Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6 Darlegungs- und Beweislast

Rn 50 Der Insolvenzverwalter muss darlegen und beweisen, dass die rechtlichen Wirkungen der entscheidenden Rechtshandlung innerhalb der Anfechtungsfrist eingetreten sind.[105]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Allgemeines

Rn 21 Sind die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 bzw 2 erfüllt, kann die Anfechtbarkeit gegen den Rechtsnachfolger geltend gemacht werden. Aus dem Wortlaut "Anfechtbarkeit" folgt, dass dem Rechtsnachfolger die Anfechtbarkeit auch in anderer Weise als durch Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs entgegen gehalten werden kann, nämlich durch einredeweise Geltendmachung des Anfech...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Überblick

Rn 1 § 356 InsO normiert das besondere Partikularinsolvenzverfahren, das nach Eröffnung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahren im Inland eröffnet werden kann. Dieses Verfahren wird Sekundärinsolvenzverfahren genannt, um seine sekundäre Stellung im Vergleich zum Hauptinsolvenzverfahren auszudrucken. Durch dieses Verfahren wird das grundsätzlich universell wirkende Haupti...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.3 Weiterführung von Schuldnerkonten, Lastschriftenwiderruf

Rn 55 Der Verwalter ist nicht gehindert, Schuldnergelder über neueröffnete Fremdkonten oder Eigenkonten zu verwalten (Einzelheiten zu § 149). Der Verwalter kann aber auch schuldnerische Bankkonten während des Verfahrens als Fremdkonten weiterführen.[64] Die gegenteilige Auffassung verweist auf § 675 Abs. 1 BGB: Geschäftsbesorgungsverträge erlöschen gemäß §§ 116, 115 Abs. 1 m...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 17 Eckert, Miete, Pacht und Leasing im neuen Insolvenzrecht, ZIP 1996, 897 ff.; Pape, Ablehnung und Erfüllung schwebender Rechtsgeschäfte durch den Insolvenzverwalter, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 405 ff.; Tintelnot, Die gegenseitigen Verträge im neuen Insolvenzverfahren, ZIP 1995, 616 ff.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.2 Aufrechnung und Verjährung

Rn 8 Eine Aufrechnung des Ersatzpflichtigen mit einer ihm gegen den Insolvenzgläubiger zustehenden Forderung scheitert bei einer Ersatzpflicht aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, z.B. aus § 826 BGB oder aus vorsätzlicher Insolvenzverschleppung,[48] an § 393 BGB. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sich eine Aufrechnungsmöglichkeit aus analoger Anwendung der §§ ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Zahlungsverzug vor Antragstellung (Nr. 1)

Rn 4 War der Schuldner vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Zahlung der Miete bzw. der Pacht in Verzug geraten, ist nach Antragstellung für den Vermieter bzw. Verpächter eine Kündigung des Vertrags wegen der Zahlungsrückstände ausgeschlossen.[4] Rn 5 Hatte der Vermieter wegen der Zahlungsrückstände bereits eine Kündigung ausgesprochen und ist...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Bisherige gesetzliche Regelungen: § 117 Abs. 1 KO, § 17 Abs. 1 GesO – § 178 RegE, § 168 RefEmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Grundsätze der Vergütung

Rn 3 In Abs. 1 Satz 1 wird zunächst der allgemeine Grundsatz festgelegt, dass dem Insolvenzverwalter ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung seiner Geschäftsführung – unabhängig von einem Erfolg – und auf Erstattung angemessener Auslagen und nicht nur eine Entschädigung zusteht. Die im Einzelfall angemessene Vergütung ist also durch das Gericht festzusetzen und kann auch dur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter

Gesetzestext (1) 1Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. 2Das Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 8 Heidland, Die Rechtsstellung und Aufgaben des Gläubigerausschusses als Organ der Gläubigerselbstverwaltung in der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 549 ff. Rn. 20, 21; Pape, Der verhinderte Insolvenzverwalter als Mitglied des Gläubigerausschusses, ZInsO 2002, 1017mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Eröffnetes Insolvenzverfahren/Sicherungsmaßnahmen

Rn 10 Voraussetzung ist, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden. Es muss ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter bestellt worden sein. Vor dem Ersuchen den Grundbuchamts prüft das Insolvenzgericht, ob die Verfahrenseröffnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen gemäß § 343 anerkannt werden (vgl. insoweit Komm. zu § 343).mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses (§ 200 Abs. 2)

Rn 8 § 200 Abs. 2 Satz 1 bestimmt die öffentliche Bekanntmachung sowie deren Mindestanforderungen. Danach müssen der Aufhebungsbeschluss sowie der Aufhebungsgrund veröffentlicht werden. Dabei genügt die Angabe "nach Vollzug der Schlussverteilung" (Abs. 1).[8] In der Bekanntmachung sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Schuldner, seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.2 Insolvenzspezifische Sonderregelungen

Rn 47 Die InsO statuiert zudem eine Reihe weitere Pflichten des Verwalters, die dieser im Interesse der Gläubigergesamtheit und anderen Verfahrensbeteiligten zu erfüllen hat. Rn 48 Wertgegenstände des Schuldners hat der Verwalter ggf. anzulegen oder zu hinterlegen (§ 149); der Insolvenzverwalter kann zudem bei Massegegenständen besondere Sicherungsmaßnahmen ergreifen (Siegelu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Eröffnungsverfahren bei Eigenverwaltung (Abs. 1)

Rn 2 Die Vorschrift betrifft die nach § 21 InsO grundsätzlich auch im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung anzuordnenden Sicherungsmaßnahmen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Rn 3 Das Eigenverwaltungsverfahren bietet dem Schuldner einen besonderen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Festsetzungsbeschluss

Rn 11 Nachdem die oben dargestellten Stadien des Festsetzungsverfahrens durchlaufen sind, hat das Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums[10] durch Beschluss die dem Antragsteller zustehende Vergütung festzusetzen.Wegen der Möglichkeit eines Rechtsmittels nach Abs. 3 ist der Beschluss zwingend mit einer Begründung zu versehen. Dies ergibt sich schon aus der in § 4 ent...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 19 Naumann, Die Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter, in: Kölner Schrift, S. 321 ff.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Angabe einer alternativen Verwertungsmöglichkeit

Rn 10 Der Gläubiger kann den Insolvenzverwalter auf eine alternative Verwertungsmöglichkeit hinweisen. Eine alternative Verwertung ist jede Verwertung, die nicht dem von dem Verwalter beabsichtigten Geschäft entspricht. Eine solche kann der Gläubiger einerseits dadurch aufzeigen, dass er einen anderen Erwerbsinteressenten vorschlägt. Andererseits kann der Gläubiger den Gegen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2.2 Zeitliche Dimension der Kostenunterdeckung

Rn 8 Uneinheitlich beurteilt wird die Frage, ob ein Verfahren nach § 207 einzustellen ist, wenn eine ausreichende Masse zwar nicht gegenwärtig, aber voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt vorhanden ist. Die Problematik der sog. "temporären Verfahrenskostenunterdeckung" wird primär im Zusammenhang mit der Frage der Verfahrenseröffnung bei § 26 diskutiert; sie ist aber au...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Gutglaubensschutz bei unbeweglichen Sachen und gleichgestellten Rechten (Abs. 1 Satz 2)

Rn 11 Gutgläubiger Rechtserwerb durch das Verfügungsgeschäft eines Schuldners nach Verlust seiner Verfügungsbefugnis ist nur bei Grundstücksrechten oder diesen gleichgestellten Rechten nach dem Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken möglich. Erweitert wurde dieser Gutglaubensschutz gegenüber § 7 KO auch auf die §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Antragserfordernisse

Rn 5 Zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens ist immer ein entsprechender Antrag erforderlich; ein Tätigwerden des Insolvenzgerichts von Amts wegen ist ausgeschlossen. Antragsberechtigt sind der Insolvenzverwalter, alle nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 38), d.h. auch die Absonderungsgläubiger, soweit ihnen der Schuldner persönlich haftet (§ 52 Satz 1), sowie die abso...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Zuschläge und Abschläge

Rn 8 Neben dem Regelsatz einer Vergütung, den der Verordnungsgeber in § 2 InsVV als eine degressive Staffelvergütung ausgestaltet hat, sieht Abs. 1 Satz 3 vor, dass dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen von diesem Regelsatz Rechnung getragen wird. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass es sich bei der Vergütung des I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Normzweck und erfasste Veräußerungsgeschäfte

Rn 1 § 168 statuiert die Pflicht des Insolvenzverwalters, dem absonderungsberechtigten Gläubiger die von ihm angestrebte Verwertungsform mitzuteilen. Es soll verhindert werden, dass dem betroffenen Gläubiger aufgrund des Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters nach § 166 dadurch Nachteile entstehen, dass dieser günstige Verwertungsmöglichkeiten des Gläubigers ungenutzt läs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Überblick

Rn 1 § 151 verpflichtet den Verwalter, in Anlehnung an die Vorgängervorschrift des § 123 KO, zu Beginn seines Amtes[1] alle zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände zu erfassen sowie in einem Verzeichnis darzustellen und zu bewerten. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bildet das Verzeichnis der Massegegenstände zusammen mit dem nach § 152 zu erstellenden Gläubigerverze...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift entspricht inhaltlich den bisherigen §§ 23, 27 KO, der Gesetzgeber hat mit der nunmehrigen Regelung keine inhaltlichen Veränderungen beabsichtigt.[1] Die Regelungssystematik ist insoweit gegenüber dem bisherigen Recht verändert, als zunächst als Grundnorm § 115 für den Auftragsvertrag umfassende Regelungen vorsieht, einschließlich der Regelung der Ansprüch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.4 Gläubigerschutz

Rn 77 Die Einbeziehung der Absonderungsrechte in das Insolvenzverfahren und eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung dienen allein der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung und nicht der Umverteilung von Vermögen von den gesicherten auf die ungesicherten Gläubiger (oben Rn. 63). Deshalb werden die zur abgesonderten Befriedigung berechtigten Gläubiger durch laufend...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Schlussrechnung bei Beendigung des Amtes (Abs. 1)

Rn 4 Nach dem Wortlaut des Gesetzes entsteht die Rechnungslegungspflicht des Verwalters bei Beendigung seines Amtes. Somit ist klargestellt, dass nicht nur bei Verfahrensbeendigung Rechnung zu legen ist, sondern auch sonst in allen Fällen vorzeitiger Amtsbeendigung, z. B. infolge Abwahl (§ 57) oder Entlassung (§ 59) oder durch Geschäftsunfähigkeit oder Tod des Verwalters.[8]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Entstehen und Untergang

Rn 19 Der Rückgewähranspruch entsteht – soweit die Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind – kraft Gesetzes.[67] Umstritten ist, ob der Anspruch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens[68] oder schon davor, nämlich aufschiebend bedingt entsteht.[69] In jedem Fall ist das Bestehen des Anspruchs unabhängig davon, ob und wann er geltend gemacht wird.[70] Auf eine Ausübung einer A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Dauer des Verbots

Rn 3 Der Begriff der "Zwangsvollstreckungen" in § 89 ist weiter als der entsprechende Begriff in § 88. Unter den Begriff fallen bei § 89 – insoweit übereinstimmend mit § 88 (siehe dort Rn. 5) – zunächst alle Vollstreckungsakte, die zu einer Sicherung für die Forderung des Insolvenzgläubigers führen würden, wenn es § 89 nicht gäbe, also Pfändungen von Gegenständen des bewegli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Versagung der Bestellung durch das Gericht (Satz 3)

Rn 6 Hat die Gläubigerversammlung ihr gesetzlich verbrieftes Wahlrecht als Ausdruck der Gläubigerautonomie ausgeübt, steht dem Insolvenzgericht ausnahmsweise das Recht und die Kontrollbefugnis zu, die Bestellung des neu gewählten Verwalters zu versagen. Zweifelhaft ist hier zunächst, wer funktionell beim Insolvenzgericht für eine solche formal wirksame Versagung zuständig ist...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 19 Ehlers, Haftungsgefahren des zukünftigen Insolvenzverwalters, ZInsO 1998, 356; ders., Besondere Haftungsgefahren für Juristen in der Insolvenzverwaltung – insbesondere die Notwendigkeit der Nutzung betriebswirtschaftlicher Techniken, ZInsO 2005, 902; Gundlach, Die Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten, NZI 2001, 350 ff.; Lüke, Haft...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Beschluss der Gläubigerversammlung

Rn 2 Voraussetzung für ein entsprechendes Tätigwerden des Insolvenzgerichts ist nach dem Gesetzeswortlaut das Vorliegen eines Beschlusses der Gläubigerversammlung. Hierfür ist zunächst auf § 76 und dort normierte Erfordernisse abzustellen. Da es jedoch im Übrigen an einem Anfechtungsverfahren gegen rechtswidrige bzw. unwirksame Beschlüsse fehlt, dürfte auch eine sonstige Wil...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Verfahren, Protokoll

Rn 6 Nach § 150 Satz 1 besteht kein Zwang zur Siegelung. Der Verwalter muss aber sein dahingehendes Ermessen pflichtgemäß, d.h. risiko- und kostenbewusst ausüben (siehe Rn. 5), andernfalls kann er sich haftbar machen (§ 60 Abs. 1). Bei pflichtwidrigem Unterlassen kann das Insolvenzgericht den Verwalter zur Siegelung anhalten (§ 58).[6] Rn 7 Zuständig für die Siegelung ist der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.6.1. Qualifikation des Ausstellers

Rn 15 Der Aussteller der Bescheinigung muss eine Mindestqualifikation vorweisen, da durch seine Einschätzung, die in der von ihm auszustellenden Bescheinigung dokumentiert wird, der Nachweis[12] der Anordnungsvoraussetzungen erbracht werden soll. Rn 16 Deshalb muss er ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sein oder eine vergleich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.1.4 Auffangtatbestand (Nr. 4)

Rn 72 Schließlich ist die Zwangsversteigerung nach dem Auffangtatbestand der Nr. 4 des § 30d Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen, wenn in sonstiger Weise durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde.[157] Die Frage nach der Angemessenheit der Verwertung beantwortet sich allein nach den Zielvorgaben der Insolvenzordnung (vgl. § 1...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rn 8 Die Insolvenzfeststellungsklage ist erst dann statthaft, wenn die betreffende Forderung zur Tabelle angemeldet, geprüft und i.S. des § 179 Abs. 1 bestritten worden ist. Hierbei handelt es sich um in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzungen.[5] Der Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung sowie der weiteren Voraussetzungen kann durch ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / § 300 InsO Entscheidung über die Restschuldbefreiung

(1) 1Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. 2Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wennmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Verfügungen des Schuldners am Tag der Verfahrenseröffnung (Abs. 3)

Rn 14 § 81 Abs. 3 ergänzt Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 durch eine Beweislastregel. Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter die von ihm geltend gemachte Unwirksamkeit der Schuldnerverfügung darzulegen und ggf. zu beweisen (rechtshindernde Einwendung). Dies bedeutet, dass er die Vornahme der Verfügung nach der Verfahrenseröffnung zu beweisen hat.[23] Hat der Schuldn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Gläubigerversammlungen (Abs. 1 Satz 2 a. F.)

Rn 20 Eine weitere Vereinfachung des Verfahrens bestimmt § 312 Abs. 1 Satz 2. Anders als im regulären Insolvenzverfahren findet kein Berichtstermin statt, sondern nur noch ein Prüfungstermin. Rn 21 Für den Fall, dass das vereinfachte Insolvenzverfahren auf Eigenantrag des Schuldners in Gang gesetzt worden ist, sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits durch die Do...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Verhältnis zur vorläufigen Insolvenz

Rn 4 Zur Sicherung der (künftigen) Insolvenzmasse kann dem Eröffnungsbeschluss die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorausgehen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1). Die Rechtsstellung des sog. starken vorläufigen Verwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen übergegangen ist (§ 22 Abs. 1), entspricht im Wesentlichen der d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Auskunftspflichten ehemaliger Organmitglieder und ehemaliger vertretungsberechtigter Gesellschafter (Satz 2 Hs. 1)

Rn 9 Es kommt nicht selten vor, dass etwa Geschäftsführer einer GmbH in der Unternehmenskrise oder unmittelbar nach Stellung des Insolvenzantrags ihr Amt niederlegen oder abberufen werden. In einem solchen Fall stünden für benötigte Auskünfte entweder keine auskunftspflichtigen Personen oder – bei Bestellung neuer Geschäftsführer – nur Personen zur Verfügung, die zwar auskun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Rangfolge der Entscheidungskompetenzen

Rn 15 Die Anlage und die Verwahrung der Wertgegenstände des Schuldners obliegt grundsätzlich dem Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1, § 148 Abs. 1).[13] Der Gläubigerausschuss hat das Recht, aber nicht die Pflicht, Art und Bedingungen der Anlage oder Hinterlegung zu bestimmen. Schon aus § 148 Abs. 2 folgt, dass auch die Gläubigerversammlung derartige Bestimmungen treffen kann; d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Wichtiger Grund

Rn 4 Die Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds setzt – gleichgültig ob von Amts wegen oder auf Antrag – immer das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Dies gilt auch für den Eigenantrag des Ausschussmitglieds, wie sich aus dem systematischen Aufbau der Vorschrift im Vergleich zwischen Satz 1 und Satz 2 entnehmen lässt.[3] Bei der Entlassung gegen den Willen des A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Neben dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern kann auch der Insolvenzschuldner einer zur Tabelle angemeldeten Forderung widersprechen. Zwar hindert sein Widerspruch – anders als der Widerspruch des Insolvenzverwalters und des Insolvenzgläubigers – nach § 178 Abs. 1 Satz 2 nicht die Feststellung zur Tabelle.[1] Ein Widerspruch des Schuldners schließt nach § 20...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Insolvenzgericht

Rn 18 Nach Abs. 2 hat das Insolvenzgericht vor der Gläubigerversammlung die Schlussrechnung des Verwalters zu prüfen. Damit konkretisiert die InsO einen Prüfungsauftrag des Gerichts erstmals in einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Daraus dürfte sich jetzt also eine Amtspflicht des Insolvenzgerichts i. S. d. § 839 BGB insbesondere gegenüber den am Verfahren beteiligten...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Der Entlassungsbeschluss

Rn 11 Schon wegen der Möglichkeit zur sofortigen Beschwerde ist der entsprechende gerichtliche Beschluss zwingend mit Gründen zu versehen sowie dem Verwalter und – soweit die Entlassung nicht von Amts wegen erfolgt – dem Antragsteller zuzustellen. Gleiches gilt für einen Beschluss, mit dem ein entsprechender Antrag abgelehnt wird. Obwohl dies nicht ausdrücklich gesetzlich ge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8. Aufsatzliteratur

Rn 116 Beiner/Luppe, Insolvenzanfechtung bei Forderungserwerb aus Globalzession, NZI 2005, 15; Bork, Kann der (vorläufige) Insolvenzverwalter auf das Anfechtungsrecht verzichten?, ZIP 2006, 589; Breutigam/Tanz, Einzelprobleme des neuen Insolvenzanfechtungsrechts, ZIP 1998, 717; Eckardt, Anfechtung und Aussonderung – Zur Haftungspriorität des Insolvenzanfechtungsanspruchs im ...mehr