Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.3 Sonderfall: "Kalte Zwangsverwaltung"

Rn 57 Einen Unterfall der freihändigen Verwertung durch den Insolvenzverwalter stellt auch die sog. kalte Zwangsverwaltung dar. Als "kalte" Zwangsverwaltung bezeichnet man Verwertungsvereinbarungen zwischen dem Insolvenzverwalter und den gesicherten Gläubigern über die Aufteilung von Miet- oder Pachtzins zur Vermeidung des formalisierten Verfahrens der "echten" Zwangsverwalt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Sperrwirkung und Ermächtigungswirkung

Rn 5 Die persönliche Gesellschafterhaftung für die genannten Verbindlichkeiten kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (sog. integriertes gemeinschaftliches Inkassoverfahren). Zu diesem Zweck verlieren einerseits die Insolvenzgläubiger in der Gesellschaftsinsolvenz die Befugnis, gegenüber den Gesellschaftern die persön...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter

Rn 12 Häufig hat die Insolvenz einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit auch die Insolvenz eines (oder mehrerer) ihrer Gesellschafter zur Folge. Sind in beiden Verfahren nicht ohnehin schon verschiedene Personen als Insolvenzverwalter tätig,[91] so dürfte zumindest für die Prüfung der vom Gesellschaftsinsolvenzverwalter nach § 93 geltend zu machenden Ansprüche zur Vermei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Steuerrechtliche Fragen

Rn 109 Bei der Verwertung von Grundstücken fallen wie bei jeder sonstigen vertraglichen Veräußerung Grunderwerbssteuern an, und zwar unabhängig davon, ob die Verwertung freihändig erfolgt oder im Wege der Zwangsvollstreckung. [205] Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind Veräußerer und Erwerber Gesamtschuldner. Bei der Verwertung durch Zwangsversteigerung ist Steuerschuldner der ge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Stundung der Verfahrenskosten

Rn 20 Eine Verbesserung der Vergütungssituation des (vorläufigen) Insolvenzverwalters hat der Gesetzgeber mit dem InsO-Änderungsgesetz[58] für alle ab 1.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren geschaffen. Ist der Schuldner dieser Insolvenzverfahren eine natürliche Person, so können ihm unter den einfachen Voraussetzungen des § 4a die gesamten Kosten des Insolvenzverfahrens bis...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.2 Informationsbeschaffung

Rn 23 Der Insolvenzverwalter kann vom Anfechtungsrecht nur Gebrauch machen, wenn er über hinreichende Informationen verfügt, inwieweit Schuldnervermögen abgeflossen ist. Es stellt sich daher die Frage, ob er auch vom Anfechtungsgegner Auskünfte verlangen kann, die ihm die Durchsetzung des Anspruchs erleichtern bzw. erst ermöglichen. Einen allgemeinen anfechtungsrechtlichen A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Vergütung des vorläufigen Verwalters (Abs. 3)

Rn 24 Mit Inkrafttreten der InsVV im Jahre 1999 gab es erstmals-wenn auch zunächst nur auf Verordnungsebene-eine explizite Regelung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dies wurde systematisch dadurch geregelt, indem über die ursprünglich sehr rudimentäre Regelung des § 11 InsVV hinaus auf die entsprechenden Vorschriften für die Vergütung des Insolvenzverwalter...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1 Insolvenzeröffnungsverfahren

Rn 31 Die Vergütungsverordnung findet bereits Anwendung im Insolvenzeröffnungsverfahren. Ihre Bedeutung erschöpft sich aber nicht in der erstmaligen ausdrücklichen Gewährleistung eines Vergütungsanspruchs für den vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. Gutachter nach der Entscheidung über den Eröffnungsantrag. Vielmehr muss aus ihr ein materielles Entscheidungskriterium abgeleit...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Masseverbindlichkeiten aus dem Zeitraum der "starken" vorläufigen Insolvenzverwaltung (Abs. 2, Abs. 3)

Rn 52 Das Insolvenzgericht kann im Insolvenzeröffnungsverfahren anordnen, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1). Der Insolvenzverwalter erhält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 80 Abs. 1). Durch die ide...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Masseverbindlichkeiten aus dem Zeitraum der "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwaltung

Rn 58 Der vorläufige Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners nicht übergegangen ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 (schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter)[126] kann aus sich heraus grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten begründen. Das ergibt sich sowohl aus seiner Rechtsstellung als auch aus Wortlau...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.6 Prozessuale Wirkungen

Rn 16 Auf einige prozessuale Wirkungen wurde bereits oben (bei Rn. 5) hingewiesen. Ergänzend ist hier zu bemerken: Da weder die Haftungserstreckung nach § 128 HGB noch der Übergang der Einziehungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter etwas an der Rechtsnatur der geltend gemachten Forderung ändert, wird hierdurch auch die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Zuständigkeit des G...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.2 Klage

Rn 108 Die Anfechtungsklage ist Leistungs-, nicht Gestaltungsklage. Der zu stellende Klageantrag ist dementsprechend am Inhalt des Rückgewähranspruchs auszurichten und muss den Gegenstand des Rückgewährverlangens bestimmt bezeichnen (§ 253 Abs. 2 ZPO).[375] Der Antrag muss grundsätzlich auf Rückgewähr an die Masse lauten. Er ist jedoch auslegungsfähig, wenn darin eine Leistu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Überblick: Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters (Abs. 1)

Rn 2 Wesentlicher Vorzug der Eigenverwaltung ist die Möglichkeit des Schuldners, selbst Herr im Unternehmen zu bleiben. Der Schuldner ist im Eigenverwaltungsverfahren berechtigt, über die Gegenstände der Insolvenzmasse weiterhin selbst zu verfügen. Im Gegensatz dazu geht im "normalen" Insolvenzverfahren die Verwaltungs- und- Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8. Steuerrechtliche Fragen

Rn 72 Bei der Veräußerung von beweglichen Gegenständen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, erbringt der Insolvenzverwalter wegen der Vereinnahmung der Verwertungskostenpauschalen des § 171 Abs. 2 oder der konkreten Verwertungskosten eine entgeltliche Leistung an den Sicherungsnehmer, die umsatzsteuerpflichtig ist. Das Gegenteil hatte der BFH[158] noch in seiner Entschei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1 Freihändige Veräußerung durch den Verwalter

Rn 48 Neben den in § 165 ausdrücklich genannten Verwertungsarten hat der Insolvenzverwalter auch die Möglichkeit, den unbeweglichen Gegenstand freihändig zu veräußern.[91] Gegenüber den formalisierten Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ist der freihändige Verkauf meist vorzugswürdig, da er weniger zeit- und kostenintensiv ist. Zudem lassen sich im Regelfa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.3.1 Einstellungsvoraussetzungen

Rn 96 Materielle Voraussetzung der einstweiligen Einstellung der Zwangsverwaltung ist, dass durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird. Die wesentliche Erschwernis der wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Insolvenzmasse i.S. von § 153b Abs. 1 ZVG hat der Insolvenzverwalter i.S. des § 294 ZPO ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Normzweck und Anwendungsbereich

Rn 1 § 166 gewährt dem Insolvenzverwalter eine umfassende Verwertungsbefugnis im Hinblick auf mit Absonderungsrechten belastete bewegliche Gegenstände.[1] Durch diese Regelung wird das Interesse der Gesamtgläubigerschaft an einer sinnvollen Gesamtverwertung des "technisch organisatorischen Verbundes des Schuldnervermögens" in den Vordergrund und damit über die möglichen Einz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Vorgehen bei einem verbesserten Neuangebot nach erfolgter Mitteilung an den Gläubiger

Rn 29 Es ist denkbar, dass der Insolvenzverwalter innerhalb der Wochenfrist nach Abs. 2, also nachdem er dem absonderungsberechtigten Gläubiger die Veräußerungsabsicht mitgeteilt hat, eine andere bessere Verwertungsmöglichkeit erkennt. Hier ist umstritten, ob der Insolvenzverwalter an seine Mitteilung gebunden ist und deshalb dem Gläubiger ein verbessertes Neuangebot erneut ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.3.2 Vorschussberechtigung

Rn 16 § 207 Abs. 1 Satz 2 lässt offen, wer als Vorschussberechtigter in Betracht kommt. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs wurde vertreten, dass nur die Beteiligten des Insolvenzverfahrens berechtigt seien, einen Vorschuss zu leisten.[35] Es besteht jedoch kein Grund, den Kreis der Vorschussberechtigten auf die Beteiligten zu beschränken. Vielmehr kan...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1.2 Nicht rechtsgeschäftliche Handlungen und Unterlassungen

Rn 17 Zum Schutz des Rechtsverkehrs mit dem Insolvenzverwalter können Masseverbindlichkeiten nicht nur durch rechtsgeschäftliche Handlungen des Insolvenzverwalters, sondern auch durch nicht rechtsgeschäftliche Handlungen und echtes Unterlassen des Insolvenzverwalters begründet werden. Ein Unterlassen des Insolvenzverwalters steht einem aktiven Tun nur dann gleich, wenn ihn e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.2 Vergütungen und Auslagenersatz

Rn 25 Vom Schuldnervermögen müssen auch die Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung und Erstattung der Auslagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter resp. Treuhänder und den Insolvenzverwalter gedeckt sein. Die Vergütungsansprüche richten sich nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und sind im Wege der Schätzung bei einer unterstellten vollständigen Abwic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Originärer Inhaber

Rn 14 Der Rückgewähranspruch gehört zur Insolvenzmasse. Umstritten ist aber, wer Inhaber des Anspruchs ist.[39] Teilweise wird vertreten, dass dies der Insolvenzverwalter[40], die Gläubigergemeinschaft oder aber ein "Sondervermögen Insolvenzmasse"[41] ist. Zutreffend dürfte es hingegen sein, den Insolvenzschuldner als Inhaber der Massegegenstände und damit auch des Anfechtun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Der Verpflichtete

Rn 37 Adressat der Beteiligungspflichten nach § 111 Satz 1 BetrVG ist der Unternehmer. Bei eröffneten Insolvenzverfahren gehen die Verwaltungs- und Verfügungsrechte gemäß § 80 auf den Insolvenzverwalter über, so dass er auch in die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und Rechte des Schuldners eintritt.[83] Während des Insolvenzantragsverfahrens ist zu unterscheiden, mit ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2 Geringstes Gebot (§ 44 ZVG) und seine Abänderung (§§ 174, 174a ZVG)

Rn 16 Das Vollstreckungsgericht hat das geringste Gebot i.S. von § 44 Abs. 1 ZVG und die Versteigerungsbedingungen nach Maßgabe der § 45 ff. ZVG festzustellen. Die Feststellung des geringsten Gebots i.S. von § 44 Abs. 1 ZVG begründet das sog. Deckungsprinzip, wonach bei der Versteigerung nur ein solches Gebot zugelassen wird, durch welches die dem Anspruche des Gläubigers vo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2 Antrag des Verwalters

Rn 9 Der Insolvenzverwalter kann selbst einen Antrag auf Eröffnung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens stellen. Gemäß § 172 ZVG gelten dann für das Verfahren der sog. Verwalterversteigerung die Vorschriften des 1. und 2. Abschnitts des ZVG unter Beachtung der in §§ 173 bis 174a ZVG geregelten Besonderheiten. Mit der Zwangsversteigerung erfüllt der Verwa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs

Rn 56 Der Anspruch nach §§ 143, 135 ist vom Insolvenzverwalter geltend zu machen. Das örtlich zuständige Gericht ist für sämtliche (konkurrierenden) Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kapitalersatzrecht – unabhängig davon, auf welche Rechtsquellen diese gestützt werden – einheitlich zu bestimmen. Maßgebend sind insoweit in erster Linie die §§ 12 ff. ZPO. Daneben ergibt sich d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Besitz des Verwalters

Rn 14 Bei der Bestimmung der Reichweite der Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters bezüglich einer beweglichen Sache, an der ein Absonderungsrecht des Gläubigers besteht, sind nach § 166 Abs. 1 InsO die Besitzverhältnisse an dem Sicherungsgegenstand maßgeblich.[25] Die Sache muss sich im Besitz des Insolvenzverwalters befinden bzw. etwas genauer mit Blick auf den Zeitpu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Diese Bestimmung wurde nachträglich eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7.12.2011.[1] Dieser Teil des Gesetzes ist am 1.3.2012 in Kraft getreten und gilt nach Art. 103 EGInsO für alle Insolvenzverfahren, für die der Eröffnungsantrag ab einschließlich 1.3.2012 gestellt wurde. Auf zuvor beantragte und noch über den Zeitp...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Wirkungsweise des § 103

Rn 10 Durch den Gesetzgeber war mit der Regelung des § 103 eine inhaltlich unveränderte Übernahme der bisherigen konkursrechtlichen Regelung des Verwalterwahlrechts gem. § 17 KO in die InsO intendiert.[6] Dies ist auf kritische Verwunderung gestoßen, da bereits für die KO zur Wirkungsweise des Verwalterwahlrechts deutliche Kontroversen bestanden haben, die dem Gesetzgeber zwa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Nach den Motiven des Gesetzgebers zu § 60 soll es im Grundsatz dabei bleiben, dass der Insolvenzverwalter allen am Verfahren Beteiligten für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten entsprechend den zitierten bisherigen gesetzlichen Regelungen persönlich verantwortlich ist.[1] Gegenüber den bisherigen Regelungen enthält die neue Vorschrift jedoch einige Klarstellunge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Schuldnervermögen

Rn 7 Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 5 A bs. 1) hat das Gericht den voraussichtlichen Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu ermitteln. Ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, berechnet sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren, d.h. in angemessener...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / § 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

(1) 1Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. 2Satz 1 gilt nicht, für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Vergütung des Treuhänders (§ 13 InsVV)

Rn 72 § 13 InsVV wurde ab 1.7.2014 geändert. Wenn in einem Verbraucherinsolvenzverfahren die gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 vorzulegenden Unterlagen von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden waren, ermäßigt sich die Vergütung (Regelsätze) nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsW auf 800 Euro. Dies wird mit dem geringeren Aufwand für den Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Ablehnung der Aufnahme durch den Verwalter (Abs. 2)

Rn 13 Nach Prüfung der Erfolgsaussichten hat der Verwalter entsprechend seinem pflichtgemäßen Ermessen auch die Möglichkeit, die Aufnahme des Rechtsstreits abzulehnen. Auch hierfür hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zustimmung der Gläubigergremien nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 einzuholen. Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form und ist nicht gegenüber dem Prozessgeri...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Mit der Vorschrift werden die auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters anzuwendenden vergütungsrechtlichen Grundsätze gesetzlich festgeschrieben. Dies erfolgt nach der ausdrücklichen Begründung des Gesetzgebers in Anlehnung an die zuvor geltende Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters vom 25.5.1960.[1] Dies ist keineswegs als selbstverständlich anzusehen, w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Nicht unter § 103 fallende Verträge

Rn 29 Nach dieser Maßgabe scheiden aus dem Anwendungsbereich des § 103 zunächst sowohl "unvollkommen zweiseitige Verträge" als auch einseitige Verpflichtungen sowie unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen) aus. Nicht unter § 103 fallen daher Auftrag, §§ 662 ff. BGB (hier kommt § 115 zur Anwendung), Auslobung, §§ 657 ff. BGB, Ehevermittlung, § 656 BGB, Leihe §§ 5...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Das Zusammentreffen von Zwangsverwaltung und Insolvenzverfahren

Rn 36 Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung im Insolvenzverfahren ergeben sich häufig Kollisionen zwischen den Interessen und Befugnissen des Zwangsverwalters einerseits und des Insolvenzverwalters andererseits.[58] Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung erlangt der vom Vollstreckungsgericht bestellte Zwangsverwalter gemäß § 150 Abs. 2 ZVG den Besitz an dem Grundstück un...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Die erfassten Verwertungsarten

Rn 1 Regelungsgegenstand von § 165 ist die Verwertung unbeweglicher Gegenstände durch den Insolvenzverwalter, und zwar auch (nicht nur) solcher unbeweglichen Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht. Ausdrücklich gesetzlich erwähnt sind die Verwertungsmöglichkeiten der Zwangsversteigerung (unten Rn. 7 ff.) und der Zwangsverwaltung (unten Rn. 31 ff.) nach dem ZVG. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Nicht insolvenzspezifische Haftungsgrundlagen

Rn 15 Neben der insolvenzspezifischen Haftung aus § 60 kann der Verwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch nach den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen zum Schadensersatz verpflichtet sein.[43] In Betracht kommt hier zunächst eine Verantwortlichkeit aus der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen, welche der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verfahrensabwicklung ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vorzeitige Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 289 n. F.)

Rn 7 Nach § 289 Abs. 1 a. F war grundsätzlich vor einer Entscheidung über einen Restschuldbefreiungsantrag ein Insolvenzverfahren von der Eröffnung bis zum Schlusstermin durchzuführen. Durch § 289 Abs. 3 a. F. erfuhr dieser Grundsatz bei vorzeitiger Einstellung des Insolvenzverfahrens eine Einschränkung. In § 289 n. F. werden nur noch die Voraussetzungen für eine Erteilung de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.2 Verwertungsmöglichkeiten des Verwalters

Rn 38 Bei Forderungen steht dem Insolvenzwerwalter ein umfassendes Verwertungsrecht zu. Das Einziehungs- und Verwertungsrecht an den zur Sicherung eines Anspruchs abgetretenen Forderungen besteht unabhängig davon, ob und wann die Sicherungszession gegenüber dem Drittschuldner offen gelegt worden ist.[99] Rn 39 In der Regel wird die Verwertung durch Einziehung erfolgen. Zieht ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Steuerforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen

Rn 10 Zwar wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht das allgemeine Besteuerungsverfahren gegen den Schuldner unterbrochen (vgl. § 155 Abs. 1), jedoch erfasst die Unterbrechungswirkung ein bei Verfahrenseröffnung laufendes steuerliches Festsetzungs-, Erhebungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren (vgl. § 155 FGO) sowie auch das Vollstreckungsverfahren.[23]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift regelt einen wesentlichen Teil der dem Insolvenzverwalter bei Beendigung seines Amtes auferlegten Pflicht zur Rechnungslegung. Hierzu wird zwischen der internen und externen Rechnungslegungspflicht des Verwalters unterschieden.[1] Dabei wird eine sog. interne Pflicht zur Rechnungslegung angenommen gegenüber den Gläubigern bzw. der Gläubigerversammlung, de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Rechtsnachfolge

Rn 16 Bei einer Anfechtung gegenüber einem Rechtsnachfolger (§ 145 Abs. 2) genügt es, dass ihm gegenüber die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen bzw. rechtzeitig gehemmt wurde. Ob und inwieweit die Anfechtung noch gegenüber dem Rechtsvorgänger möglich ist, spielt keine Rolle, so lange die Verjährungsfrist gegenüber dem Rechtnachfolger noch nicht abgelaufen ist.[46] Hiervo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Rechtsfolge: Schadensersatz

Rn 6 Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, ergibt sich ein gegen den Verwalter gerichteter Schadensersatzanspruch des Massegläubigers. Die Ersatzpflicht des Verwalters erstreckt sich auf das sog. negative Interesse.[28] § 61 gehört zu den Normen der Vertrauenshaftung, die sich vereinzelt auch in anderen allgemeinen Regelungen (vgl. § 122 Abs. 1 und § 179 Abs. 2 BGB) finde...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Aufgedrängte Masseverbindlichkeiten (Abs. 1 Nr. 2 Var. 2)

Rn 35 Dogmatisch anders zu behandeln sind die sog. aufgedrängten Masseverbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, von deren Erfüllung der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nicht nach § 103, 105 befreien kann. Insbesondere bei bestimmten Dauerschuldverhältnissen (§§ 108 ff.) wie Verträgen über Miete oder Pacht von Immobilien, Dienstverträgen und Darlehensverträgen kann...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Anspruchsinhaber

Rn 3 Unklar bleibt dagegen weiter die Reichweite des Begriffs der "Beteiligten"[9]. Eine rein formale Bestimmung nach der bloßen Verfahrensbeteiligung dürfte unbrauchbar sein. Vielmehr ist von einem materiellrechtlichen Beteiligtenbegriff [10] auszugehen. Danach wird der Begriff aus dem Pflichtenkreis des Insolvenzverwalters heraus bestimmt. Beteiligter ist also jemand, dem g...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Wirkung des Aufrechnungsschutzes

Rn 10 Wird die Aufrechnungslage vor der Insolvenzeröffnung geschützt, hat der Insolvenzgläubiger nach der allgemeinen Vorschrift des § 388 BGB seine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter abzugeben, da der Schuldner wegen § 80 Abs. 1 nicht mehr zur Entgegennahme der Willenserklärung legitimiert ist. Das Gestaltungsrecht kann der Insolvenzgläubiger nur ausüben...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Erfüllungsverlangen des Käufers

Rn 19 Hängt der Erwerb des Eigentums an der Kaufsache entsprechend dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt nur noch davon ab, dass sich der Käufer vertragstreu verhält und die ausstehenden Kaufpreisraten zahlt, hat er hinsichtlich des Eigentumserwerbs über ein Anwartschaftsrecht. Rn 20 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers kann der Insolvenzverwalter einen Eigent...mehr