von aktiven und passiven Steuerlatenzen erlaubt, d. h., das Unternehmen kann eine Gesamtdifferenzenbetrachtung mit Ausweis nur der "Abrechnungsspitze" oder aber einen Bruttoausweis vornehmen.

[2] Vgl. IDW, WP Handbuch, 16. Aufl. 2019, Kap. F Rz. 410.

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