Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Forderungsmanagement: Der r... / 3.11.2 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und Möglichkeiten

Wenn der Schuldner zu einer Zahlung verurteilt worden ist und immer noch nicht "freiwillig" zahlt, muss vollstreckt werden. Es gibt drei Voraussetzungen für jede Art der Zwangsvollstreckung: Der Gläubiger muss über einen Vollstreckungstitel verfügen (Urteil, Vollstreckungsbescheid als Ergebnis eines Mahnverfahrens oder eine notarielle Urkunde). Der Vollstreckungstitel muss mit...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Bewertung von Forderungen

Leitsatz Maßgebend für eine Aktivierung ist, ob ein Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und damit einen realisierbaren Vermögenswert darstellt. Bei einer in vollem Umfang bestrittenen Forderungen darf die gewinnwirksame Erfassung daher nicht erfolgen. Entscheidend ist der Ansatz in der Bilanz, nicht der unterjährige Ansatz in der Buchführung. Die Grundsätze gelten für bilanzierungspflichtige wie auch für freiwillig bilanzierende Steuerpflichtige. Sachverhalt Die Klägerin betrieb eine Un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 4 Exkurs Zwangsversteigerung / Insolvenzverfahren

Rz. 19 Als öffentliche Last unterliegt die Grundsteuer einer bevorrechtigten Befriedung im Rahmen einer Zwangsversteigerung sowie einem Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren. Aufgrund der öffentlichen Last gem. § 12 GrStG können die Steuergläubiger der Grundsteuer, mithin die Gemeinden, in das Grundstück vollstrecken, in dem sie die Zwangsversteigerung der betroffenen Grund...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift begründet für die Grundsteuer eine öffentliche Last auf dem Steuergegenstand. Sie normiert neben der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG eine zusätzliche dingliche Haftung (Sachhaftung) der Grundstücke für die Grundsteuer als öffentlich-rechtliche Abgabe. Dem Steuergläubiger, den Gemeinden, steht damit kraft Gesetzes das Recht zu, sich wegen einer Grund...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das GrStG kennt neben der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 10 Abs. 2 GrStG noch die Tatbestände der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG und der dinglichen Haftung nach § 12 GrStG. Die Haftungstatbestände in §§ 11, 12 GrStG bestehen unabhängig voneinander. Bei der dinglichen Haftung handelt es sich um eine zusätzliche Sachhaftung zur persönlichen Haftung. Der Steuer...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 3 Haftung des Erwerbers (Abs. 2)

Rz. 13 Wird ein Steuergegenstand (§ 2 GrStG) ganz oder zum Teil ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet nach § 11 Abs. 2 S. 1 GrStG der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kj. zu en...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 2 Dingliche Haftung

Rz. 10 Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Der Rechtsbegriff der öffentlichen Last ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Ansicht wird er jedoch dahingehend verstanden, dass es sich um eine Abgabenverpflichtung handeln muss, die auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen...mehr

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Rabatte und Zugaben / 1.2.3 Berichtigung der Umsatzsteuer

Das Entgelt kann sich nachträglich ändern. Das kann durch eine Erlösschmälerung (Preisnachlass, Gutschrift, Rabatt, Skonto oder Bonus) geschehen. Damit ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer und mit ihr die auf den Umsatz entfallende Steuer. Die Minderung der Bemessungsgrundlage setzt nicht voraus, dass ein Preisnachlass oder eine Preiserstattung auf allen S...mehr

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B. AVB D&O / 3. Klauseln zur Beendigung des Versicherungsvertrags bzw. Anzeigeobliegenheit

Rz. 27 In den AVB zur D&O-Versicherung finden sich teils Anzeigeobliegenheiten, wonach die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Stellung des Insolvenzantrags ggf. als Gefahrerhöhung oder sonst als gefahrerheblicher Umstand anzuzeigen ist. Solche vertraglichen Obliegenheiten müssen sich im Rahmen von § 28 VVG halten. Sie sind grundsätzlich statthaft. Rz. 28 Stattdessen oder ...mehr

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Anhang AVB D&O-Text / 1.2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 44 Rechte des Versicherten (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen. (2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend mache...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 2. Zahlungsverbot bei Insolvenzrecht und Ausnahmen

Rz. 4 Verbotene Zahlungen sind solche, die die Insolvenzmasse zulasten der Insolvenzgläubiger schmälern. Dadurch wäre im ersten Schritt jeder Zahlungsausgang oder Abfluss umfasst, auch soweit vorher für die Zahlung eine Vorleistung in die Masse erfolgte.[1] Der Insolvenzverwalter, der den Anspruch geltend macht, könnte also anhand der Kontoauszüge der Gesellschaft im ersten ...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1.4.2 § 43 StaRUG Pflichten und Haftung der Organe

(1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 der Insolvenzordnung, wirken dessen Geschäftsleiter darauf hin, dass der Schuldner die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt und die Interessen der Gesamt...mehr

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B. AVB D&O / 2. Auswirkungen von Insolvenzantrag und Eröffnung auf den D&O-Versicherungsvertrag

Rz. 24 Die Stellung des Insolvenzantrags oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben auf den Bestand des D&O-Versicherungsvertrags keine direkten Auswirkungen, also der Versicherungsvertrag oder der Versicherungsschutz enden nicht per se durch diese Ereignisse. Allerdings wäre zu prüfen, ob in den D&O-Versicherungsbedingungen Klauseln vereinbart sind, die eine Beendigun...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1.2.1 § 93 AktG Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertra...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1.3.1 § 34 GenG Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu...mehr

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B. AVB D&O / 4. Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters und Direktanspruch des Versicherten

Rz. 38 Grundsätzlich gilt für einen Versicherungsvertrag der im Insolvenzverfahren befindlichen Gesellschaft die Regelung des § 103 Abs. 1 InsO: Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und di...mehr

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B. AVB D&O / 5. Anspruch des Versicherten auf eine Deckungsentscheidung

Rz. 10 In der Praxis wird der Versicherte häufig im Unklaren gelassen, ob er Versicherungsschutz erhält. Der Versicherer entscheidet sich nicht und wartet schlichtweg ab, ob der Versicherte am Ende verklagt wird. Der Versicherer kann bestrebt sein, die Frage der Eintrittspflicht bewusst offen zu lassen, da er vermutet, dass er bei weiterer Sachverhaltsaufklärung ggf. auf ein...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1. Grundlagen

Rz. 2 Von einer Insolvenzreife spricht man, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Diese Tatbestände sind die in der Insolvenzordnung geregelten Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahren (siehe § 17 InsO für die Zahlungsunfähigkeit und § 19 InsO für die Überschuldung). Rz. 3 Ist die Gesellschaft insolvenzreif, soll unverzüglich Insolvenzantrag gest...mehr

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A. Einleitung / bb. Bei Vereinbarung einer D&O-Verschaffungsklausel

Rz. 41 Der sicherste Weg, dem Geschäftsführer ein Recht auf Verschaffung einer D&O-Versicherung einzuräumen, ist die Vereinbarung des Abschlusses einer D&O-Versicherung im Anstellungsvertrag mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung (sog. Verschaffungsklausel). Dann folgt aus dieser Vereinbarung ein Anspruch des Geschäftsführers. Beispiel:[1] Rz. 42 Formulierungsvorschlag D...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / IV. Schaden und Kausalität

Rz. 63 Der Geschäftsführer hat den durch sein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten entstandenen Schaden am Gesellschaftsvermögen zu ersetzen. Nur wenn ein Schaden am Gesellschaftsvermögeb eingetreten ist, besteht eine Haftung.[1] In der Praxis gestaltet sich häufig die Ermittlung des ursächlichen Schadens und seine Höhe schwierig. Ob wirklich ein Vermögensschaden bei d...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1.2.3 § 117 AktG Schadenersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionären zum Ersat...mehr

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B. Allgemeiner Teil / II. Anzeigeobliegenheit/Auswirkungen auf den Direktanspruch des Versicherten

Rz. 6 Für den Versicherungsschutz der Versicherten ist von essenzieller Bedeutung, ob und wie sich eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit oder die vom Versicherer ausgesprochene Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung auf ihren Versicherungsschutz bzw. Direktanspruch auswirken. Büßen diese ihren Versicherungsschutz infolge der Nichtigkeit des Versic...mehr

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B. AVB D&O / 2. D&O-Versicherungsvertrag zugunsten der Versicherten

Rz. 7 Die Versicherung auf fremde Rechnung begründet einen Vertrag zugunsten Dritter, hier der Versicherten. Die Vorschriften in den §§ 328 ff. BGB sind grundsätzlich anwendbar.[1] Dies gilt gerade für die D&O-Versicherung.[2] Da dem jeweiligen Versicherten die versicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rechtsschutz, Abwehr bzw. Freistellung zustehen, kann über diese die Versich...mehr

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B. AVB D&O / 1. Versicherungssumme und Höchstersatzleistung

Rz. 52 A-6.4 AVB D&O legt fest, dass für den Umfang der Versicherungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme den Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle bildet. Satz 2 von A-6.4 AVB D&O enthält dann eine sog. Kostenanrechnungsklausel und ordnet an, dass Aufwendungen des Versicherers für Kos...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 4. Überschuldung

Rz. 14 Neben der Zahlungsunfähigkeit ist bei der Überschuldung ein Insolvenzantrag durch den Geschäftsleiter (Vorstand oder Geschäftsführer) zu stellen. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO muss dies ohne schuldhaftes Zögern spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung geschehen. Die Überschuldung ist in § 19 Abs. 2 InsO definiert: Rz. 15 "Überschuldung liegt vor, wenn da...mehr

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A. Einleitung / III. Praktische Bedeutung für die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen

Rz. 12 In erster Linie schützt die D&O-Versicherung die versicherten Personen, also die Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und ggf. in den Versicherungsschutz einbezogenen leitenden Angestellten. Für die Gesellschaften wird die praktische Bedeutung der D&O-Versicherung häufig überschätzt. Diese erwarten, dann wenn es zu Schäden am Gesellschaftsvermögen gekom...mehr

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B. AVB D&O / V. Insolvenz des Versicherten und Insolvenzklauseln (A-5.5 AVB D&O)

Rz. 49 Der D&O-Versicherungsvertrag endet nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufseiten des Versicherten. Der Geschädigte kann grundsätzlich direkt gegen den D&O-Versicherer vorgehen und wegen des Freistellungsanspruchs des in Insolvenz gefallenen Versicherten abgesonderte Befriedigung verlangen (§ 110 VVG). Das heißt, sofern der Freistellungsanspruch besteht, ...mehr

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B. AVB D&O / 1. Einführung

Rz. 21 In der Praxis werden Organhaftungsansprüche häufig vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Dies kann bereits ursprünglich von der Gesellschaft geltend gemachte Ansprüche betreffen, wo der Verwalter nur die Durchsetzung weiterverfolgt, sich aber auch auf die erstmalige Geltendmachung von Haftungsansprüchen aus der Innenhaftung beziehen. Daher ist es für die versicherte...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 2. Fallgruppen

Rz. 45 Eine Fallgruppe, die eine Haftung des Geschäftsleiters aus § 826 BGB begründet, ist die Bestellung von Ware bzw. die Inanspruchnahme von Leistungen für die Gesellschaft mit dem Bewusstsein, dass diese nicht mehr bezahlt werden können. Hierbei wird diskutiert, ob und wann eine Offenbarungspflicht hinsichtlich einer drohenden oder ggf. schon eingetretenen Insolvenzreife...mehr

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A. Einleitung / VI. Konstruktion der D&O-Versicherung, Direktanspruch, Schutzzweck und Eigenschadenversicherung

Rz. 29 Die D&O-Versicherung schützt die versicherten Organmitglieder (Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte) vor einer Inanspruchnahme wegen Schäden, die sie durch ihre Amtstätigkeit verursacht haben. Die Organpersonen sind die versicherten Personen, die Gesellschaft ist die Versicherungsnehmerin und Prämienzahlerin. Man spricht hier auch von einer gesellschaftsfinanzier...mehr

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B. Allgemeiner Teil / VI. Prämie bei Wegfall des versicherten Interesses

Rz. 8 B1-6.2.3 bis 5 AVB D&O regelt das Schicksal der Prämie, wenn das versicherte Interesse nicht zur Entstehung gelangt oder nachträglich wegfällt. Die Bestimmung ist der gesetzlichen Regelung in § 80 VVG nachgebildet. Das versicherte Interesse wird z. B. nicht zur Entstehung gelangen, wenn die GmbH in Gründung, die schon den D&O-Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, dan...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1.4.1 15b InsO Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung

(1) Die in § 15a Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. (...mehr

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B. AVB D&O / 6. Beweislastverteilung

Rz. 94 Der Versicherer, der sich auf den Leistungsausschluss beruft, hat die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusses.[1] Dem Versicherer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur notwendigen Überzeugung des Gerichts den Schluss auf die innere Tatsache "Wissentlichkeit" im Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulassen.[2] Grundsätzlich ist festzustell...mehr

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B. AVB D&O / I. Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip)

Rz. 1 Die Bedingungen wählen für A-2 AVB D&O die Überschrift "Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)". Genau genommen handelt es sich allerdings nicht um die Definition des Versicherungsfalls. Diese Definition ist nämlich bereits in A-1 Abs. 1 AVB D&O enthalten. Danach gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, "für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglie...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / V. Verzicht und Vergleich über Ersatzansprüche

Rz. 5 Bei der AG sind im Vergleich zur GmbH die Organhaftungsansprüche stärker zugunsten der AG und insbesondere mittelbar zugunsten der Gläubiger vor einem Verzicht oder Vergleich geschützt. Haftungsbeschränkende Vereinbarungen im Vorfeld, z. B. der Ausschluss für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen sind bei der AG wegen der formellen Satzungsstrenge gemäß § 23 Abs. 5 S...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 2. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats

Rz. 87 Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung oder bei entsprechender Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Die Gesellschafter bzw. der Aufsichtsrat sind für die Überwachung der Geschäftsführung zuständig und entscheiden, ob sie diese seitens der Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dies gilt auch gegenü...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / IV. Begrenzung der Haftung auf den Gesamtgläubigerschaden

Rz. 27 Die Haftung des Geschäftsleiters für die Erstattung der verbotenen Auszahlungen ist gemäß § 15 b Abs. 4 Satz 2 InsO auf den Gesamtgläubigerschaden beschränkt, das heißt auf den Schaden, der insgesamt durch die Verschleppung den Gläubigern entstanden ist.[1] Ist also der Gläubigerschaft der insolventen Gesellschaft ein geringerer Schaden als es der Summe der verbotenen...mehr

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B. AVB D&O / A-5 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

A-5.1 Pflichtverletzung und Anspruchserhebung während der Vertragsdauer Versicherungsschutz besteht für alle während der Vertragsdauer eintretenden Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, die während der Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. A-5.2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Pflichtverletzungen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicher...mehr

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B. AVB D&O / 1. Nachmeldefrist

Rz. 16 A-5.3. AVB D&O und A-5.4. AVB D&O enthalten Regelungen zur Nachmeldefrist und die sog. Umstandsmeldung. Endet der Versicherungsvertrag, was auch dadurch geschehen kann, dass der Versicherer diesen nicht mehr verlängert, bestünde wegen des Anspruchserhebungsprinzips (Claims-made-Prinzip) nur Versicherungsschutz für bereits während der Vertragslaufzeit geltend gemachte ...mehr

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Anhang AVB D&O-Text / 1.1 AVB D&O

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB D&O) Musterbedingungen des GDV (Stand: Mai 2020) Allgemeine Versicherungsbedingungen A-1 Versicherungsschutz, versicherte Personen, Vermögensschäden Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemali...mehr

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B. Allgemeiner Teil / II. Einzelfälle der Gefahrerhöhung

Rz. 3 Bei der D&O-Versicherung können Umstände von Dauer eine Gefahrerhöhung begründen, die die Gefahr steigern, dass Pflichtverletzungen der Organe begangen werden. Diese sind für jeden Einzelfall festzustellen, in Betracht kommen, z. B.: Fusion oder andere Umwandlungsmaßnahmen, Börsengang des Unternehmens Änderungen des Unternehmensgegenstandes, der Händler wird z. B. zum Prod...mehr

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AGS 03/2025, Aufhebung der Stundung bei Nichtvorlage von Belegen im Insolvenzverfahren

§§ 4, 4c InsO; §§ 120a Abs. 1 S. 3, 124, 569 ZPO Leitsatz Die Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren kann bei der Nichtvorlage von Belegen nicht verlängert und daher aufgehoben werden. LG Gera, Beschl. v. 9.12.2014 – 7 T 393/24 I. Sachverhalt Über das Vermögen der Schuldnerin hat das AG Gera – Insolvenzgericht – mit Beschl. v. 9.10.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und...mehr

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ZErb 03/2025, Spezielle Fra... / I. Unterschiede zum herkömmlichen Insolvenzverfahren

Im herkömmlichen Verfahren beabsichtigt ein mittelloser Schuldner mithilfe des Insolvenzverfahrens eine Entschuldung herbeizuführen. Anders im Fall des Nachlassverfahrens. Hier gibt es auch nicht mehr den "klassischen" Schuldner; vielmehr stehen oft die Erben am schuldenrechtlichen Abgrund. § 1922 BGB regelt die sog. Universalsukzession,[1] die Gesamtrechtsnachfolge im Fall ...mehr

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ZErb 03/2025, Spezielle Fra... / V. Worin unterscheidet sich das Nachlassinsolvenzverfahren vom herkömmlichen Insolvenzverfahren?

Im Grunde genommen gibt es keine Unterscheide. Das Nachlassverfahren wird ebenfalls wie ein Regelinsolvenzverfahren geführt. Mit Eröffnung des Verfahrens verliert der Erbe die Verfügungsbefugnis über den Nachlass; sie geht auf den Nachlassverwalter bzw. den Nachlassinsolvenzverwalter über (§ 1984 BGB; §§ 80, 81 InsO). Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann n...mehr

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AGS 03/2025, Aufhebung der ... / III. Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten

1. Aufhebung gem. § 4c InsO Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 (BGBl I, 2710) wurde mit den §§ 4a bis 4d InsO ein Modell zur Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren eingeführt, um völlig mittellosen Personen (natürlichen Personen) den Zugang zum Insolvenzverfahren zu eröffnen und über eine Restschuldbefreiung eine...mehr

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ZErb 03/2025, Spezielle Fra... / VI. Ablauf des Verfahrens

Das Nachlassinsolvenzverfahren läuft ab wie ein herkömmliches Verfahren, s.o., nur mit anderer Zielsetzung.[15] Folglich läuft es damit "konform" zum herkömmlichen Verfahren. Final finden sich also folgende Verfahrensabschnitte: Eine Wohlverhaltensperiode findet sich hingegen nicht, da der Tote kaum persönlich entschuldet werden kann. ...mehr

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FoVo 03/2025, Insolvenzrecht

Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier Insolvenzrecht Kommentar, 5. Aufl. 20253856 Seiten, 219 EUR Verlag Wolters KluwerISBN 978-3-472-09832-4 Es wäre wünschenswert, wenn man dieses Werk nicht brauchte, aber das Gegenteil ist der Fall. Die Zahl der Insolvenzen steigt stetig. Im letzten Jahr nahm die der Unternehmensinsolvenzen um 24,3 %, die der Verbraucherinsolvenzen um 8,5 % zu. Darau...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pensions-Sicherungs-Verein

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Der PSV (> Rz 2) sichert die Versorgungsleistungen aus der > Betriebliche Altersversorgung, wenn der > Arbeitgeber im > Insolvenzverfahren, bei Betriebseinstellung sowie wirtschaftlicher Notlage zur Leistung unfähig wird und das ggf auf die von ihm getragene U-Kasse oder einen anderen Durchführungsweg der BetrAV durchschlägt. Für derartige Fä...mehr

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AGS 03/2025, Aufhebung der ... / Leitsatz

Die Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren kann bei der Nichtvorlage von Belegen nicht verlängert und daher aufgehoben werden. LG Gera, Beschl. v. 9.12.2014 – 7 T 393/24mehr

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FoVo 03/2025, Pfändbarkeit ... / 1 Der Fall

Bestattungsvorsorgevertrag Am 13.6.2020 beauftragte die spätere Insolvenzschuldnerin die Streithelferin mit der "Vornahme aller im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattung anfallenden Dienstleistungen und Lieferungen" entsprechend einer Kostenzusammenstellung ("Bestattungsvorsorgevertrag"). Aus Anlass dieses Bestattungsvorsorgevertrags trafen die Schuldnerin, die Stre...mehr