Rn 12

In formeller Hinsicht verweist § 73 Abs. 2 für die Festsetzung der den Gläubigerausschussmitgliedern zustehenden Vergütung auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften der § 64, 65. Da die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung im Bereich der Regelung der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses keine eigenständigen Vorschriften über die Festsetzung und auch keine Verweisung auf § 8 InsVV enthält, verbleibt es insoweit bei den allgemeinen Regelungen des § 64.

3.1 Antrag

 

Rn 13

Erforderlich ist also zunächst ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung. Im Hinblick auf die individuellen Bemessungskriterien (berufliche Qualifikation, individueller Zeitaufwand sowie Umfang der Tätigkeit des einzelnen Gläubigerausschussmitglieds) ist ein individueller Antrag eines jeden Gläubigerausschussmitglieds erforderlich. Ein pauschaler Festsetzungsantrag des Gremiums ist mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig, da die konkrete Tätigkeit des einzelnen Mitglieds ggf. unterschiedlich honoriert werden soll. Erforderlich ist weiter, dass der Vergütungsantrag einen konkret zur Festsetzung erbetenen Betrag enthält, nicht zuletzt, um im Hinblick auf das gegen den Festsetzungsbeschluss mögliche Rechtsmittel eine Beschwer festzustellen. Neben der konkreten Bezifferung des Vergütungsanspruchs ist des Weiteren eine ausreichend individualisierte Begründung erforderlich, mit der sowohl der begehrte Stundensatz als auch ggf. beanspruchte Erhöhungsfaktoren individuell und konkret dargelegt werden, damit sie durch das Insolvenzgericht nachvollzogen werden können. Wegen der grundsätzlichen Ausrichtung der Vergütungsregelung auf den Zeitaufwand ist von jedem Ausschussmitglied auch ein Zeit- bzw. Stundennachweis über die von ihm geleistete Tätigkeit dem Antrag beizufügen. Aus diesem Zeitnachweis müssen Art und Zeitpunkt der jeweiligen Tätigkeit in ausreichend individualisierter Form hervorgehen. Die Gläubigerausschussmitglieder sind daher auch verpflichtet, von Anfang an entsprechende Zeitnachweise zu führen. Darauf sind sie zur Vermeidung späterer Schwierigkeiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu Beginn ihrer Tätigkeit vom Insolvenzgericht hinzuweisen. Wird die Führung eines Zeitnachweises unterlassen, kann und darf der mit der Tätigkeit verbundene Zeitaufwand durch das Insolvenzgericht im Rahmen des Festsetzungsverfahrens geschätzt werden.[21]

 

Rn 14

Werden Auslagen zur Erstattung beantragt, sind diese ebenfalls – soweit möglich – zu individualisieren und durch die Beifügung von Originalbelegen nachzuweisen. Die Auslagen sind getrennt von der Vergütung zur Festsetzung zu beantragen.

 

Rn 15

Der Anspruch auf Auslagenerstattung entsteht mit Vollzug des entsprechenden Kostenaufwands. Im Falle einer Vorschussanforderung ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Liegt eine allgemeine Vorschussanordnung des Insolvenzgerichts bereits vor, ist der spezifizierte Antrag direkt an den Insolvenzverwalter zu richten.

3.2 Festsetzungsbeschluss

 

Rn 16

Nach § 64 Abs. 1 setzt das Insolvenzgericht nach Prüfung des Festsetzungsantrags die dem Gläubigerausschussmitglied zustehende Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen durch Beschluss fest. Analog zur Notwendigkeit einer individuellen Antragstellung jedes Gläubigerausschussmitglieds werden Vergütung und Auslagen durch isolierte Beschlüsse für jedes Ausschussmitglied gesondert festgesetzt. Dies kann auch in einem Beschluss geschehen, soweit sich daraus die angewandten Vergütungskriterien für jedes Ausschussmitglied gesondert ersehen lassen. Zweckmäßigerweise werden aber gesonderte Beschlüsse gefasst. Vergütung und Auslagen sind getrennt festzusetzen. Die Festsetzung bedarf keiner vorherigen Anhörung der Gläubigerversammlung mehr[22], so dass sie zweckmäßigerweise zusammen mit der Festsetzung der Verwaltervergütung anlässlich der Vorlage der Schlussrechnung erfolgen sollte. Die Festsetzung der Verwaltervergütung wiederum wird regelmäßig mit Genehmigung der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 vorgenommen werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist auch die operative Tätigkeit des Gläubigerausschussmitglieds regelmäßig beendet. Ansonsten erfolgt die Vergütungsfestsetzung für das Ausschussmitglied im Zusammenhang mit der Aufhebung des Verfahrens; bei Überwachung der Planerfüllung wegen § 261 spätestens mit Aufhebung der Überwachung nach § 268.

 

Rn 17

Allein schon wegen der Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den Festsetzungsbeschluss bedarf dieser einer nachvollziehbaren Begründung, aus der die vom Insolvenzgericht für die Bemessung der Vergütung des Ausschussmitglieds herangezogenen Kriterien nachvollziehbar und abschließend hervorgehen.[23]

Gemäß § 64 Abs. 2 ist der Beschluss nach den Grundsätzen des § 9 öffentlich bekannt zu machen sowie dem Antragsteller und dem Schuldner zuzustellen. Einer Zustellung an den Verwalter bedarf es nicht, da nach § 73 Abs. 2, § 64 entsprechend anzuwenden und deswegen der in ...

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