Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Analoge Anwendung von Abs. 2 auf den "halbstarken" Verwalter

Rn 63 Grundsätzlich gibt es keine analoge Anwendung von Abs. 2 auf den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter.[133] Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen das Gericht kraft Einzelermächtigung den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter mit wesentlichen Verwaltungs- und Verfügungskompetenzen ausstattet (sog. halbstarker Verwalter). In solchen Fällen kann sich die Einzelerm...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. 2Das Insolvenzgericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat der Verfahrenseröffnung befugten Person zu beglaubigen ist....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Finanzsicherheiten gemäß § 1 Abs. 17 KWG (Nr. 3)

Rn 46 § 166 Abs. 3 Nr. 3, wonach Finanzsicherheiten i.S.d. § 1 Abs. 17 KWG von der Verwertungsbefugnis durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen sind, dient der Umsetzung[114] der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.6.2000 über Finanzsicherheiten.[115] Finanzsicherheiten i.S.d. § 17 KWG sind die durch Vereinbarungen im Interbankenverkehr besicherten Barguthaben, Wertpapiere, Geldma...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.2 InsVV und Verfassungsrecht

Rn 13 Wie die von Haarmeyer/Wutzke/Förster erstmals 1997 durchgeführte Praxiserhebung [20] eindrucksvoll bewiesen hat, bestand unter dem bisherigen Vergütungsrecht eine uneinheitliche, regional völlig unterschiedliche Vergütungspraxis, die in der vergütungsrechtlichen Literatur als "Glücksspiel" oder sogar "gerichtliche Willkür" bzw. "Amtsmissbrauch" bezeichnet wurde.[21] Dies...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Ausschluss der Verwertungsrechte der Gläubiger

Rn 5 Anders als bei § 165 InsO ist der absonderungsberechtigte Gläubiger insoweit nicht zur Verwertung "seines" Sicherungsgegenstandes berechtigt, wie das durch § 166 dem Verwalter zugewiesene Verwertungsrecht reicht.[8] Dies ergibt sich bereits im Umkehrschluss aus § 173 Abs. 1. In der Praxis sind insbesondere im Wege der Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung sowie ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Leasingverträge (Abs. 1 Satz 2)

Rn 20 Bereits vor Inkrafttreten der InsO hat eine Reformierung des Gesetzes stattgefunden, indem im Juli 1996 der jetzige Satz 2 in § 108 Abs. 1 eingefügt wurde.[9] Die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, anders als bislang auch Miet- und Pachtverträge, damit also auch Leasingverträge über bewegliche Sachen und Rechte dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 10...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 117 Abel, Filmlizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers und Lizenznehmers, NZI 2003, 121 ff.; Adolphsen, Die Insolvenz im Filmlizenzgeschäft, DZWir 2003, 228 ff.; Blank, Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters in derWarenkreditversicherung? – § 103 InsO versus § 14 VVG/§ 20 AVB-Warenkredit 1999, ZInsO 2004, 795 ff.; Brandt, Softwarelizenzen in der Insolvenz, NZI 2001,337; ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 11 Braun, Die Abwahl des zunächst bestellten Insolvenzverwalters in der InsO, verstärkte Gläubigerautonomie oder Missbrauch der Bankenmacht?, FS-Uhlenbruck, 463; Fuchs, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger im Insolvenzeröffnungsverfahren und eröffneten Insolvenzverfahren, ZInsO 2001, 1033 ff.; Graeber, Die Wahl des Insolvenzverwalters durch die ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Beschlussverfahren

Rn 24 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG (§ 122 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz). Das Verfahren wird nur auf Antrag des Insolvenzverwalters eingeleitet, § 81 Abs. 1 Halbsatz 1 ArbGG. In dem Antrag ist die Betriebsänderung, zu deren Durchführung die Zustimmung begehrt wird, präzise zu bezeichnen.[32] Rn 25 Örtlich zuständig ist das Arbeitsge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.3 Gemischtes Treuhandkonto

Rn 34 In der Praxis wird für jeden Insolvenzschuldner zumindest ein Konto angelegt; bei umfangreicheren Unternehmensinsolvenzen regelmäßig mehrere Konten. Von Rechts wegen ist das nicht notwendig, vielmehr kann der Insolvenzverwalter auch mehrere Verfahren über ein Treuhandkonto abwickeln. Das Ziel der fremdnützigen Treuhand, einen Zugriff auf das Treugut durch Gläubiger des...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / § 345 Öffentliche Bekanntmachung

(1) 1Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung gegeben, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekannt zu machen. 2 § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 1 gelten ents...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Die Eröffnung des Zwangsverwaltungsverfahrens

Rn 32 Das Verfahren der Zwangsverwaltung kann auf Antrag eines Gläubigers (unten Rn. 34) oder des Insolvenzverwalters (unten Rn. 35) von dem zuständigen Vollstreckungsgericht angeordnet werden (zur Zuständigkeit oben Rn. 4), wobei die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung finden, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ZVG ein ander...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Verschulden

Rn 5 Auch wenn dies im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt ist, erfordert auch die Ersatzpflicht des Verwalters nach § 61 ein Verschulden als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Maßstab ist hier § 276 BGB, d.h. der Verwalter hat auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten.[14] Prozessual wird allerdings mit der Regelung in § 61 Satz 2 eine Beweislastumkehr zu Lasten des Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Kosten des Verfahrens

Rn 14 Dem Wert der ermittelten, voraussichtlichen Insolvenzmasse sind die Kosten des Verfahrens gegenüberzustellen, da zumindest diese durch die Insolvenzmasse gedeckt sein müssen. Rn 15 Was zu den Verfahrenskosten im Sinne des § 26 Abs. 1 gehört, ergibt sich aus § 54, der die Definition der Kosten des Insolvenzverfahrens enthält. Rn 16 Die Kosten beschränken sich auf die Geri...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Bedeutung

Rn 8 Liegt eine besonders bedeutsame Rechtshandlung vor, hat der Schuldner beim Gläubigerausschuss um Zustimmung nachzusuchen. Die Beschlussfassung muss nicht zwingend im Rahmen einer physischen Ausschusssitzung erfolgen. Vielmehr ist auch eine Entscheidung im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im schriftlichen Verfahren möglich.[5] Rn 9 Wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Betroffene Forderungen

Rn 3 Anders als § 92 nennt § 93 nicht nur "Ansprüche der Insolvenzgläubiger", sondern – weiterreichend – die Haftung für "Verbindlichkeiten der Gesellschaft" als Regelungsgegenstand, erfasst also nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208)[13] auch die Haftung für Masseverbindlichkeiten i.S. der §§ 53 ff. Aber dies betrifft nur die Frage danach, wer zur Geltendmachung ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 53 bestimmt, dass aus der Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen sind. Dies gilt im gesamten Verfahren nahezu uneingeschränkt für Masseverbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sog. gewillkürte Masseverbindlichkeiten. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Betroffene Gesellschaftsformen und Gesellschafter

Rn 2 Voraussetzung für die Gesamtliquidation der persönlichen Gesellschafterhaftung durch den Insolvenzverwalter ist ein eröffnetes Insolvenzverfahren [3] über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Mit dem Terminus "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" verweist § 93 auf § 11 Abs. 2 Nr. 1, meint also Insolvenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Insbesondere: Insolvenzforderungen auf Zug-um-Zug-Leistungen

Rn 9 In einem zum BGH gelangten Rechtsstreit hatte der Käufer einer (nach seiner Behauptung mangelhaften) Sache u.a. auf Feststellung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw zur Insolvenztabelle[15] geklagt.[16] Der BGH wies die Klage unter Berufung auf (§ 87 i.V.m.) § 45 Satz 1 und §§ 174 ff. ab: Die InsO verlange im Interesse gle...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.3 Entsprechende Anwendung in den Fällen des § 878 BGB

Rn 9 § 147 Satz 1 verweist dem Wortlaut nach nicht auf den Rechtserwerb nach § 91 Abs. 2 i.V.m. § 878 BGB.[14] Das ist zunächst einmal nachvollziehbar für die Fälle, in denen die Erklärung für den Schuldner bindend geworden ist und der Gläubiger den Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vor Insolvenzeröffnung gestellt hat. Dieser von § 878 BGB erfasste Fall ist nämlich nic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Betroffene Rechtsstreitigkeiten; Umfang der Unterbrechung

Rn 2 Die Vorschrift gilt, falls die Insolvenzmasse irgendwie betroffen ist (dazu sogleich), nicht nur für zivilprozessuale Klageverfahren jeder Art (Leistungs-, Feststellungs-, Gestaltungs- und Unterlassungsklagen) und in jedem Rechtszug, sondern (entsprechend) auch für Mahnverfahren (ab Zustellung des Mahnbescheids),[6] Verfahren zur Erwirkung eines Arrestes oder einer eins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.1 Erfasste Forderungen

Rn 27 Eine Sicherungsabtretung liegt vor, wenn der Zessionar im Außenverhältnis zwar die volle Gläubigerstellung erwirbt, er im Innenverhältnis jedoch aufgrund einer entsprechenden Zweckabrede nur eine dem Pfandgläubiger ähnliche Stellung erwerben soll.[69] Rn 28 Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist als Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Sache eine be...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Unwirksamkeit eines Veräußerungsverbots (Abs. 2)

Rn 26 Nach der Begründung des Gesetzgebers wurde durch Abs. 2 die Regelung in § 13 KO sinngemäß übernommen.[42] Die Vorschrift soll also ebenso wie der frühere § 13 KO den Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger sichern.[43] Da die gesetzlichen bzw. gerichtlichen oder behördlichen Veräußerungsverbote nach den §§ 135, 136 BGB nur den Schutz bestimmter durch die ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Rechtsstellung des Treuhänders

Rn 4 Trotz seiner Überschrift sagt § 292 wenig über die Rechtsstellung des Treuhänders aus. Sie ist derjenigen des Insolvenzverwalters nur angenähert. [7] Dies ergibt sich besonders aus Abs. 3, aber auch aus § 293 Abs. 2.[8] Im Gegensatz zu § 56 ist durch § 288 ausdrücklich ein Vorschlagsrecht für Schuldner und Gläubiger vorgesehen. Seine Bestellung erfolgt aber ausschließlic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.2 Rechtliche Ausgestaltung des Vollrechts-Treuhandkontos

Rn 31 Eröffnet der Verwalter ohne nähere Bezeichnung ein Treuhandkonto, ist im Zweifel nicht von einer Ermächtigungstreuhand, sondern von einer Vollrechtstreuhand auszugehen.[36] Nicht erforderlich ist, dass der Verwalter bei Kontoerrichtung eine Kopie des Eröffnungsbeschlusses und der Bestallungsurkunde vorlegt.[37] Allerdings muss der Verwalter sich und nach gängiger Praxi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO Vorbemerkung zu §§ 165, 166

Rn 1 Hintergrund der §§ 165, 166 InsO, ist die Einbeziehung der gesicherten Gläubiger in das Insolvenzverfahren und die Ausdehnung der insolvenzrechtlichen Haftungsverwirklichung auf Absonderungsrechte.[1] Mit der Einbeziehung der absonderungsberechtigten Gläubiger in das Insolvenzverfahren sollte aber ausdrücklich keine Umverteilung von Vermögenswerten gesicherter Gläubiger...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Überblick

Rn 1 Mithilfe der auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzustellenden Übersicht über das Vermögen des Schuldners – entwickelt aus dem Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151) und aus dem Gläubigerverzeichnis (§ 152) – sollen die Insolvenzgläubiger in die Lage versetzt werden, dessen aktuelle wirtschaftliche Lage umfassend zu erkennen und zutreffend zu beu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Bindung des Gerichts (Abs. 2)

Rn 10 Beschließt ein vorläufiger Gläubigerausschuss über eine mehrheitliche Äußerung nach Abs. 1 hinaus einstimmig einen Vorschlag zur Person des Verwalters, so ist das Gericht daran grundsätzlich, d. h. regelmäßig gebunden. Das Gericht kann von diesem Vorschlag nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für das betreffende Verwalteramt ungeeignet ist. Damit nimmt die Vor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Schätzung nach § 287 ZPO

Rn 10 Nach § 182 richtet sich der Streitwert allein nach der Höhe des Betrags, den der Gläubiger bei der Verteilung der Insolvenzmasse für seine Forderung zu erwarten hat.[17] Wird nur ein Teilbetrag der angemeldeten Forderung bestritten, richtet sich der Streitwert nach der auf den bestrittenen Teil entfallenden Quote.[18] Der von § 182 vorgegebene Maßstab ist auch dann ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Betroffene Ansprüche

Rn 2 Nach der in § 92 Satz 1 enthaltenen Legaldefinition setzt die Vorschrift einen Schaden voraus, den die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens erlitten haben. Bei den daraus entstehenden Ansprüchen handelt es sich also um solche der Gläubiger gegen einen Dritten, beispielsweise den Geschäftsführer einer ins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. 2Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. (2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bis...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Gesetzliche Begründung für Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis (Abs. 4)

Rn 64 Durch Haushaltsbegleitgesetz 2011 wurde Abs. 4 eingefügt.[136] Danach gelten Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis als Masseverbindlichkeit, wenn sie entweder von einem vorläufigen Insolvenzverwalter selbst oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet wurden. 4.3.1 Systematik und Regelungszweck Rn 65 Die Regelung des Abs. 4...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Erlangt ein Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung, durch eine Leistung des Schuldners oder in sonstiger Weise etwas auf Kosten der Insolvenzmasse aus dem Vermögen, das nicht im Staat der Verfahrenseröffnung belegen ist, so hat er das Erlangte dem Insolvenzverwalter herauszugeben. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Erforderliche Sicherungsmaßnahmen

Rn 18 Für die Sicherungsmaßnahme muss gemäß § 344 Abs. 1 das Bedürfnis bestehen, die künftige Sekundärmasse zu sichern. Rn 19 Ein derartiges Sicherungsbedürfnis besteht nur, wenn die Eröffnung eines inländischen Sekundärinsolvenzverfahrens möglich ist.[17] Dafür bedarf es vor allem der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Eröffnung eines solchen Verfahrens...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Abgesonderte Befriedigung der übrigen Gemeinschaftsangehörigen (Abs. 1 Satz 2)

Rn 10 Der nach § 84 Abs. 1 Satz 1 ermittelte Anteil des Insolvenzschuldners (s. o. Rn. 9) – und nur dieser Anteil – bildet den Gegenstand des in § 84 Abs. 1 Satz 2 genannten Absonderungsrechts. Dieses Vorrecht soll die Ansprüche der übrigen Gemeinschaftsangehörigen oder der Mitgesellschafter aus dem gemeinschaftlichen Rechtsverhältnis gegen die Konkurrenz von Insolvenzforder...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Rechtsfolgen

Rn 8 Gemäß § 351 Abs. 1 hat das ausländische Insolvenzverfahren keine Auswirkungen auf dingliche Rechte Dritter, so dass dem ausländischen Insolvenzverwalter keine Verwertungsmöglichkeit zusteht. Allein der gesicherte Gläubiger verfügt über das Recht zur Verwertung durch Einzelzwangsvollstreckung.[12] Da § 351 eine Sachnorm darstellt, werden aufgrund der "Unberührbarkeit" en...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. In die Insolvenzmasse fallender Neuerwerb (§ 300a Abs. 1 Satz 2)

Rn 5 § 300a Abs. 1 Satz 2 beschränkt allerdings die Vorteile der Restschuldbefreiung für den Schuldner, wenn der Neuerwerb auf Tätigkeiten des Insolvenzverwalters beruht und weiter der Gläubigergesamtheit erhalten bleiben soll, zumal der Insolvenzverwalter auch aus der Insolvenzmasse des laufenden Insolvenzverfahrens vergütet wird. Dies ist beispielsweise bei Vermögenszuflüs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Verwaltung des Neuerwerbs bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300a Abs. 2)

Rn 6 § 300a Abs. 1 soll nach Ablauf der Abtretungsfrist bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung eine Sicherung bewirken. Im Falle einer Versagung soll der Neuerwerb weiter der Masse zur Verfügung stehen. Hierzu wird der Insolvenzverwalter mit der treuhänderischen Verwaltung betraut (§ 300a Abs. 2 Satz 1). Dieser kann auch Anteile des N...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Normzweck

Rn 4 Letztlich stellt der Verkauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt den klassischen Fall des beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrags dar,[1] da von dem einen Vertragsteil noch keine vollständige Bezahlung und von dem anderen Vertragsteil noch keine endgültige Übereignung stattgefunden hat. Auch wenn durch den Verkäufer bei dieser Konstellation ggf. keine wei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Versagungsantrag

Rn 4 Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers [7] voraus, der eine Forderung angemeldet hat.[8] Dieser konnte bis 1.7.2014 nur im Schlusstermin gestellt werden, selbst wenn er schon zuvor eingereicht worden war (§ 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 a. F.).[9] Eine nachträgliche Beantragung oder ein Nachschieben von Gründen, auch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.1 Pflichten bei der Auswahl der kontoführenden Bank (Einwendungsdurchgriff)

Rn 43 Ein Überweisungsempfänger muss sich nach Erteilung der Gutschrift grundsätzlich keine Mängel aus dem Deckungsverhältnis zwischen Bank und Überweisendem entgegenhalten lassen. Anders verhält es sich hingegen beim Ermächtigungs-Treuhandkonto des Verwalters bei der gleichen Bank. Wird ein schuldnerisches Guthaben hierauf übertragen, so bewirkt die irrtümliche Erfüllung de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 23 Gundlach/Frenzel/N. Schmidt, Der Anwendungsbereich der §§ 170, 171 InsO, DZWiR 2001, 140; dies., Die Vereinbarung eines Kostenbeitrags zugunsten der Masse zwischen Vorbehaltsverkäufer und Insolvenzverwalter, DZWIR 2001, 277; Haunschild, Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters und Kostenbeiträge der Gläubiger nach §§ 165 ff. InsO, DZWiR 2000, 60; Maus, Umsatzsteuerrech...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Kreis der Berechtigten (für die einzelnen Einstellungsmodalitäten)

Rn 3 Der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist in § 216 nicht nur genau definiert, sondern gegenüber dem bisherigen Recht (nach dem der Gemeinschuldner, der Konkursverwalter und auch jeder sonst am Verfahren Beteiligte zur Anfechtung berechtigt waren[3]) auch eingeschränkt worden, insbesondere steht dem Verwalter nach dem Wortlaut der Vorschrift ein Anfechtungsrecht ebenso w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Besonderheit: Fortführung von Anfechtungsprozessen (§ 259 Abs. 3)

Rn 10 § 259 Abs. 3 regelt die Fortführung von Anfechtungsprozessen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens hinaus. Für § 196 KO war davon auszugehen, dass der Anfechtungsanspruch mit der Aufhebung des Konkursverfahrens nach einem Zwangsvergleich erlischt und der Anfechtungsprozess damit in der Hauptsache erledigt ist.[13] Diese Rechtslage wurde als unbefriedigend empfund...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrats

Rn 7 Auch diese Tatbestandsmerkmale des § 122 Abs. 1 Satz 1 entsprechen denen des § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, so dass auf die Ausführungen vor § 121, 122, Rn. 31 ff. verwiesen wird. Rn 8 Die Dreiwochenfrist des § 122 Abs. 1 Satz 1 beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Betriebsrat umfassend unterrichtet ist.[8] Sollte der Betriebsrat der Auffassung sein, dass die Unterri...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3. Nachteile nicht zu erwarten (Nr. 2)

Rn 13 In § 270 Abs. 2 Nr. 2 n.F. werden die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung neu geregelt. Sie werden durch das ESUG gelockert, nachdem sich die Eigenverwaltung in einer ganzen Reihe von Fällen in der Praxis bewährt hat.[16] Weiterhin ausschlaggebend bleibt, dass die Anordnung der Eigenverwaltung keine Nachteile für die Gläubiger erwarten las...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Festsetzungsverfahren (Abs. 1)

Rn 3 Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschrift enthält die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) für Insolvenzverwalter in § 8 weitergehende Regelungen.[5] Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: Zitat § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen (1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.2 Art und Weise der Bekanntmachung

Rn 19 Hinsichtlich der Art und Weise der Bekanntmachung sind § 9 Abs.1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 zu beachten. Rn 20 Ist die Eröffnung des Verfahrens bekannt gemacht worden, muss auch die Beendigung des ausländischen Insolvenzverfahrens veröffentlicht werden. Sie muss in gleicher Weise erfolgen wie die Bekanntmachung der Eröffnung des Verfahrens (§ 345 Abs. 1 Satz 3). Die Beka...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 35 Bien, Die Insolvenzfestigkeit von Leasingverträgen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO, ZIP 1998, 1017; Eckert, Leasingraten – Masseschulden oder Konkursforderungen? ZIP 1997, 2077; ders., Miete, Pacht und Leasing im neuen Insolvenzrecht, ZIP 1996, 897; Fehl, Leasing in der Insolvenz, DZWIR 1999, 89; Hanser/Hawelka, Neue Masseverbindlichkeiten und Gefährdung der "Kaug"-Vorfi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5.2 Anhängige Prozesse

Rn 25 Für zur Zeit der Einstellung anhängige Prozesse ist zwischen Aktiv- und Passivprozessen zu unterscheiden. Rührt der Aktivprozess noch aus der Zeit vor der Eröffnung des Verfahrens und hat der Verwalter diesen nicht aufgenommen, so endet mit der rechtskräftigen Einstellung die Prozessunterbrechung.[36] Hat der Verwalter den Prozess aufgenommen, so ist zu beachten, dass ...mehr