Rn 14
Hat der Gläubiger jedoch seine Forderung im ausländischen Verfahren angemeldet und dort eine Quote erhalten, so muss er gemäß § 342 Abs. 2 Satz 1 das Erlangte nicht an den Insolvenzverwalter herausgeben.[10] Um dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gerecht zu werden, hat er sich allerdings die anteilige Befriedigung in dem ausländischen Verfahren anrechnen zu lassen.[11]
Rn 15
Der Gläubiger wird bei der Verteilung gemäß § 342 Abs. 2 Satz 2 erst dann berücksichtigt, wenn die übrigen Gläubiger mit ihm gleichgestellt sind. Zu den vier Regeln der Berechnung von derartigen konsolidierten Quoten vgl. Breutigam/Blersch/Goetsch-Pannen, Art. 20 EuInsVO Rn. 7–10.[12]
Rn 16
Dabei kann es vorkommen (wenngleich es bei einfachen Insolvenzforderungen eher unwahrscheinlich ist), dass dieselbe in zwei unterschiedlichen Insolvenzverfahren angemeldete Forderung nach der jeweiligen lex fori concursus einen unterschiedlichen Rang erhält.[13] Dann wird im Rahmen des § 342 lediglich der Rang berücksichtigt, in den die Forderung nach der lex fori concursus eingestuft wird, die für das Verfahren maßgeblich ist, in dem die Verteilung erfolgt.[14]
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