Rz. 35

Nach § 7 Abs. 4 S. 3 KStG ist die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kj. abweichenden Zeitraum nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird. Eine entsprechende Regelung enthält § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG.

 

Rz. 36

Eine Umstellung des Wirtschaftsjahrs liegt nur bei einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vor, nicht dagegen bei einer Betriebseröffnung. Bei einer Betriebseröffnung entscheidet allein der Steuerpflichtige, ob er den Gewinn nach einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr oder nach einem dem Kj. entsprechenden Wirtschaftsjahr ermitteln will. Das Einvernehmen des Finanzamts ist in diesem Fall nicht erforderlich.[1]  Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen eine juristische Person entsteht. Das gilt auch bei einer Verschmelzung oder Spaltung zur Neugründung, nicht jedoch bei einer formwechselnden Umwandlung.

Die Ausübung des Wahlrechts für das Wirtschaftsjahr ergibt sich regelmäßig aus der Satzung der Körperschaft und ist daher Teil des organisationsrechtlichen Akts der Satzungsfeststellung.

Allerdings ist der Steuerpflichtige in der Wahl des Wirtschaftsjahrs bei Betriebseröffnung nicht völlig frei. Auch diese Wahl unterliegt, wie jede andere Konzeption, die steuerliche Auswirkungen hat, dem Verbot des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO. Bei der Frage, ob ein Missbrauch vorliegt, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen durch § 7 Abs. 4 S. 3 KStG die Wahl des Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahrs bei der Gründung grundsätzlich freigestellt hat. Der Steuerpflichtige hat daher das Recht, das Wirtschaftsjahr so zu wählen, wie es seinen Interessen am besten entspricht. Beruht die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs bei der Betriebseröffnung jedoch allein auf der Absicht, eine Steuerpause zu erzielen (weil etwa eine Personengesellschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, einen kurz danach liegenden Bilanzstichtag hat), ist die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs rechtsmissbräuchlich und steuerlich daher nicht anzuerkennen.[2] Entsprechend kann es ein Rechtsmissbrauch nach § 42 AO sein, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Betriebsunternehmen das Wirtschaftsjahr anders festlegt als das Besitzunternehmen, um eine Steuerpause zu erreichen.[3] Bei einer Betriebsaufspaltung sprechen betriebliche Gründe regelmäßig gerade für ein übereinstimmendes Wirtschaftsjahr von Besitz- und Betriebsunternehmen.

Andererseits ist die Vermeidung eines Rumpfwirtschaftsjahrs kein Missbrauch, weil der Gesetzgeber grundsätzlich ein Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) von zwölf Monaten Dauer fordert. Wird durch ein abweichendes Wirtschaftsjahr bei Gründung der Körperschaft ein Rumpfwirtschaftsjahr vermieden, ist dies bereits ein beachtlicher betrieblicher Grund, der die Annahme von Missbrauch ausschließt.[4] Praktisch bedeutet dies, dass in allen Fällen, in denen die Körperschaft nicht am 31.12./1.1. gegründet wird (was praktisch kaum vorkommen wird), ein abweichendes Wirtschaftsjahr von zwölf Monaten Dauer gewählt werden kann, weil in allen Fällen dadurch ein Rumpfwirtschaftsjahr vermieden wird. Rechtsmissbrauch wird danach nur dann vorliegen können, wenn das erste bei der Gründung gewählte Wirtschaftsjahr selbst ein Rumpfwirtschaftsjahr ist und darauf ein abweichendes Wirtschaftsjahr folgt.

Die Wahl eines mit dem Kj. übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs kann nie rechtsmissbräuchlich sein, weil dies der gesetzlichen Regelvorstellung entspricht. Das gilt auch dann, wenn dadurch im Einzelfall eine Steuerpause erreicht wird.

 

Rz. 37

Hat ein Steuerpflichtiger sich für ein bestimmtes, mit dem Kj. übereinstimmendes oder abweichendes Wirtschaftsjahr entschieden, ist er grundsätzlich an die von ihm getroffene Wahl gebunden. Der Übergang auf einen anderen Abschlussstichtag ist eine Umstellung des Wirtschaftsjahrs. Da das Geschäftsjahr regelmäßig in der Satzung festgelegt ist, bedarf die Umstellung des Geschäftsjahrs einer Satzungsänderung.

Die Umstellung bedarf des Einvernehmens des Finanzamts, wenn das Wirtschaftsjahr, auf das umgestellt wird, nicht mit dem Kj. übereinstimmt. Das ist der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger, dessen Wirtschaftsjahr mit dem Kj. übereinstimmt, auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr, oder wenn ein Steuerpflichtiger mit abweichendem Wirtschaftsjahr auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr mit einem anderen Abschlussstichtag übergeht. Die Umstellung von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kj. übereinstimmendes Wirtschaftsjahr ist ohne das Einvernehmen des Finanzamts möglich.[5]

 

Rz. 38

Die rückwirkende Umstellung eines Wirtschaftsjahrs ist nicht zulässig. Ist das Wirtschaftsjahr gesellschaftsvertraglich festgelegt, so bedarf es der vorherigen Änderung des Gesellschaftsvertrags in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.[6] Außerdem muss die Änderung schon vor Ablauf des ersten neuen Wirtschaftsjahrs[7] in das Handelsregister eingetragen werden, weil die Änderung erst mit der Eintragung wirksam wird und d...

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