Rn 3

In Abs. 1 Satz 1 wird zunächst der allgemeine Grundsatz festgelegt, dass dem Insolvenzverwalter ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung seiner Geschäftsführung – unabhängig von einem Erfolg – und auf Erstattung angemessener Auslagen und nicht nur eine Entschädigung zusteht. Die im Einzelfall angemessene Vergütung ist also durch das Gericht festzusetzen und kann auch durch den Verwalter mit entsprechenden Rechtsbehelfen durchgesetzt werden.

3.1 Berechnungsgrundlage

 

Rn 4

Danach konkretisiert Abs. 1 Satz 2 die Grundlage für die Berechnung des vorgesehenen Regelsatzes als Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Da dem Gesetzgeber meist begriffliche Einheitlichkeit und technisch sorgfältige Gesetzgebung unterstellt werden kann, verweist der Begriff der Insolvenzmasse auf die Legaldefinition des § 35. Dort wird der Begriff als das Vermögen erläutert, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Neuerwerb). Damit enthält auch diese insolvenzrechtliche Vergütungsregelung wiederum ein gewisses erfolgsorientiertes Moment, das als solches vom Gesetzgeber auch beabsichtigt war. Der Verwalter soll es nach den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers selbst in der Hand haben, durch optimale Masseverwertung die Höhe seiner dadurch verdienten Vergütung zu beeinflussen.[14] Leider entspricht diese damalige Idealvorstellung heute wegen der zunehmenden Auszehrung der Massen durch Aus- und Absonderungsrechte nicht mehr der Verfahrensrealität. Die Auszehrung der Berechnungsgrundlage wurde außerdem durch die Vergütungsregelungen der Verordnungen noch verstärkt, weil unabhängig von der formalen Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen schon nach der früheren Vergütungsverordnung für Konkursverwalter aus dem Jahre 1960 in erheblichem Umfang Abzüge von der endgültigen Berechnungsgrundlage in Gestalt einer "Teilungsmasse" (offenbar zur Unterscheidung von dem Begriff der Insolvenzmasse nach dieser Vorschrift) vorgenommen wurden. Diese erst in den Verordnungsvorschriften konkretisierten Verminderungen der eigentlichen Berechnungsgrundlage stehen aber im Gegensatz zu den tatsächlichen Verfahrensverhältnissen, die durch eine überdurchschnittliche Belastung der Verwalter mit der Feststellung, Bearbeitung und Abwicklung der Aus- und Absonderungsrechte geprägt sind. Die Vergütungspraxis ist daher schon damals dazu übergegangen, für solche Belastungen Zuschläge auf die ohnehin schon anerkannte vier- bis fünffache Staffelvergütung (Normalvergütung im Gegensatz zum reinen Regelsatz)[15] zu gewähren.[16] Nachdem im Zuge der Reformbemühungen bei den Vorarbeiten zum Entwurf einer Insolvenzordnung noch auf das zu Liquidationswerten angesetzte gesamte Aktivvermögen des Schuldners als Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung abgestellt wurde,[17] ist der Gesetzgeber dann mit Vorlage des § 74 RegE InsO wieder zu den alten Grundsätzen zurückgekehrt. Diese fatale Bindung an die überkommenen Regelungen findet sich bedauerlicherweise im Wesentlichen vor allem in den Bestimmungen zum Wert der sog. Insolvenzmasse[18] wieder, welche sich aus § 1 InsVV entnehmen lassen. Für die dort zur Bestimmung einer (vergütungsrechtlich) maßgeblichen Masse (wohl im Unterschied zur Insolvenzmasse nach § 1 Abs. 1 InsVV) vorgesehenen und im Wesentlichen der früheren Vergütungsverordnung für Konkursverwalter entsprechenden Abzüge gibt es weder formale noch inhaltlich sachliche Gründe.

Zum einen wurde bereits hervorgehoben, dass der Gesetzgeber in seiner materiellen gesetzlichen Vergütungsnorm auf die gesamte der Insolvenzverwaltung unterliegende Vermögensmasse abstellt, ohne auch nur andeutungsweise die dann in der Verordnung dagegen vorgesehenen erheblichen Abzüge vorzugeben, und zum anderen eine angemessene Vergütungsregelung inhaltlich an den Wert des Gegenstands der zu vergütenden Tätigkeit anknüpfen muss. Dieser Wert beinhaltet jedenfalls die im Verfahren zu berücksichtigenden Absonderungsrechte, da sie regelmäßig an Vermögensgegenständen bestehen, die formalrechtlich zum Schuldnervermögen gehören. Es ist also kein Grund ersichtlich, von der in der InsO legal definierten Insolvenzmasse nur für die Zwecke der Vergütungsberechnung auf eine überkommene Teilungsmasse in Gestalt einer nun "maßgeblichen Masse" auszuweichen.

Eine solche Orientierung an der früheren Teilungsmasse nach der VergVO für Konkursverwalter wurde vom Gesetzgeber auch nicht vorgegeben, da es in der Begründung zu § 74 des Regierungsentwurfs InsO (heutiger § 63) heißt, dass die jetzt vorgesehene Regelung im Grundsatz der geltenden Regelung für die Vergütung des Konkursverwalters entspreche.[19] Auch aus der Wahl des Berechnungszeitpunktes (Schlussrechnungslegung) lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass die dann aus der Summe aller Einnahmen aus der Verwertung und Verwaltung bzw. dem Neuerwerb des Schuldnervermögens leicht und eindeutig zu errechnende Insolvenzmasse noch künstlich verkürzt werden müsste. Dennoch geht die aktuelle I...

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