Rn 13

Fraglich ist, ob das Recht zur Beschwerde einem Insolvenzgläubiger nach § 216 Abs. 1 1. Halbsatz 3. Fall auch dann zustehen soll, wenn er selbst vorher seine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens erteilt hat. Der Wortlaut der Vorschrift spricht mangels Differenzierung dafür. Bedenken daran könnten sich aus dem in § 242 BGB festgelegten Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ergeben. Würde einem Insolvenzgläubiger mit dieser Erwägung allerdings ein Beschwerderecht abgesprochen, bliebe unbeachtet, dass der Widerspruch die einzige Anfechtungsmöglichkeit des Gläubigers ist, auch in Fällen einer durch Drohung erzwungenen oder Täuschung erschlichenen Zustimmungserklärung. Gerade wegen der hohen Sensibilität dieses Vorbringens muss daher (ebenso wie im Anfechtungsprozess) ein kontrollierender Instanzenzug möglich sein. Daher kommt das Recht zur sofortigen Beschwerde auch bei einer Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger jedem Insolvenzgläubiger zu, ohne Rücksicht auf sein vorher erteiltes Einverständnis.

 

Rn 14

Gleichermaßen steht auch hier dem Schuldner die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde offen, wenn das Gericht seinen Antrag abgelehnt hat (§ 216 Abs. 2).

 

Rn 15

Weiterhin wird man – wie schon bisher – dem Insolvenzverwalter ein Recht zur sofortigen Beschwerde analog § 216 Abs. 1 zumindest dann zuerkennen müssen,[10] wenn die Insolvenzmasse nicht zur vollständigen Befriedigung der Massegläubiger ausreichen würde.[11] Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nicht Insolvenzverfahren zu Lasten der Massegläubiger nach § 213 eingestellt werden, obwohl eigentlich gemäß § 209 zu verfahren wäre.

[10] a.A. Nerlich/Römermann-Westphal, § 216 Rn. 7.
[11] OLG Celle ZIP 1981, 1113 (1114) = KTS 1982, 135 (136).

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