Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2 Eröffnetes Verfahren/Insolvenzverwalter

Rn 19 Nach früherem Recht war mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts[55] bei Feststellung der Masseunzulänglichkeit im laufenden Verfahren der Vergütungsanspruch aufzuteilen in einen bis zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit verdienten Teil und die restliche Vergütung, welche als sog. Neumasseschuld nicht dem Verteilungsschlüssel des § 60 KO unterlag und in voller ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Antragsverfahren/Vorläufiger Insolvenzverwalter

Rn 17 Nachdem im früheren Recht, in dem weder die Rechtsstellung des praktisch regelmäßig in Konkursantragsverfahren bestellten Sequesters noch dessen Vergütungsansprüche geregelt waren, das Schicksal der Vergütung bei Masseunzulänglichkeit höchst umstritten war,[49] wurde zunächst in diesem Zusammenhang auch bei der vergütungsrechtlichen Neuregelung im Rahmen der InsO eine ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Ansprüche gegen den bisherigen Insolvenzverwalter

Rn 22 Zu den mit der Aufhebung des Verfahrens auf den Schuldner zurückfallenden Ansprüchen gehören auch solche gegen den bisherigen Verwalter (z.B. wegen schuldhafter Masseschädigung).[20] Allerdings kann der Schuldner solche Ansprüche nicht geltend machen, wenn der Schaden ausschließlich bei den Gläubigern eingetreten ist.[21] Ihre Durchsetzung bleibt dann den Gläubigern vo...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Wahlmöglichkeit des Insolvenzverwalters

Rn 65 Unter den Voraussetzungen des § 103 steht dem Insolvenzverwalter [79] das Recht zu, anstelle des Schuldners den Vertrag zu erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil zu verlangen. Rn 66 Mit der Erfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter ändert sich die Rechtsqualität der wechselseitigen Ansprüche; die zunächst aufgrund Verfahrenseröffnung nicht mehr durchsetzbaren Erfü...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2 Erklärung des Insolvenzverwalters

Rn 70 Die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 103 ist als insolvenztypische, d.h. nur in einem eröffneten Insolvenzverfahren mögliche Rechtshandlung zu qualifizieren, so dass die Ausübung dieses Gestaltungsrechts nur durch den Insolvenzverwalter selbst, nicht jedoch durch einen Stellvertreter erfolgen kann.[83] Rn 71 Die Erklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 103 ist eine eins...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Erklärung des Insolvenzverwalters gem. Abs. 1 Satz 2

Rn 24 Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um die Wohnung des Schuldners, steht dem Insolvenzverwalter kein Sonderkündigungsrecht zu. Stattdessen kann er gegenüber dem Vermieter eine dahin gehende Erklärung abgeben, dass dessen Ansprüche auf Mietzahlung, die nach Ablauf einer Frist, welche der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht, fällig werden, nicht mehr im Insolvenzv...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7.3 Klagebefugnis des Insolvenzverwalters im Anfechtungsprozess, Beteiligung Dritter

Rn 112 Prozessführungsbefugt im Anfechtungsprozess ist angesichts von § 129 allein der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes (h. M.).[394] Endet sein Amt während eines rechtshängigen Prozesses, so bleibt er ausnahmsweise dann bis zum Prozessende prozessführungsbefugt, wenn eine Nachtragsverteilung nach §§ 203, 205 im Raum steht oder er im Insolvenzplan zur Fortführung de...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters (Abs. 1 Satz 1)

Rn 11 War dem Schuldner der Miet- oder Pachtgegenstand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits überlassen, hat nur der Insolvenzverwalter ein Sonderrecht zur ordentlichen Kündigung des Vertrags aus Anlass des Insolvenzverfahrens, nicht jedoch der Vermieter bzw. Verpächter. Rn 12 Ein Recht des Vermieters bzw. Verpächters zur außerordentlichen Kündigung wegen Verzugs mit ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2.1 Vergütung des Insolvenzverwalters, §§ 1–9

Rn 34 Zentrale Bedeutung entfaltet die Verordnung für die Vergütung des Insolvenzverwalters im eröffneten Regelinsolvenzverfahren. Dieser Bedeutung entsprechend bilden die Regelungen in den §§ 1–9 den Kernbereich der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Sie wird aber auch für diesen Verfahrensabschnitt nicht erst bei dessen Beendigung relevant, sondern ist während der ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.1 Handlungen des Insolvenzverwalters (Abs. 1 Nr. 1 Var. 1)

Rn 12 Handlungen des Insolvenzverwalters im Sinne des Abs. 1 sind alle rechtsgeschäftlichen und nicht rechtsgeschäftlichen Handlungen oder echte Unterlassungen [31] des Insolvenzverwalters im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse[32].[33] Keine Handlung in diesem Sinne ist die bloße Inbesitznahme von Gegenständen der Insolvenzmasse. Masseverbindlichkeiten entstehen nicht, wen...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4 Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 Abs. 2 Nr. 1

Rn 29 Wegen der dort enthaltenen Pauschalverweisung auf die vorliegende Vorschrift des § 66 ist auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter formal verpflichtet, einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. Des Weiteren müsste die Schlussrechnung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 66 Abs. 2 ausgelegt werden. Dies ist bei einem mangels ausreichender Insolvenzmasse nicht...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters (Abs. 1 Nr. 2 Var. 1)

Rn 32 Nach §§ 103, 105 kann der Insolvenzverwalter bei noch nicht vollständig erfüllten Verträgen entscheiden, ob er vom Vertragspartner die vollständige Erfüllung des schwebenden Vertrages verlangt. Sofern auch der Schuldner noch eine Leistung zu erbringen hat, muss der Insolvenzverwalter die vom Schuldner noch zu erbringende Leistung aus der Insolvenzmasse erfüllen. Nach §...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Vorabunterrichtung des Schuldners, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 215 Abs. 1 Satz 2)

Rn 7 Sowohl für den Insolvenzschuldner als auch für den Insolvenzverwalter hat die Rückübertragung der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzschuldner (Rn. 12 ff.) erhebliche Bedeutung. Beide haben verschiedene Vorkehrungen zu treffen (z.B. Information der Banken, Organisation der Buchführung u.Ä.). § 215 Abs. 1 Satz 2 sieht deshalb vor, dass Schuldner, Insolvenzverwalter und ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2 Eigenkonten des Insolvenzverwalters (Vollrechtstreuhand)

4.2.1 Zulässigkeit des Vollrechts-Treuhandkontos Rn 29 Statt Fremdkonten auf den Namen des Schuldners kann der Verwalter auch eigene Konten als Vollrechts-Treuhandkonten führen.[33] Das hat den erheblichen praktischen Vorteil, dass es der Mithilfe des Insolvenzschuldners schon bei der Eröffnung nicht bedarf. Durch die Führung von Treuhandkonten wird der Insolvenzschuldner zud...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Nachbesserungsrecht des Insolvenzverwalters

Rn 8 Satz 2 gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit etwaige Fehler zu berichtigen und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung zu ergreifen. Normzweck ist es, eine Lösung zur Durchsetzung des im Plan zum Ausdruck kommenden Willens der Beteiligten zu finden, ohne dass nochmals eine Gläubigerversammlung einberufen werden muss.[12] Rn 9 Unter Fehlern sind dabei Formfehler zu ve...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2.2 Antrag des Insolvenzverwalters

Rn 35 Schließlich kann auch der Insolvenzverwalter gemäß § 172 ZVG die Anordnung der Zwangsverwaltung über ein zur Masse gehöriges Grundstück beantragen. Ebenso kann er auch einem bereits anhängigen Zwangsverwaltungsverfahren beitreten (zur Frage des Beitritts zu einem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens oben Rn. 30).mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. § 345 Abs. 1, Antragsrecht des ausländischen Insolvenzverwalters

Rn 6 Aus dem Umkehrschluss aus § 345 Abs. 2 ergibt sich, dass § 345 Abs. 1 den Fall betrifft, dass keine Niederlassung in Deutschland vorhanden ist. Der ausländische Insolvenzverwalter kann dann einen Antrag auf öffentliche Bekanntmachung beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. 2.1 Antrag des Verwalters Rn 7 § 345 Abs. 1 normiert eine öffentliche Bekanntmachung nur nach ent...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Das "Sonderkonto" des Insolvenzverwalters

Rn 27 Der Insolvenzverwalter kann bestehende Konten des Schuldners grundsätzlich fortführen (siehe im Einzelnen zu § 148). In der Praxis werden allerdings (spätestens) mit der Verfahrenseröffnung ganz überwiegend neue Konten begründet. Das hat gegenüber der Fortführung von – regelmäßig debitorischen – Schuldnerkonten jedenfalls den Vorteil der besseren Nachvollziehbarkeit un...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters

Gesetzestext (1) 1Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. 3Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters

Gesetzestext (1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. (2) 1Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters

Gesetzestext (1) 1Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 2Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. 3Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören. (2) 1Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde z...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

Gesetzestext 1In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. 2Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. 3Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen,...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 60 Haftung des Insolvenzverwalters

Gesetzestext (1) 1Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. 2Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. (2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahm...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5 Verlust der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters

3.5.1 Allgemeines Rn 38 Mit der Einstellung des Verfahrens verliert der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Prozessführungsbefugnis.[85] Von ihm rechtshängig gemachte oder aufgenommene Prozesse werden analog §§ 239, 242 ZPO unterbrochen und können vom Schuldner aufgenommen werden.[86] Der Schuldner tritt nach zutreffender Auffassung nicht ohne weiteres in den Rechtsstreit ei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.2 Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Insolvenzverwalters

Rn 18 Für den Insolvenzverwalter handelt es sich bei der Anlage von Geldern bzw. der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten um Masseverwaltung nach § 148 Abs. 1, so dass die allgemeinen Grundsätze zur ordnungsgemäßen Verwaltung uneingeschränkt gelten. Im Hinblick auf Geld muss der Verwalter insbesondere für eine möglichst zinsgünstige Anlage sorgen.[19] Dabei darf e...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 (Neue) Fremdkonten des Insolvenzverwalters (Ermächtigungstreuhand)

Rn 28 Der Verwalter kann neue Konten auf den Namen des Insolvenzschuldners errichten und über diese die laufende Verwaltung abwickeln.[31] Es handelt sich dabei um eine Verwaltungstreuhand in Form der Ermächtigungstreuhand. Rechtsverhältnisse bestehen grundsätzlich nur zwischen der Bank und dem Insolvenzschuldner; der Verwalter verfügt wie auch sonst über fremdes Vermögen. E...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Antrag des ausländischen vorläufigen Insolvenzverwalters

Rn 12 Gemäß § 344 Abs. 1 kann der vorläufige ausländische Hauptinsolvenzverwalter (dazu Rn. 13 ff..) beim zuständigen inländischen Insolvenzgericht (Rn. 16) einen Antrag auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 stellen. 2.1.1 Vorläufiger Hauptinsolvenzverwalter Rn 13 Es muss zumindest der Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland gestellt und andere...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2.2 Beispiele

Rn 38 Je nach Leistungsgegenstand können im Einzelfall unterschiedliche "Rückgewährmodalitäten" in Betracht kommen: Rn 39 Schuldbegründung: Im Falle der anfechtbaren Begründung einer Forderung gegen den Schuldner hat sich er Anfechtungsgegner gegenüber dem Insolenzverwalter so zu verhalten, als bestehe die Schuld nicht (siehe oben Rn. 37). Dies hat auch mittelbar Bedeutung. I...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Haftung des Insolvenzverwalters

Rn 34 Da der Differenzbetrag nach Abs. 2 aus der Masse zu zahlen ist, stellt sich zunächst die Frage, ob in diesen Fällen ein Regressanspruch der Masse gegenüber dem Verwalter besteht. Das hängt davon ab, ob die tatsächlich vorgenommene Verwertung auch unter Berücksichtigung der an den Absonderungsgläubiger zu leistenden Ausgleichszahlung für die Masse günstiger war als die v...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.1.6 Bisherige Maßnahmen des Insolvenzverwalters

Rn 15 Neben der – als Zeitpunktbetrachtung gestalteten – Vermögensübersicht ist für die Beteiligten von Bedeutung, welche Maßnahmen der Verwalter seit Eröffnung des Verfahrens veranlasst hat. Unabhängig davon, ob der Plan vom Verwalter erstellt und vorgelegt wird (dazu § 218 Rn. 9 ff.) oder der Schuldner die Planinitiative ergriffen hat, muss der Verwalter i. d. R. bereits i...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4 Ende der Amtsstellung des Insolvenzverwalters

Rn 23 Mit der Einstellung endet grundsätzlich das Amt des Verwalters.[31] Nur soweit eine Nachtragsverteilung angeordnet bzw. vorbehalten wurde, besteht das Amt des Verwalters fort[32] bzw. kann wieder aufleben.[33] Die von ihm während seiner Amtszeit vorgenommenen Rechtshandlungen, wie z.B. seine Verfügungen, die Wahl der Erfüllung nach § 103 oder der Beginn eines Prozesses...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Antragsbefugnis des ausländischen Insolvenzverwalters

Rn 14 Grundsätzlich sind gemäß § 354 Abs. 1 und 2 InsO zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens nur die Gläubiger berechtigt. § 356 Abs. 2 InsO normiert insoweit eine Ausnahme hierzu, als diese Vorschrift auch dem ausländischen Verwalter im Hauptinsolvenzverfahren eine Antragsbefugnis einräumt. Rn 15 Fraglich ist, ob auch der Hauptinsolvenz...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts (Abs. 1)

Rn 3 Nach Abs. 1 geht unter den dort genannten Voraussetzungen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter über. Zwingende Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlass eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses gemäß § 27. Ein Rechtsübergang findet also in den seltenen Fällen nicht stat...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Vergütung des Sonderverwalters

Rn 46 Noch in § 77 des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung war die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ausdrücklich geregelt. Ihm wurde in der Entwurfsvorschrift vollständig die Rechtsstellung eines Insolvenzverwalters übertragen; gesetzestechnisch geschah dies durch eine Verweisung auf die jetzigen §§ 56–66 InsO. Da diese Verweisung auch die §§ 63–65 InsO umfas...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Vollstreckungsverbot für oktroyierte Masseverbindlichkeiten (Abs. 1)

Rn 4 Das in § 90 geregelte Vollstreckungsverbot erfasst nicht alle Masseverbindlichkeiten, sondern ist beschränkt auf solche, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind. Damit fallen unter Abs. 1 nur die Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fallgruppe, die in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.3 Frist zur Ausübung des Wahlrechts, Aufforderung zur Erklärung

Rn 80 § 103 Abs. 1 sieht keinen konkreten Zeitrahmen vor, innerhalb dessen eine Erklärung zur Erfüllungswahl zu erfolgen hätte. Der Insolvenzverwalter ist demgemäß grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden, innerhalb derer eine Erklärung zu erfolgen hat, ob ein beiderseits noch nicht vollständig vollzogener Vertrag noch erfüllt werden soll. Der Insolvenzverwalter kann auch ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Abgrenzung des Abs. 2 vom Abs. 1

Rn 21 Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Anfechtungsanspruch nach § 146 Abs. 2 nur einredeweise geltend gemacht werden. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift kommt es also darauf an, ob der Insolvenzverwalter angriffsweise, d.h. mit dem Ziel vorgeht, eine aufgrund einer anfechtbaren Handlung erfolgte Leistung wieder der Masse zuzuführen (dann Abs. 1) oder aber ob er ve...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.3.3 Regelungsinhalt

Rn 72 Die praktische Anwendung der Vorschrift wirft erhebliche Schwierigkeiten auf.[160] Die Vorschrift erfasst in sachlicher Hinsicht Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, also alle Steuerarten einschließlich der Nebenleistungen nach § 37 Abs. 1 AO.[161] Bisher nicht geklärt ist jedoch die Frage, ob Abs. 4 auch auf die Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung A...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Die Bestellung des Treuhänders (§ 312 Abs. 1 a. F.)

Rn 10 Bereits in dem Beschluss, in dem das vereinfachte Verfahren eröffnet wird, wird anstelle des in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Insolvenzverwalters gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2 ein Treuhänder bestimmt. § 27 Abs. 1 Satz 2 stellt deshalb auch fest, dass u. a. § 313 unberührt bleibt. Es wird auch klargestellt, dass die Bestellung zum Treuhänder nicht wie im Regelinsolvenzverfah...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Vergütungsansprüche bei Masseunzulänglichkeit

Rn 39 Im Falle einer Masseunzulänglichkeit bestand nach überkommenem Recht das Problem, dass nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung[32] für die Vergütung des Verwalters eine zeitraumbezogene Aufteilung vorzunehmen war in solche Vergütungsteile, die vor und solche, die nach dem Eintritt oder der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden waren.[33] Sicher...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Erfüllungswahl

Rn 91 Nach dem Wortlaut des § 103 Abs. 1 führt die Wahl der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter dazu, dass dieser an Stelle des Schuldners den Vertrag zu erfüllen hat und die Erbringung der Gegenleistung des anderen Teils verlangen kann. Rn 92 Gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 2 stellen die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen Masseverbindlichkeiten dar, soweit der Insolven...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 55 definiert neben anderen Vorschriften[1] diejenigen Masseverbindlichkeiten, die nicht Verfahrenskosten nach § 54 sind. Während in § 54 die reinen Kosten des Verfahrens in Form der Gerichtskosten für das (vorläufige) Insolvenzverfahren und die Vergütungen für vorläufigen Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses erfasst werden...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Rechtsfolgen

Rn 30 Absatz 2 schließt nicht das Wahlrecht des Insolvenzverwalters in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers gänzlich aus oder sieht eine Einschränkung vor, vielmehr besteht das Wahlrecht gemäß § 103 uneingeschränkt. Die Ausübung des Wahlrechts ist grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden, lediglich wenn der Vertragspartner den Insolvenzverwalter zur Ausübung seines Wahlrecht...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Vergütungsvereinbarungen

Rn 53 Wie bereits in den Kommentierungen zu §§ 63, 64 InsO ausgeführt,[61] wurde schon während des Gesetzgebungsverfahrens zur InsO erwogen, von der bisherigen Vergütungsverordnung abweichende Vergütungssysteme zu installieren. Bei diesen Überlegungen spielte neben einer Anlehnung der Vergütung des Insolvenzverwalters an die berufsrechtlichen Vergütungsregelungen auch die Zu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Inanspruchnahme des Verwalters (Satz 2)

Rn 9 Ist ein Gläubigergesamtschaden nach Verfahrenseröffnung durch eine masseschädigende Handlung des Insolvenzverwalters entstanden, so ist dieser nach § 60 zum Ersatz verpflichtet. Auch dieser Anspruch kann – wie schon nach bisherigem Recht[55] – nicht vom einzelnen geschädigten Insolvenzgläubiger, sondern nur einheitlich im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht w...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.1 Bewegliche Sachen

Rn 56 Grundsätzlich besteht auch hinsichtlich der mit Absonderungsrechten behafteten Gegenstände die Berechtigung des Verwalters zur umfassenden Verwertung nach § 166 Abs. 1 erst nach dem Berichtstermin. § 166 findet damit also jedenfalls im Grundsatz erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anwendung. Dies ist jedenfalls in den Fällen sachgerecht, in denen ein laufender G...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 9. Aufsatzliteratur

Rn 93 Althammer/Löhnig, Das Insolvenzgericht in der Rolle des Vollstreckungsgerichts, KTS 2004, 525; Barnert, Insolvenzspezifische Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber Aussonderungsberechtigten, KTS 2005, 431; Bergmann, Die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters über einen zur Insolvenzmasse gehörenden GmbH-Geschäftsanteil, Festschrift für Hans-Peter Kirchhof, 20...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Soweit Miet- oder Pachtverhältnisse gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestehen, regelt die Vorschrift Möglichkeiten einer vorzeitigen Beendigung der Verträge für den Insolvenzverwalter, soweit der Schuldner Mieter oder Pächter ist. Bezieht sich das Mietverhältnis auf den Wohnraum des Schuldners, besteht kein Sonderkündigungsr...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Ablehnung der Erfüllung

Rn 103 Lehnt der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung ab, erklärt er sich nach entsprechender Aufforderung durch den Vertragspartner gar nicht oder nicht rechtzeitig, d.h. unverzüglich zur Erfüllungswahl, verliert er die Möglichkeit, weiter auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen. Weitere ausdrücklich geregelte Folge ist die Möglichkeit für den Vertragspartner des In...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.6.1 Formen der Geltendmachung

Rn 22 Grundsätzlich wird der Rückgewähranspruch vom Insolvenzverwalter in Form des Erfüllungsverlangens geltend gemacht.[80] Dafür genügt – auch konkludente – Äußerung, dass der Insolvenzverwalter (bzw. sonstige Berechtigte, Rn. 15) die Gläubigerbenachteiligung nicht hinnimmt.[81] Leistet der Anfechtungsgegner nicht freiwillig, hat der Insolvenzverwalter den Anspruch im Klag...mehr