Rn 14

Hat der Gläubiger jedoch seine Forderung im ausländischen Verfahren angemeldet und dort eine Quote erhalten, so muss er gemäß § 342 Abs. 2 Satz 1 das Erlangte nicht an den Insolvenzverwalter herausgeben.[10] Um dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gerecht zu werden, hat er sich allerdings die anteilige Befriedigung in dem ausländischen Verfahren anrechnen zu lassen.[11]

 

Rn 15

Der Gläubiger wird bei der Verteilung gemäß § 342 Abs. 2 Satz 2 erst dann berücksichtigt, wenn die übrigen Gläubiger mit ihm gleichgestellt sind. Zu den vier Regeln der Berechnung von derartigen konsolidierten Quoten vgl. Breutigam/Blersch/Goetsch-Pannen, Art. 20 EuInsVO Rn. 7–10.[12]

 

Rn 16

Dabei kann es vorkommen (wenngleich es bei einfachen Insolvenzforderungen eher unwahrscheinlich ist), dass dieselbe in zwei unterschiedlichen Insolvenzverfahren angemeldete Forderung nach der jeweiligen lex fori concursus einen unterschiedlichen Rang erhält.[13] Dann wird im Rahmen des § 342 lediglich der Rang berücksichtigt, in den die Forderung nach der lex fori concursus eingestuft wird, die für das Verfahren maßgeblich ist, in dem die Verteilung erfolgt.[14]

[10] Vgl. auch Erwägungsgrund 21 der EuInsVO.
[11] Pannen/Riedemann/Kühnle, NZI 2002, 303 (304).
[12] sowie Pannen/Riedemann/Kühnle, NZI 2002, 303 (304).
[13] Pannen/Riedemann/Kühnle, NZI 2002, 303 (305).
[14] Breutigam/Blersch/Goetsch-Pannen, Art. 20 EuInsVO Rn. 8.

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