Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Unterrichtung

Rn 32 Die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrates ist nicht nur unerlässliche Voraussetzung für eine zügige Umsetzung der geplanten Betriebsänderung, sondern hat auch zentrale Bedeutung für die Verfahren nach §§ 122, 126. Rechtzeitig ist die Unterrichtung dann, wenn der soziale Schutzzweck des § 111 Satz 1 BetrVG noch verwirklicht werden kann. Dies setzt ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.2 Kapitalertragssteuer

Rn 45 Die Bank muss zu Lasten des Treuhandkontos den Steuerabzug für Kapitalerträge vornehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 7, §§ 43 ff. EStG). Nicht nur bei der Ermächtigungstreuhand, sondern auch bei der Vollrechtstreuhand ist der Insolvenzschuldner Steuerschuldner; bei letzterer ist er wirtschaftlicher Eigentümer des Kontoguthabens.[58] Der Insolvenzverwalter kann d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Eine weitere Ausprägung des in § 58 niedergelegten gerichtlichen Aufsichtsrechts über den Insolvenzverwalter findet sich in der vorliegenden Vorschrift, welche die Entlassung des Insolvenzverwalters regelt. Neben dem in § 58 Abs. 2 geregelten Zwangsgeld stellt auch die Entlassung aus dem Amt ein Ordnungsmittel dar und dient nicht zur Disziplinierung eines unbequemen Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 § 341 Abs. 2 Satz 1

Rn 6 Jeder (Haupt- oder Sekundär-)Insolvenzverwalter kann die bei ihm angemeldeten Insolvenzforderungen in den anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anmelden. Es handelt sich diesbezüglich aber nicht um eine Pflicht des Verwalters.[4] Die Forderungsanmeldung des Verwalters wirkt wie die Forderungsanmeldung durch den Gläubiger.[5] Rn 7 § 341 Abs. 2 Satz 1...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.1 Antragsberechtigung und Notwendigkeit eines Antrags

Rn 32 In Anbetracht der Bedeutung des Vermögensverzeichnisses sowohl für die Information der Beteiligten als auch für den weiteren Verfahrensablauf können sowohl der Verwalter als auch jeder einzelne Insolvenzgläubiger beantragen, dem Schuldner aufzugeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern; vorausgesetzt, dies erscheint zur Herbeiführung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.3 Antrag auf Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds nach § 212

Rn 9 Wenn das Gericht das Verfahren aufgrund eines Antrags des Schuldners nach § 212 einstellt, müssen sich die Insolvenzgläubiger künftig wieder an den Schuldner halten. Auch wenn sich nach der Einschätzung des Insolvenzgerichts zukünftig bei der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine Probleme ergeben dürften, sollen die Gläubiger bei Zweifeln an den Überlegungen des...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt. § 289 a. F. bis 30.6.2014:[2] (1) 1Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind im Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören. 2D...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. 2Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen. (2) 1Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlussrechnung des Verwalters. 2Es legt die Schlussrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Rechtsfolgen bei nach § 82 befreiender Leistung

Rn 12 Bei Leistung an den Insolvenzschuldner in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung wird der Leistende ("Drittschuldner") von seiner Verbindlichkeit befreit, und zwar sowohl gegenüber der Insolvenzmasse bzw. dem für diese empfangszuständigen Insolvenzverwalter als – selbstverständlich – auch gegenüber dem Insolvenzschuldner persönlich.[55] Gegenstände, die der Leistende an de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderungen im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden. (2) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine in dem Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldete Forderung in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden. Das Recht des Gläubigers, die Anmeldung abzulehnen oder zurückz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Zu vollstreckende Forderung

Rn 7 Die zu vollstreckende Forderung muss festgestellt worden sein, und es darf auch kein Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen sie vorliegen (§ 257 Abs. 1 Satz 1). Zur Feststellung einer Forderung muss diese im Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2) bzw. im schriftlichen Verfahren (§ 177) entweder unbestritten bleiben, oder ein erhobener Widerspruch muss bis zur Verfahrensa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Sozialpläne außerhalb der Zeitgrenze der §§ 123, 124

Rn 18 Sozialpläne, die früher als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt worden sind, werden von § 124 nicht erfasst. Für diese Sozialpläne verbleibt es bei den allgemeinen insolvenzrechtlichen Grundsätzen. Soweit Sozialplanforderungen im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht berichtigt sind, können diese Forderungen nur als Insol...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache übertragen, so kann der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. 2Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Käufer gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.3 Anwendungsbereich

Rn 6 § 146 InsO gilt für alle Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung. Insbesondere greift die Vorschrift auch für die Anfechtung gemäß § 145 gegenüber Rechtsnachfolgern (siehe unten Rn. 16). Haben sich der Insolvenzverwalter und der Anfechtungsgegner über die Rückgewähr vertraglich geeinigt, ist fraglich, ob § 146 Abs. 1 Anwendung findet. Letzteres wird man nur dann aus...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Löschung

Rn 18 § 346 Abs. 2 Satz 3 verweist für die Löschung der Eintragung auf § 32 Abs. 3 Satz 1. Die Löschung der Eintragung wird auf Ersuchen des Insolvenzgerichts durch das Grundbuchamt vorgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass das Grundstück bzw. das Recht hieran vom Insolvenzverwalter freigegeben oder veräußert worden ist (§ 32 Abs. 3 Satz 1 InsO). Antragsbefugt sind der ausl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Aufgaben und Rechtsstellung des Verwalters

Rn 13 Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Besitzergreifung durch den Insolvenzverwalter werden nicht nur durch den Sinn und Zweck von § 148, sondern auch von der Dogmatik zum Besitz nach den §§ 854 ff. BGB bestimmt; hierbei sind sowohl Grundlagen wie Details umstritten. 2.3.1 Inbesitznahme von beweglichen und unbeweglichen Sachen Rn 14 Der Verwalter nimmt Grundstücke und ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Ausnahmen

Rn 36 Die Verlängerung des Zeitraumes zur Ausübung des Wahlrechts erst nach dem Berichtstermin kommt nicht in Betracht, wenn in der Zeit bis zum Berichtstermin eine erhebliche Minderung des Wertes der betroffenen Sache zu erwarten ist und der Verkäufer den Insolvenzverwalter auf diesen Umstand hingewiesen hat. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kommt dies in Betracht, sofe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.4 Antrag auf Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213

Rn 13 Fraglich ist, ob das Recht zur Beschwerde einem Insolvenzgläubiger nach § 216 Abs. 1 1. Halbsatz 3. Fall auch dann zustehen soll, wenn er selbst vorher seine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens erteilt hat. Der Wortlaut der Vorschrift spricht mangels Differenzierung dafür. Bedenken daran könnten sich aus dem in § 242 BGB festgelegten Verbot widersprüchlichen Verh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf,mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 39 Huber, Rücktrittsrecht des Vorbehaltsverkäufers in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, NZI 2004, 57 ff.; Marotzke, Der Eigentumsvorbehalt im neuen Insolvenzrecht, JZ 1995, 803 ff.; Pape, Ablehnung und Erfüllung schwebender Rechtsgeschäfte durch den Insolvenzverwalter, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 405 ff.; Tintelnot, Die gegenseitigen Verträge im neuen I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Vergütung

Rn 27 Durch die Verweisung in Abs. 1 auf § 54 Nr. 2 wird die Vergütung des Sachwalters in den Rang von Massekosten erhoben. Nach §§ 63 bis 65 richtet sich die Vergütung des Sachwalters nach den allgemeinen Vorschriften und sie wird vom Insolvenzgericht unter Beachtung des § 12 InsVV festgesetzt. Hiernach erhält der Sachwalter in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO Vorbemerkung zu §§ 121, 122

Rn 1 Betriebsverfassungsrechtlich war es bislang unerheblich, ob Betriebsänderungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz durchgeführt wurden. Das Betriebsverfassungsgesetz galt uneingeschränkt.[1] Diese Rechtslage ist durch die Insolvenzordnung modifiziert worden. Zwar hat der Insolvenzverwalter den Betriebsrat nach wie vor über die geplante Betriebsänderung umfassend zu unter...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Vorläufiger Hauptinsolvenzverwalter

Rn 13 Es muss zumindest der Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland gestellt und andererseits darf das Hauptinsolvenzverfahren noch nicht eröffnet worden sein.[12] Rn 14 Ferner muss im Ausland im Vorfeld des Hauptverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt worden sein. Der Begriff des vorläufigen Verwalters ist dabei weit auszulegen.[13] Rn 15 Die Aner...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Entsprechende Anwendung weiterer Normen

Rn 16 Der Sachwalter wird bezüglich der Haftungsdurchsetzung und der Anfechtung als "Quasi-Insolvenzverwalter"[8] tätig. Gleichzeitig müssen dem Sachwalter aber auch die Mittel zur Verfügung stehen, die Ansprüche überhaupt durchsetzen zu können. Insoweit kann der Sachwalter die Insolvenzmasse unmittelbar verpflichten,[9] weil nach § 270 Abs. 1 Satz 2 die Vorschriften für das...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. 2Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwer...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 25 Ahrens, Veränderter Vollstreckungsschutz aus § 850i ZPO, ZInsO 2010, 2357; Bitter, Das neue Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – eine Zwischenbilanz, ZIP 2011, 149; Büchel, Das neue Pfändungsschutzkonto in der Insolvenz des Schuldners, ZInsO 2010, 20; du Carrois, Das P-Konto und seine Auswirkungen im Insolvenzverfahren, Insbüro 2009, 423; ders., Aktuelle Probleme beim P-Ko...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Schicksal der Gegenleistung (Abs. 1 Satz 3)

Rn 12 Hat der andere am unwirksamen Verfügungsgeschäft Beteiligte seine mit dem Schuldner schuldrechtlich wirksam vereinbarte Gegenleistung erbracht, so kann er diese u.U. aus der Insolvenzmasse als Massegläubiger nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 zurückverlangen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein solcher Bereicherungsanspruch gegen die Insolvenzmasse besteht. Dies ist aber nur ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen

Rn 54 Ficht der Insolvenzverwalter die Befriedigung der kapitalersetzenden Forderung an, muss der Gesellschafter die von der Gesellschaft erhaltene Leistung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 zur Insolvenzmasse zurückgewähren. Seine eigene Forderung lebt dadurch wieder nach § 144 auf, freilich nur mit dem bereits vor Verfahrenseröffnung bestehenden Rang, d.h. als nachrangige Forderung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. (2) 1Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.2 Abgrenzung zu anderen Ansprüchen auf Wertersatz

Rn 81 Neben dem Wertersatzanspruch nach § 989 BGB kann auch Wertersatz im Rahmen des Verzugsschadens verlangt werden (§ 286 BGB).[259] Anders als § 987 BGB erfasst der Anspruch nach § 286 BGB auch den Vorenthaltungsschaden, d. h. denjenigen Vermögensnachteil, der über den Substanzwert sowie etwaige entgangene Nutzungen hinaus dadurch entsteht, dass der Gegenstand im Schuldne...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Auseinandersetzung des Gemeinschafts- bzw. Gesellschaftsverhältnisses (Abs. 1 Satz 1)

Rn 5 § 84 Abs. 1 Satz 1 bedeutet: Die Art und Weise der Teilung oder sonstigen Auseinandersetzung richtet sich nach denselben Regeln, die für die betreffende Gemeinschaft bzw. Gesellschaft auch dann gelten, wenn die Notwendigkeit einer Teilung oder Auseinandersetzung nicht auf einem Insolvenzverfahren gegen einen Gemeinschaftsangehörigen bzw. gegen einen Gesellschafter, sond...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift entspricht inhaltlich der früheren Regelung des § 21 Abs. 4 KO. Für den Fall der freihändigen Veräußerung einer zur Insolvenzmasse gehörenden Immobilie durch den Insolvenzverwalter wird einem Erwerber ein Sonderkündigungsrecht entsprechend demjenigen des § 57a ZVG im Falle der Zwangsversteigerung zugebilligt. Zweck der Regelung ist die Erleichterung der V...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.4 Geschäftsführung ohne Auftrag

Rn 29 Die Insolvenzmasse kann durch einen Dritten ohne Veranlassung durch den Insolvenzverwalter verpflichtet werden, wenn sich der Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB ergibt.[67] In diesen Fällen liegt die Verpflichtung im berechtigten Interesse der Insolvenzmasse. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Interesse des Insolvenzs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.4 Darlegungs- und Beweislast

Rn 113 Im Anfechtungsprozess gelten die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze.[400] Der Insolvenzverwalter hat somit alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen dazulegen und zu beweisen, insbesondere aufgrund der Beweislastumkehr in § 143 Abs. 2 die Bösgläubigkeit des Anfechtungsgegners.[401] Dabei wird – in aller Regel – das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) 1Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Bisherige gesetzliche Regelungen § 148 KO [Streitwert] Der Wert des Streitgegenstandes eines Prozes...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Entsiegelung

Rn 11 Zuständig für die Entsiegelung ist der Insolvenzverwalter, der damit wiederum den Gerichtsvollzieher oder die landesrechtlich dazu bestimmte Personen beauftragt.[19] Die Entsiegelung erfolgt, weil entweder das besondere Sicherungsinteresse entfallen ist oder aber die betreffenden Gegenstände in vollständige Obhut des Verwalters genommen werden (insbesondere bei Beginn ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO Vorbemerkung zu §§ 123, 124

Rn 1 Ebenso wie die Vorschriften über die Beratungs- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und über das Interessenausgleichsverfahren nach § 112 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 BetrVG finden auch die Vorschriften über die Sozialplanpflicht nach § 111 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 5, § 112a BetrVG in der Insolvenz grundsätzlich Anwendung. An die Stelle d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4.2 Fortführungswerte

Rn 40 Als Fortführungswert wird dagegen der Wert bezeichnet, der sich für das betreffende Wirtschaftsgut im Falle eines nicht zerschlagenen, sondern gerade weiterbetriebenen Unternehmens oder eines Unternehmensteils des Insolvenzschuldners errechnet. Auch dieser Wert kann nicht mit dem Buchwert des jeweiligen Gegenstandes (ermittelt nach den Regelungen des HGB) in eins geset...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Verfügungsverbot nach Abs. 1

Rn 2 Komplementär zu § 80, wonach mit Verfahrenseröffnung das Verfügungsrecht des Schuldners über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergeht, regelt Abs. 1 das rechtliche Schicksal von Verfügungen des Schuldners, die trotz des Verlusts seiner Verfügungsbefugnis über Massegegenstände vorgenommen wurden. Damit soll der in § 80 angeordnete Rec...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Voraussetzungen

Rn 4 Bei der Siegelung geht es um Sicherung. Erforderlich ist deshalb, dass der Schuldner noch Zugriffsmöglichkeiten auf die betreffenden Massegegenstände hat; nach Inbesitznahme der Masse durch den Verwalter Zugriffsmöglichkeiten insbesondere in Form von Mitbesitz oder Besitzdienerschaft (Einzelheiten unter § 148). Es genügen aber auch rein faktische Zugriffsmöglichkeiten, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 47 Bork, Gläubigersicherung im vorläufigen Insolvenzverfahren, ZIP 2003, 1421; Frind, Treuhandkontenmodell: Zur Betriebsfortführung unnötig!, ZInsO 2003, 778; Hess/Weis, Die Stellung des Gläubigerausschusses in der Insolvenzordnung, InVo 1997, 1; Heukamp, Die gläubigerfreie Gläubigerversammlung, ZInsO 2007, 57; Hinzen/Förster, Die Pfändung in Massekonten, Rpfleger 2001, 3...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. 2Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.2.2 Blick auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 – Unwirksamkeit per se

Rn 18 Liegen die Voraussetzungen einer inkongruenten Kontokorrentverrechnung vor, tritt ihre Unzulässigkeit unmittelbar kraft Gesetzes ein. Eine Insolvenzanfechtung gemäß § 131 ist aus diesem Grund nicht notwendig, so dass keine Verjährungsgefahr gem. § 146 besteht. Der Insolvenzverwalter kann unmittelbar den Anspruch – unter Darlegung der Unwirksamkeit der Aufrechnung – dur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / c) Lastschriftverfahren, Einzugsermächtigungen

Rn 25 Wird zugunsten des Schuldners als Lastschriftgläubiger das Lastschriftverfahren durchgeführt, gelten die vorstehenden Ausführungen für die Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages und des Kontokorrentverhältnisses; soweit die Gutschrift auf der Grundlage eines Lastschrifteinzugs vor Verfahrenseröffnung erfolgt, kann diese Gutschrift in das Kontokorrent eingestellt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. 2Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. (2) 1Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag vo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.8 Endgültige Abrechnung der Gerichtskosten

Rn 35 Sobald die Kosten für die Veröffentlichung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens feststehen, können die Gerichtskosten abschließend festgesetzt werden. Ein dabei entstehender Überschuss kann – soweit wegen Geringfügigkeit keine Nachtragsverteilung an die Gläubiger erfolgt – als (geringe) zusätzliche Vergütung beim Insolvenzverwalter verbleiben.[51]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Die Verwertung von Forderungen (§ 166 Abs. 2)

Rn 26 Nach § 166 Abs. 2 Satz 1 darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die vom Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten wurde, einziehen oder in anderer Weise verwerten.[67] Eine Forderung ist das Recht des Gläubigers, aufgrund eines bestehenden Schuldverhältnisses von dem Schuldner die Leistung zu fordern.[68] Die Forderung muss nicht auf Geld lauten, obwohl d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift stellt eine vollständige Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar, da Kündigungsrechte eines Vermieters oder Verpächters bereits für die Zeit nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters oder Pächters einschränkt werden. Rn 2 Zweck der Regelung ist der vorläufige Erhalt der wirtschaftlichen Einhe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Festsetzung der Vergütung

Rn 12 In formeller Hinsicht verweist § 73 Abs. 2 für die Festsetzung der den Gläubigerausschussmitgliedern zustehenden Vergütung auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften der § 64, 65. Da die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung im Bereich der Regelung der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses keine eigenständigen Vorschriften über di...mehr