Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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ZAP 12/2015, Insolvenzanfechtung: Liquiditätsbilanz

(BGH, Beschl. v. 26.3.2015 – IX ZR 134/13) • Stützt sich im Insolvenzanfechtungsprozess der Insolvenzverwalter zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf ein oder mehrere Beweisanzeichen und auf die im Falle einer Zahlungseinstellung bestehende gesetzliche Vermutung, ist zur Entkräftung der Beweisanzeichen und zur Widerlegung der im Falle einer Zahlungseinstellu...mehr

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ZAP 16/2015, Bagatellgrenze... / II. Sachverhalt

Im Streitfall setzte die klagende Rechtsanwalts-GbR für Insolvenzverwaltungen (neben anderen Mitarbeitern) auch einen angestellten Rechtsanwalt ein, der in den Jahren 2003 und 2004 in 25 bzw. 38 Fällen zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder in Verbraucherinsolvenzverfahren bestellt wurde. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen betrugen für das Jahr 2003 r...mehr

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ZAP 9/2016, Grundzüge des V... / d) Rückschlagsperre

Die Rückschlagsperre des § 88 InsO, nach der Sicherungen unwirksam sind, die bestimmte Gläubiger während der wirtschaftlichen Krise des Schuldners durch Vollstreckung erlangt haben, soll die ungestörte Verfahrensabwicklung gewährleisten (vgl. HK-InsO/Eickmann, a.a.O., § 88 Rn 1). Um Störungen des außergerichtlichen Einigungsversuchs durch den Vollstreckungszugriff einzelner ...mehr

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ZAP 9/2016, Grundzüge des V... / b) Insolvenzverfahren, die ab dem 1.7.2014 beantragt worden sind

Aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 (BGBl I, S. 237) wurden die Vorschriften über das die Durchführung des Vereinfachten Insolvenzverfahrens (§ 312–314 InsO) gestrichen. Seitdem gelten für das Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens, soweit...mehr

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ZAP 22/2015, Kündigung von ... / 3. Schriftform

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, § 623 BGB. Die Norm erfasst jede arbeitgeber- und arbeitnehmerseitige Kündigung und gilt auch für den nach § 113 InsO einen Arbeitnehmer kündigenden Insolvenzverwalter (BAG NZA 2005, 513, 513). Spezialgesetzliche Vorschriften finden sich in § 22 Abs. 3 BBiG, § 9 Abs. 3 S. 2 MuSchG und in § 65 Abs. 2 SeeArbG. Da die d...mehr

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ZAP 17/2016, Grundzüge des ... / VIII. Bestimmung eines Treuhänders

Mit ausdrücklicher oder konkludenter Übernahme des Amtes gehen die pfändbaren Bezüge des Schuldners aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge auf den Treuhänder über, soweit diese Forderungen von der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst werden und soweit nicht frühere Abtretungen und sonstige Verfügungen nach § 114 InsO wirksam bl...mehr

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ZAP 1/2016, Insolvenzanfech... / IV. Anmerkung

Das Urteil des LG Frankfurt/M. ist sicherlich in vielerlei Punkten angreifbar (vgl. nur Ganter ZIP 2015, 1413 ff. sowie Föhlsing EWiR 2015, 455) und hätte durchaus eine Auseinandersetzung mit einer den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließender "bargeschäftfsähnlichen Lage", verdient gehabt (s. dazu BGH, Urt. v. 12.2.2015 – IX ZR 180/12, ZIP 2015, 585 = NJW 2015, 1756)...mehr

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ZAP 17/2015, Treuhänder für Zustellungen: Tatrichterliche Schätzung des Personalaufwands

(BGH, Beschl. v. 11.6.2015 – IX ZB 50/14) • Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, können die ihm dadurch entstehenden personellen Mehrkosten durch die Erstattung eines Betrags von 1,80 EUR je Zustellung gedeckt sein. Dies kann in erster Linie auf eine Schätzung des notwendigen Zeitaufwands gestützt werden. Hierbei ist eine verallgemeiner...mehr

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ZAP 12/2017, Erbeinsetzung: Maßgeblicher Zuwendungsempfänger nach übertragender Sanierung

(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.1.2017 – I-3 Wx 257/16) • Beruft ein Erblasser in einem notariellen Testament einen eingetragenen Verein, der ein Tierheim betreibt, zum Alleinerben ohne bereits für den Fall des Erlöschens des Vereins einen Ersatzerben zu bestimmen und überträgt nach Insolvenz des Vereins der Insolvenzverwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebs im Wege der...mehr

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ZAP 14/2016, Vorläufiger Sachwalter: Vergütung

(AG Münster, Beschl. v. 18.1.2016 – 74 IN 65/14) • Die Basisvergütung des vorläufigen Sachwalters entspricht im Regelfall 15 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Die Vorschrift in der InsVV über Zu- und Abschläge ist auf die Vergütung des vorläufigen und endgültigen Sachwalters anwendbar, wenn die vorgenommenen Handlungen zum Aufgabengebiet des Sachwalters ...mehr

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ZAP 9/2016, Grundzüge des V... / c) Forderungsanmeldung

Ebenso wie im Regelinsolvenzverfahren können Forderungen der Insolvenzgläubiger bei der Verteilung nur berücksichtigt werden, wenn sie zur Insolvenztabelle festgestellt sind. Zur Aufnahme in die Tabelle haben die Gläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Treuhänder bzw. in den seit dem 1.7.2014 beantragten Verfahren beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO). B...mehr

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ZAP 23/2016, Insolvenzverwaltervergütung: Geltung der Neuregelung für den vorläufigen Verwalter

(BGH, Beschl. v. 14.7.2016 – IX ZB 46/14) • Die neuen Bestimmungen zur Regelung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV sollen – wie sich aus einer Auslegung der Vorschriften und der Übergangsregelungen ergibt – erst für Verfahren gelten, die ab dem 19.7.2013 beantragt worden sind. In Insolvenzverfahren, die vor dem 19.7.2013 ...mehr

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ZAP 12/2017, Die Europäisch... / IX. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 848/2015 über Insolvenzverfahren

Flankiert wird die reformierte EuInsVO von dem am 27.4.2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 848/2015 über Insolvenzverfahren (BR-Drucks 340/17). Es fungiert wegen der unmittelbaren Wirkung der EuInsVO nicht als Umsetzungsgesetz, sondern soll dazu dienen, die Verweise der Verordnung auf das nationale Recht materiell- wie ver...mehr

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zfs 8/2016, Anforderungen a... / 2 Aus den Gründen:

[5] "… Das BG hat ausgeführt, der Kl. habe gegen den Bekl. aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der von ihm an den Geschädigten geleisteten Rentenleistungen (Grundrente und Berufsschadensausgleich) in der Zeit vom 1.7.2007 bis 30.6.2012. Der Kl. sei nicht in der Lage, den Verdienstausfall des Geschädigten aus selbstständiger Tätigkeit darzulegen. Im Zeitpun...mehr

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ZAP 17/2016, Grundzüge des ... / XII. Erteilung der Restschuldbefreiung

Mit Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist endet die Wohlverhaltensperiode. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung stattzugeben, wenn die sechsjährige Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung wegen Obliegenheitsverletzungen, Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat oder fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhän...mehr

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ZAP 4/2017, Anwaltliche Ber... / III. Beispielsfall eines unzulänglichen Sanierungsvorschlags

Beispielhaft für einen Fall, in dem der anwaltliche Berater sich hüten muss, dem Mandanten zur Annahme eines Sanierungsvorschlags zu raten und in dem er auch dem Schuldner – unterstellt er berät diesen – auf keinen Fall behilflich sein sollte, ein entsprechendes Verfahren zu versuchen, ist der Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BGH vom 12.5.2016 (IX ZR 65/14 – ZInsO 2...mehr

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ZAP 4/2017, Anwaltliche Ber... / 3. Entlastungsmöglichkeiten des Gläubigers

Als Ergebnis der vorstehenden Ausführungen bleibt festzuhalten: Schon die Mitteilung des Schuldners sein Unternehmen sanieren zu müssen, liefert dem Insolvenzverwalter in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren die nötigen Ansatzpunkte, um seiner Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gerecht zu werden. Um aus der drohenden Anfechtbarkeit her...mehr

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ZAP 5/2017, Verfahrenstipps... / 2.2.2.12 • Entpflichtung, Allgemeines

Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es grundsätzlich auch dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert. Dies gilt auch für das Berufungsgericht, vgl. § 143 StPO (KG StV 2016, 485; wist...mehr

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ZAP 17/2016, Grundzüge des ... / 2. Zwangsvollstreckungsverbot (§ 294 Abs. 1 InsO)

Während der Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung verbietet § 294 Abs. 1 InsO Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners. Die Vorschrift umfasst auch diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung nicht zur Tabelle angemeldet haben (BGH NZI 2006, 602) oder deren Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird (BGH ZVI 20...mehr

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ZAP 22/2016, Vorläufiger Sachwalter: Vergütung

(BGH, Beschl. v. 21.7.2016 – IX ZB 70/14) • Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt im Normalfall 25 v.H. der Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters erfolgt mit der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters, wobei auf die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles ...mehr

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ZAP 9/2016, Geschäftsanschrift: c/o-Zusatz bei Anschrift einer GmbH

(OLG Hamm, Beschl. v. 13.1.2016 – 27 W 2/16) • Die Verwendung eines c/o-Zusatzes in der nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift der GmbH ist jedenfalls solange zulässig, wie davon ausgegangen werden kann, dass dieser der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem V...mehr

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ZAP 19/2015, Gläubigerausschuss: Haftung wegen unzureichender Prüfungstätigkeit

(BGH, Urt. v. 25.6.2015 – IX ZR 142/13) • Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 71 InsO sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses nur den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klage eines Insolvenzverwalters gegen Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen Veruntreuungen des früheren Verwalters vom Poolkonto kann...mehr

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Veräußerungsbeschränkung: Wichtiger Grund in Person des Geschäftsführers

Leitsatz In Bezug auf die Frage, ob gegen den Erwerber eines Wohnungseigentums ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG vorliegt, kann auf den Geschäftsführer einer Gesellschaft (hier: einer Unternehmergesellschaft) abgestellt werden. Normenkette WEG § 12 Abs. 1 Das Problem Wohnungseigentümer K veräußert Ende 2014 sein Teileigentum an die X-Unternehmergesellscha...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Rechtsstellung des Insolvenzverwalters

Rn 27 Nach § 27 Abs. 1 ernennt das Insolvenzgericht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzverwalter. Gleichwohl beginnt das Amt des Verwalters nicht mit dieser Ernennung im Eröffnungsbeschluss, sondern mit Aushändigung der Ernennungsur-kunde und Annahme des Amtes. [91] Es empfiehlt sich daher für den Verwalter schon aus haftungsrechtlichen Gründen, in einem Sch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Ernennung des Insolvenzverwalters

Rn 4 Aus der Vorschrift gehen drei grundlegende Anforderungen an den Insolvenzverwalter hervor: Er muss eine natürliche Person, für den jeweiligen Einzelfall geeignet, insbesondere geschäftskundig, und gegenüber Schuldnern und Gläubigern unabhängig sein. 2.1 Auswahl und Bestellung Rn 5 Auch nach Inkrafttreten der InsO gestaltet sich bis heute das Verfahren der Auswahl und Bestell...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters

Gesetzestext (1) 1Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. 2Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf besti...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Aufgaben des Insolvenzverwalters

Rn 31 Bei diesem Verständnis von der Begründung der Rechtsstellung des Verwalters ergeben sich dessen Aufgaben und Pflichten nach seiner Ernennung im eröffneten Verfahren direkt aus der geltenden Insolvenzordnung. Es soll deshalb nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Pflichten des Insolvenzverwalters gegeben werden. Seine ihm nach der Insolvenzordnung zugewiesene Re...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 34 Anders, Messbarkeit der Qualität der Verwaltertätigkeit aus der Sicht eines Insolvenzverwalters, NZI 2008, 522 ff.; Bluhm, Der Ausschluss juristischer Personen vom Insolvenzverwalteramt: Ein Verstoß gegen Verfassungs- und Europarecht, ZIP 2014, 555; Bork, Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ist nicht disponibel, ZIP 2013, 145; Deckenbrock/Fleckner, Verschwiegenh...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Auswahl und Bestellung

Rn 5 Auch nach Inkrafttreten der InsO gestaltet sich bis heute das Verfahren der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters im Einzelfall vielerorts höchst unterschiedlich, vor allem aber meist intransparent. So gab es so genannte geschlossene Listen, in die ein Verwalterkandidat nur aufgenommen wurde, wenn ein bisher regelmäßig bestellter Verwalter aus der Liste ausschi...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Art. 102 § 4 Abs. 3 EGInsO

Rn 12 Um auch tatsächlich den Insolvenzbeschlag gemäß Art. 17 EuInsVO (Art. 20 EuInsVO n. F.) des ausländischen Insolvenzverfahrens sicherzustellen, muss gemäß Art. 102 § 4 Abs. 3 EGInsO das deutsche Insolvenzgericht vor der Einstellung nach Art. 102 § 4 Abs. 1 EGInsO das ausländische Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, über die bevorstehende Einstellung unterrichte...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4 Sonderinsolvenzverwalter

Rn 24 Nachdem im Gesetzgebungsverfahren § 77 des RegE gestrichen wurde, in dem die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters erstmals ausdrücklich geregelt wurde,[77] bleiben die früher zur KO für die Bestellung eines Sonderkonkursverwalters von der Praxis entwickelten Kriterien weiter anwendbar.[78] Ein Sonderinsolvenzverwalter wird immer dann bestellt werden müssen, wenn ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Art. 102 § 4 Abs. 2 EGInsO

Rn 6 Wirkungen des deutschen Insolvenzverfahrens (z. B. §§ 104, 115, 116, 117 InsO, aber auch durch die Restschuldbefreiung oder einen Insolvenzplan), die vor der Einstellung eingetreten sind und nicht auf die Dauer des Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch wirksam, wenn sie den Wirkungen des ausländischen Verfahrens nach der fremden lex fori concursus widersprechen. Rn 7...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Rechtsmittel

Rn 26 § 56 regelt nur materiell die Voraussetzungen für die Bestellung des Insolvenzverwalters. Formal erfolgt die Bestellung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens. Nach § 34 Abs. 2 steht im Falle der Verfahrenseröffnung dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss zu, jedoch kann damit auch nicht inzident die Verw...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Darf das Insolvenzgericht ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren nach § 3 Abs. 1 nicht fortsetzen, so stellt es von Amts wegen das Verfahren zugunsten der Gerichte des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein. 2Das Insolvenzgericht soll vor der Einstellung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Art. 102 § 5 Abs. 1 EGInsO

Rn 1 In Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO n. F.) wird festgelegt, dass auf Antrag des Insolvenzverwalters (nach n. F. explizit auch der Schuldner in Eigenverwaltung) die Eröffnungsentscheidung entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Staates (lex fori concursus) zu veröffentlichen ist. Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung trägt nach § 24 ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Unabhängigkeit

Rn 18 Als weiteres bestimmendes Merkmal statuiert die Vorschrift erstmals einheitlich für das gesamte Insolvenzrecht die Unabhängigkeit des Verwalters von Gläubigern und dem Schuldner. Diese in der früheren Anwendung der KO ungeschriebene Voraussetzung[59] soll sicherstellen, dass der Verwalter sein Amt neutral und frei von sachwidrigen Einflüssen ausüben kann.[60] In diesem...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen (Abs. 2)

Rn 5 Gemäß § 254a Abs. 2 Satz 3 ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die Anmeldungen beim jeweils zuständigen Registergericht vorzunehmen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Organe nicht weiterhin zur Anmeldung berechtigt sind.[4] In Eigenverwaltungsverfahren ist es sogar weiterhin Aufgabe der entsprechenden Gesellschaftsorgane die Anmeldung vorzunehmen. Rn 6 Im Reg...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 9. Hinweispflicht des Insolvenzgerichts (§ 175 Abs. 2)

Rn 11 Meldet ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an und wird diese mangels eines erfolgten Widerspruchs mit dem Hinweis auf die unerlaubte Handlung in die Insolvenztabelle eingetragen, wirkt die Eintragung gem. § 178 Abs. 3 wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und den übrigen Insolvenzgläubigern. Rn 12...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Zuständigkeit zu Führung der Tabelle

Rn 3 Die beim Insolvenzverwalter angemeldete Forderung (vgl. § 174 Abs. 1 Satz 1) nimmt dieser in die Tabelle auf. Bis zum Prüfungstermin wird die Tabelle durch den Insolvenzverwalter geführt. Nach dem Prüfungstermin führt das Insolvenzgericht (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) die Tabelle weiter (Eintragung des Ergebnisses des Prüfungstermins, Rücknahme des Gläubigers, et...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Eignung

Rn 11 Bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Auswahlermessens im Einzelfall hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob der in Aussicht genommene Verwalterkandidat für die Abwicklung des konkreten Insolvenzverfahrens ausreichend geeignet erscheint. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung und der vorrangigen Interessen der Schuldner und Gläubiger an einer zügig...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Legitimation des Verwalters

Rn 32 Mit seiner Ernennung erhält der Verwalter eine Urkunde über seine Bestellung, in der Praxis meist Bestallungs- oder Ernennungsurkunde genannt. Der Urkunde kommt im Rechtsverkehr lediglich deklaratorische Bedeutung zu, Gutglaubenswirkungen sind mit ihr nicht verbunden.[103] Dies ergibt sich schon daraus, dass der andere Teil bei Kenntnis von der Stellung seines Vertrags...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Art. 102 § 4 Abs. 1 EGInsO

Rn 1 Wenn in Deutschland ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, obwohl in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anhängig ist (etwa aus Unkenntnis des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens oder weil das deutsche Insolvenzgericht irrtümlich eine Zweigniederlassung als Hauptniederlassung gewertet hat[1]), so darf ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Art. 102 § 6 Abs. 1 EGInsO

Rn 1 Die Eröffnung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens ist auf Antrag des Insolvenzverwalters gemäß Art. 22 Abs. 1 EuInsVO (Art. 29 Abs. 1 EuInsVO n. F.) "in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen Register" in Deutschland einzutragen. Rn 2 Damit sind aber nur die öffentlichen Register gemeint, in die nach der lex fori concursus eine Eintragung zu erfol...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Planinitiativrecht des Hauptinsolvenzverwalters

Rn 2 Der Sekundärinsolvenzverwalter muss dem Hauptinsolvenzverwalter Gelegenheit geben, Vorschläge für die Verwertung der Insolvenzmasse zu machen, Art. 31 Abs. 3 EuInsVO (Art. 41 Abs. 2 lit. c) EuInsVO n. F.). Nach Art. 34 Abs. 1 EuInsVO (Art. 47 Abs. 1 EuInsVO n. F.) kann der Hauptinsolvenzverwalter im Sekundärinsolvenzverfahren einen Sanierungsplan vorschlagen. Rn 3 Also k...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. 2Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsich...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 10. Beteiligte im Anmeldeverfahren

Rn 14 Beteiligte im Anmeldeverfahren sind: der Schuldner (vgl. §§ 11 und 12), der Insolvenzverwalter (vgl. § 56), die Mitglieder eines Gläubigerausschusses (vgl. § 67),[17] die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger (vgl. § 38), die nachrangigen Insolvenzgläubiger im Falle einer Aufforderung zur Anmeldung (vgl. §§ 39, 174 Abs. 3), die Massegläubiger (vgl. § 53).[18] Rn 15 Der Zeitra...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. (2) 1Wenn die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligte...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift zur Anlegung einer Insolvenztabelle wurde vormals in § 140 KO – § 202 RegE, § 192 RefE geregelt. Die Vorschrift wurde letztmalig durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 geändert.[1] Rn 2 § 175 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet den Insolvenzverwalter, jede angemeldete Forderung mit Anga...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Widerspruchsverfahren (§ 214 Abs. 1 Satz 3)

Rn 4 Die einwöchige Widerspruchsfrist – beginnend mit der öffentlichen Bekanntmachung – ist nach § 9 zu berechnen. Einwände kann jeder Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38 schriftlich geltend machen. Weder der Insolvenzverwalter noch die Massegläubiger sind widerspruchsberechtigt. Absonderungsberechtigte Gläubiger, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, haben ebenso kein W...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. 2Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahr...mehr