Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. 2Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Gesellschafter

Rn 11 Abs. 2 erweitert das Recht auf Unterhalt aus den Mitteln der Masse gegenüber zur Vertretung berechtigten OHG-Gesellschaftern und KG- oder KGaA-Komplementären, soweit diese ihren bescheidenen Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Vermögen, das von der Insolvenz nicht befangen ist, bestreiten können. Rn 12 Darüber hinaus gehende gesellschaftsrechtlich vereinbarte Entnah...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. § 346 Abs. 1

Rn 5 Der ausländische Verwalter kann bei dem zuständigen deutschen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen. Das Insolvenzgericht ersucht dann das Grundbuchamt um Eintragung des Insolvenzvermerks in das Grundbuch (vgl. Rn. 12, 13). Eine Eintragung von Amts wegen wie bei § 345 Abs. 2 ist nicht vorgesehen. Rn 6 § 346 versetzt den ausländischen Verwal...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Entlassung des Verwalters (Abs. 1)

Rn 2 Wie schon nach bisherigem Recht, wird auch im Geltungsbereich der InsO die Entlassung eines zunächst gerichtlich bestellten Verwalters als ultima ratio in relativ wenigen Fällen in Betracht kommen oder erfolgen.[5] Die relativ geringe Anzahl der bisher bekannt gewordenen Entlassungsfälle mag darin begründet sein, dass sich bei den meisten Insolvenzgerichten ein überscha...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Wirkung der Entscheidung

Rn 23 Erteilt das Arbeitsgericht die Zustimmung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, kann der Insolvenzverwalter die Betriebsänderung durchführen, ohne dass die Sanktionen des § 113 Abs. 3 BetrVG drohen (§ 122 Abs. 1 Satz 2). Damit sind individuelle Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich präjudiziert, obwohl sie nicht an dem Beschlussverfahren beteiligt waren.[29] D...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Umsatzsteuer

Rn 10 Auch das nach dem bisherigen Rechtszustand mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung entstandene Problem der Erstattung eventueller Umsatzsteuer auf die Vergütung der Ausschussmitglieder ist nun in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung geregelt worden. In § 18 Abs. 2 InsVV ist bestimmt, dass bei Anfall der Umsatzsteuer die für den Verwalter geltende Regelung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 46 Eckert, Miete, Pacht und Leasing im neuen Insolvenzrecht, ZIP 1996, 897 ff.; Grote, Wohnraummiete und Arbeitseinkommen während des eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens, NZI 2000, 66 ff.; Marotzke, Die Wohnraummiete in der Insolvenz des Mieters, KTS 1999, 269; Pape, Ablehnung und Erfüllung schwebender Rechtsgeschäfte durch den Insolvenzverwalter, in: Kölner Schrift...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen §§ 16, 51 KO. Rechtsprechung und Literatur zu §§ 16, 51 KO können also zur Auslegung des § 84 herangezogen werden. Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Person eröffnet, die mit einem oder mehreren Dritten in einer Bruchteilsgemeinschaft, einer anderen Gemeinschaft oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit s...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.1 Zulässigkeit des Vollrechts-Treuhandkontos

Rn 29 Statt Fremdkonten auf den Namen des Schuldners kann der Verwalter auch eigene Konten als Vollrechts-Treuhandkonten führen.[33] Das hat den erheblichen praktischen Vorteil, dass es der Mithilfe des Insolvenzschuldners schon bei der Eröffnung nicht bedarf. Durch die Führung von Treuhandkonten wird der Insolvenzschuldner zudem nicht nur von der Verwaltungs- und Verfügungs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Bisherige gesetzliche Regelung

Rn 1 Bisher existierte keine besondere Regelung für das Eröffnungsverfahren bei der Eigenverwaltung. § 270a wurde durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)[1] eingeführt. In der Praxis des alten Rechts wurde trotz des Antrages auf Anordnung der Eigenverwaltung regelmäßig ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, von dessen Zustimmung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Steuerrechtliche Stellung des Sachwalters

Rn 21 Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse verbleibt beim Schuldner, so dass der Sachwalter weder Vertreter noch Verfügungsberechtigter i.S.d. §§ 34, 35 AO ist.[17] Die steuerlichen Pflichten des Schuldners hat der Sachwalter daher nicht zu erfüllen. Auch die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 277 ändert hieran nichts,[1...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2 Insolvenzforderung (§ 144 Abs. 2 Satz 2)

Rn 38 Ist weder die Gegenleistung noch ihr Wert in der Masse vorhanden und damit eine Bereicherung nicht mehr festzustellen, so besteht seitens des Anfechtgegners lediglich ein Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung als Insolvenzgläubiger (§ 144 Abs. 2 Satz 2). Der Qualifikation als Insolvenzforderung durch den Gesetzgeber in § 144 Abs. 2 Satz 2 bedurfte es, weil nach Eröffn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 342 Abs. 2

Rn 14 Hat der Gläubiger jedoch seine Forderung im ausländischen Verfahren angemeldet und dort eine Quote erhalten, so muss er gemäß § 342 Abs. 2 Satz 1 das Erlangte nicht an den Insolvenzverwalter herausgeben.[10] Um dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gerecht zu werden, hat er sich allerdings die anteilige Befriedigung in dem ausländischen Verfahren anrechnen zu las...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.4 Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters

Rn 17 Unter der Geltung der KO wurden auch die im Rahmen einer angeordneten Sequestration aus Verwertungshandlungen entstandenen Umsatzsteuerverpflichtungen des späteren Gemeinschuldners als Konkursforderungen angesehen,[20] weil hier die Steuerforderung durch eine Handlung begründet wird, die vor der Eröffnung des Verfahrens vorgenommen wurde. Für den dadurch entstehenden A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Ar...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Darlehensverträge (Abs. 2)

Rn 28 Durch den neu gefassten Abs. 2, der mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.2007 eingeführt[16] und gemäß Art. 103c Abs. 1 EGInsO auf Insolvenzverfahren anwendbar ist, die seit dem 1.7.2007 eröffnet worden sind, erfolgt die Klarstellung, dass Darlehensverträge in der Insolvenz des Darlehensgebers dann nicht unter den Anwendungsbereich des § 10...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. 2Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Ab...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.5 Aufhebung der einstweiligen Einstellung

Rn 87 Nach Satz 1 des § 30f Abs. 1 ZVG kann der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger die Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung beantragen, wenn deren Voraussetzungen (oben Rn. 65 ff.) fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach § 30 e ZVG (oben Rn. 77 ff.) nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter, im Falle des § 30 d Abs. 2 ZVG ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Kreis der Berechtigten

Rn 21 In dem nicht in § 216 Abs. 1 genannten Fall der Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit (§§ 208–211) bleibt den Beteiligten – und damit auch dem Insolvenzverwalter und den Massegläubigern – bei Entscheidungen des Rechtspflegers die Möglichkeit einer sofortigen Erinnerung. Rn 22 Soweit in den übrigen Einstellungsmodalitäten der analogen Anwendung des § 216 auf den Verwal...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1 Rechnungslegung (§ 292 Abs. 3 Satz 1)

Rn 35 Der Treuhänder hat bereits mit Aufnahme seiner Tätigkeit über alle Einnahmen und Ausgaben einschließlich der vorgenommenen Verteilungen (§ 292 Abs. 1) eine einfache Buchführung mit einer Einnahmen-Überschussrechnung/Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip zu führen.[40] Im Rahmen seiner Aufsicht lässt das Insolvenzgericht den Treuhänder regelmäßig ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Prüfung, rechtliches Gehör

Rn 9 Um dem Gericht eine sachgerechte Prüfung des vorgelegten Vergütungsantrags zu ermöglichen, war es auch bisher schon üblich, den Vergütungsantrag zusammen mit der Schlussrechnung vorzulegen, insbesondere um damit die im Antrag enthaltenen Berechnungsgrundlagen nachzuweisen. Dementsprechend sieht auch § 8 Abs. 1 Satz 3 InsVV ausdrücklich vor, dass der Antrag zu diesem Zei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. 2Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen. Bisherige gesetzliche Regelungen § 88 KO [Aufgaben] (1) Die Mitglieder des Gläubigeraus...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 34 Büttner, Strukturgleichheit im Vergütungsrecht?, ZVI 2013,289 ff.; Eickmann, Alte und neue Vergütungsprobleme in der Insolvenz, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 359 ff.; Graeber, Passt die Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung (noch) zur Insolvenzordnung?, NZI 2013, 574 ff.; ders., Vergütungsbestimmung durch Vereinbarungen zwischen einem Insolvenzverwalter u...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Allgemeine Verwertungskosten (§ 171 Abs. 2 Satz 1 und 2)

Rn 8 Als Verwertungskosten (§ 171 Abs. 2 Satz 1) sind alle Kosten anzusetzen, die der Insolvenzmasse durch die Verwertung des mit dem Absonderungsrecht behafteten Gegenstands tatsächlich und in erforderlichem Umfang entstehen; hierzu zählen z.B. Kosten für die verkaufsfähige Aufbereitung der Gegenstände in den Geschäftsräumen, um einen optimalen Erlös zu erzielen; Kosten einer...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach den §§ 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. 3 § 200 Abs. 2 Satz 2 gi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Allgemeines

Rn 2 § 276a bringt zum Ausdruck, dass die Organe, denen außerhalb eines Insolvenzverfahrens Überwachungsfunktion zukommt, im Eigenverwaltungsverfahren keinen größeren Einfluss auf die Geschäftsführung durch den Schuldner haben sollen als wenn im Standardinsolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter bestellt worden wäre. Die wirtschaftlichen Entscheidungen werden durch den Sachwa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Regelbeispiele Nr. 1–6

Rn 16 Abs. 2 Satz 2 enthält eine enumerative, nicht abschließende ("insbesondere") Aufzählung von Finanzleistungen, bei denen die wechselseitigen Erfüllungsansprüche mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners endgültig nicht mehr durchsetzbar sind. Nr. 1–4 betreffen Finanzleistungen in der Form des sog. Festgeschäftes, Nr. 5 betrifft sog. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.2.3 Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren, § 13

Rn 36 Auch in der besonderen Verfahrensart des vereinfachten Insolvenzverfahrens bedient sich der Gesetzgeber zur Regelung der Vergütung des dort tätigen Treuhänders einer vollumfänglichen Verweisung auf die §§ 63 ff. InsO, so dass auch hier grundsätzlich die materiellen und formellen Vergütungsnormen für den Insolvenzverwalter zur Anwendung kommen. In der InsVV selbst ist d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4 Masseunzulänglichkeit

Rn 31 Unter Hinweis auf die Änderung des Verfahrenszwecks nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (jetzt ist das vorrangige Ziel die Befriedigung der Altmassegläubiger) wird z.T.[56] die Anfechtung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit dann für unzulässig erklärt, wenn feststeht, dass aus der erfolgreichen Anfechtung nur die Massegläubiger profitieren. Als Argument wird ange...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Eintritt der Bedingung einer Forderung nach Verfahrenseröffnung

Rn 4 Eine dem Insolvenzgläubiger bei Verfahrenseröffnung zustehende, aufschiebend bedingte Forderung kann ausnahmsweise auch noch aufgerechnet werden, wenn die Bedingung später eintritt. Eine auflösende Bedingung fällt nicht unter § 95 Abs. 1, da die Forderung nach § 42 wie eine unbedingte Forderung anzusehen ist und deshalb meist nach § 94 aufgerechnet werden kann. Bei der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Ungerechtfertigte Bereicherung (Abs. 1 Nr. 3)

Rn 48 Sofern die Insolvenzmasse ungerechtfertigt bereichert ist im Sinne von §§ 812 ff. BGB, hat der Insolvenzverwalter die ungerechtfertigte Bereicherung nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB herauszugeben. Diese Herausgabe- bzw. Ersatzpflicht ist nach Abs. 1 Nr. 3 Masseverbindlichkeit, soweit die Bereicherung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist.[107] ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen: (2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. 2Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft. (2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Rechtsbehelf

Rn 16 Gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 kann der Insolvenzverwalter gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einlegen. § 6 gilt entsprechend.[11] Rn 17 Ferner ist der ausländische Verwalter gemäß § 71 GBO beschwerdebefugt gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, mit der die Eintragung abgelehnt wird.[12]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.3 Inbesitznahme sonstiger Massegegenstände

Rn 25 Bei Forderungen und (beschränkt dinglichen, absoluten und relativen) Rechten des Schuldners scheidet eine körperliche Inbesitznahme aus. Existieren darauf bezogene Verbriefungen oder Urkunden (Sparkassenbuch, Grundschuldbrief, Aktien, Kontounterlagen, Wechsel, Patentschrift, Versicherungsschein usw.), sind diese vom Verwalter in Besitz zu nehmen. Im Übrigen ist eine we...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Nebenrechte und Zurückbehaltungsrechte

Rn 21 Der Anspruch aus § 144 Abs. 1 entsteht erst mit Rückgewähr der Leistung. Vorher ist er nur aufschiebend bedingt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht daher dem Anfechtungsgegner wegen der wieder auflebenden Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter (im Anfechtungsprozess) nicht zu.[62] Mit der Forderung leben auch die Nebenrechte wieder auf.[63] Dies gilt auch für ein Vert...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.5 Verbindlichkeiten aus Gemeinschaftseigentum (WEG)

Rn 31 Wenn der Schuldner Inhaber eines Wohnungseigentumsrechtes nach § 1 Abs. 2 WEG ist, resultieren Masseverbindlichkeiten aus der gemeinschaftlichen Berechtigung der übrigen Bruchteilseigentümer[68].[69] Der Insolvenzverwalter kann sich in der Regel[70] von den Masseverbindlichkeiten befreien, indem er das Wohnungseigentum aus dem Insolvenzbeschlag freigibt.[71] Ein Abrech...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.3 Genaue Lieferzeit oder -frist

Rn 7 Bei dem Liefergeschäft muss es sich um ein Fixgeschäft gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB handeln, d.h., es muss im Vertrag ein fest bestimmter Liefertermin oder eine fest bestimmte Frist für die Lieferung vereinbart sein und der Warengläubiger muss sein Leistungsinteresse an die Einhaltung des Termins oder der Frist gebunden haben. Die Einhaltung des Lieferzeitpun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.5.3 Abgrenzung zu anderen Ansprüchen

Rn 94 Neben dem Verwendungsersatzanspruch ist die Geltendmachung eines allgemeinen Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB nicht ausgeschlossen ist, wenn die Masse durch die Verwendung bereichert ist.[302] Der Anspruch ist Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 3. Im Falle von nur nützlichen Verwendungen i. S. des § 996 BGB kann der Anfechtungsgegner auch das Wegnahmerecht nach § 99...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.3 Kenntnis der Umstände nach § 131 Abs. 2

Rn 33 Der (positiven) Kenntnis der Benachteiligung steht nach § 131 Abs. 2 Satz 1 die Kenntnis solcher Umstände gleich, die zwingend auf eine solche schließen lassen. Der Gesetzgeber wollte in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung dem Insolvenzverwalter damit den schwierigen Nachweis der subjektiven Voraussetzungen in der Person des Anfechtungsgegners erleichtern (Vergle...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 344 Abs. 2

Rn 23 Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde aufgrund der Bedeutung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen für das inländische Vermögen des Schuldners in § 344 Abs. 2 ein eigenes Recht zur sofortigen Beschwerde eingeräumt.[22] Der Beschwerdegrund nach § 344 Abs. 2 ist weiter als die Beschwerdebefugnis des Schuldners gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2: Der Schuldner ist nur gegen die Anordn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.4 Ausbleiben einer Stundung der Kosten nach § 4a

Rn 19 Alternativ zum Vorschuss der Kosten ist seit dem 1.12.2001 nach dem neu eingefügten Halbsatz im Satz 2 auf Antrag des Schuldners auch eine Stundung der Kosten möglich und ausreichend, um eine Einstellung des Verfahrens zu vermeiden. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn rechtzeitig ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird;[42] zu den Einzelheiten vgl. die K...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Zweck der Regelung

Rn 2 Wie § 271 ist auch die Regelung des § 272 dem Umstand geschuldet, dass die Eigenverwaltung, die dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse belässt, nicht den Regelfall der Insolvenzverfahrensabwicklung darstellt. Vielmehr muss im Notfall eine Rückkehr in das Standardverfahren möglich sein, bei dem ein Insolvenzverwalter mit dem üblichen Wirkungskreis b...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt. (2) Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt. (2) 1Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzum...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 § 145 Abs. 2 Nr. 3

Rn 20 Nach § 145 Abs. 2 Nr. 3 reicht es aus, dass dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet wurde. Nicht erforderlich ist also, dass der Rechtsnachfolger wusste, dass der Rechtserwerb seines Vorgängers anfechtbar war.[76] Dies beruht auf allgemeinen Billigkeitserwägungen. Der Rechtsnachfolger ist jedoch dadurch geschützt, dass er entsprechend § 143 Abs. 2 nu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Kollisionsnorm des § 339 ist eng an Art. 13 EuInsVO angelehnt.[1] Das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Gültigkeit einer Rechtshandlung soll geschützt werden.[2] Rn 2 § 339 ist nicht von Amts wegen zu beachten, sondern kann lediglich vom Anfechtungsgegner als Einrede [3] geltend gemacht werden[4]. Rn 3 Den Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs- und Beweislast.[5] E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Zahlungsunfähigkeit eingetreten (§ 131 Abs. 1 Nr. 2)

Rn 31 § 131 Abs. 1 Nr. 2 dehnt den anfechtungsrelevanten Zeitraum für die Erlangung einer inkongruenten Deckung auf den Zeitraum des zweiten und sogar des dritten Monats vor Stellung des Eröffnungsantrags aus. Da innerhalb eines so weit vorgelagerten Zeitraums bis zur tatsächlichen Stellung des Eröffnungsantrags eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der Krise nicht mehr ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsbehelfe; Rechtsbehelfszuständigkeit des Insolvenzgerichts (Abs. 3)

Rn 20 Als Rechtsbehelf gegen nach Abs. 1 oder 2 unzulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (bzw. gegen die Verweigerung der Aufhebung einer solchen) steht regelmäßig die Erinnerung nach § 766 ZPO zur Verfügung. Erinnerungsbefugt sind bei einer Vollstreckung in die Insolvenzmasse der Insolvenzverwalter (als Amtswalter sowohl für den Insolvenzschuldner als auch für die Insolven...mehr