Rn 96

Materielle Voraussetzung der einstweiligen Einstellung der Zwangsverwaltung ist, dass durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird. Die wesentliche Erschwernis der wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Insolvenzmasse i.S. von § 153b Abs. 1 ZVG hat der Insolvenzverwalter i.S. des § 294 ZPO glaubhaft zu machen.[188]

 

Rn 97

Ein solche "wesentliche Erschwernis" kann z.B. angenommen werden, wenn der Zwangsverwalter das betriebsnotwendige Grundstück ungeachtet der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens durch den Insolvenzverwalter an einen Dritten vermieten oder verpachten will.[189] Wesentlich erschwert ist die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse aber insbesondere auch dann, wenn die Zwangsverwaltung dem im Berichtstermin festgesetzten Verfahrensziel widerspricht, etwa wenn wegen der Fortführung der Zwangsverwaltung eine übertragende Sanierung des schuldnerischen Unternehmens nicht mehr in Betracht kommt.[190] Aufgrund der Möglichkeit einer nur teilweisen Einstellung der Zwangsverwaltung, also die Beschränkung auf Grundstücksteile oder bestimmtes Grundstückszubehör,[191] muss der Insolvenzverwalter vor seiner Antragstellung stets prüfen, ob die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse tatsächlich eine vollständige einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung erfordert oder nicht.

 

Rn 98

Nach § 153b Abs. 3 ZVG sind der Zwangsverwalter und der betreibende Gläubiger vor der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu hören. Erklärt der betreibende Gläubiger hier bloß unverbindlich seine Bereitschaft zur Mitwirkung an einer avisierten Verwertung durch den Insolvenzverwalter, sollte der Insolvenzverwalter gleichwohl am Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung festhalten, nicht zuletzt um Haftungsgefahren (§ 60 InsO) zu bannen.[192]

 

Rn 99

Gegen die stattgebende oder ablehnende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft, aber nur für den die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger oder den Insolvenzverwalter.[193] Grund der sofortigen Beschwerde kann auch die Höhe der Auflage nach § 153b Abs. 2 ZVG sein.[194]

[188] Mönning/Zimmermann, NZI 2008, 134, 138.
[189] Knees, ZIP 2001, 1568, 1576; MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 240; Mönning/Zimmermann, NZI 2008, 134, 138.
[190] Kübler/Prütting/Bork-Flöther, § 165 Rn. 57, 58.
[191] Mönning/Zimmermann, NZI 2008, 134, 138.
[192] Ebenso der Rat bei Mönning/Zimmermann, NZI 2008, 134, 138.
[193] Mönning/Zimmermann, NZI 2008, 134, 139.
[194] Mönning/Zimmermann, NZI 2008, 134, 139.

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