Rn. 40

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Vorauszahlungen sind nach § 37 Abs 3 S 2 EStG grundsätzlich nach der ESt, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat, vermindert um dort nach § 36 Abs 2 EStG berücksichtigte Steuerabzugsbeträge und (früher) anrechenbare KSt, zu bemessen. Diese (aus Vereinfachungsgründen) getroffene Vermutung gleichbleibender Verhältnisse (FG SchlH EFG 1984, 289) schränkt die Entscheidungsbefugnis des FA (dazu s Rn 35) ein, "grundsätzlich" maßgebend ist die letzte Veranlagung (gebundene, deklaratorische Entscheidung). Der maßgebende ESt-Bescheid muss weder materiell noch formell bestandskräftig sein. Vorbehaltsfestsetzungen nach § 164 AO sind ebenso ausreichend wie vorläufige Festsetzungen nach § 165 AO; dasselbe gilt für Berichtigungsbescheide (zum Ganzen auch A. Schmidt in H/H/R, § 37 EStG Rz 38 (April 2021)).

Der Gesamtbetrag der Vorauszahlungen ist dabei so festzustellen, dass die ESt abzgl der Steuerabzugsbeträge (LSt, § 38 Abs 1 EStG, Steuerabzug vom KapErtr, §§ 43ff EStG, Steuerabzug bei Aufsichtsratsbezügen, § 50a Abs 1 Nr 4 EStG) gedeckt ist. Zu den außer Ansatz bleibenden abzugsfähigen Aufwendungen s Rn 55ff. Der Steuerabzugsbetrag nach den § 48ff EStG wirkt sich nach § 48c Abs 1 EStG nur bei der Erhebung, nicht der Festsetzung der Vorauszahlungen aus. Abgeltende Steuerabzugsbeträge sind nicht zu berücksichtigen, weil die entsprechenden Einkünfte auch nicht in die Steuerberechnung eingehen.

Es ist jeweils die zeitlich letzte Veranlagung vor Erlass des Vorauszahlungsbescheids zu berücksichtigen. Letzte ESt-Veranlagung ist nicht zwingend die Veranlagung für den unmittelbar vorangegangenen VZ (BFH v 15.04.2015, VIII R 49/12, StuB 2015, 604; Gosch/Avvento in Kirchhof, § 37 EStG Rz 2, 18. Aufl). Nachfolgende Veranlagungen können nur Grundlage für nachfolgende Festsetzungen von Vorauszahlungen oder für Anpassungen sein.

Die Gesetzesformulierung (grundsätzlich) lässt ihrem eindeutigen Wortlaut eine Abweichung zu, nämlich soweit bessere Erkenntnisse vorliegen. Das FA darf von der letzten Veranlagung aber zu Lasten des StPfl nur abweichen, wenn die gesetzliche Vermutung durch konkrete Anhaltspunkte widerlegt ist (FG SchlH EFG 1984, 289; Ettlich in Blümich, § 37 ESTG Rz 117); solche konkreten Anhaltspunkte können etwa Angaben in USt-Voranmeldungen oder voraussichtliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer PersGes (s Rn 7) sein (auch s Rn 42 betreffend hinreichend sichere Erkenntnisse). In der Praxis findet eine Kombination aus letzter Veranlagung und – soweit hierzu Veranlassung besteht – Teilprognosen statt (Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 37 EStG Rz 74 mwN (April 2021)). Zu beachten sind dabei auch die Einschränkungen nach § 37 Abs 3 S 4–12 und Abs 6 EStG (Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37 EStG Rz 113 (März 2021)).

 

Rn. 41

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Hat noch keine Veranlagung stattgefunden, müssen die Besteuerungsgrundlagen für die voraussichtliche Steuerschuld geschätzt werden, um danach die Vorauszahlungen zu bemessen. Rechtsgrundlage ist die Grundsatzregel in § 37 Abs 1 S 1 EStG; abzustellen ist damit auf die voraussichtliche ESt-Schuld. Anrechenbare Steuerabzugsbeträge sind ebenfalls zu schätzen. Zu beachten sind die Vorschriften über außer Ansatz bleibende oder nur mit Beschränkungen berücksichtigungsfähige Beträge (s Rn 55ff).

 

Rn. 42

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Hinreichend sichere Erkenntnisse für eine zu erwartende abweichende Steuerfestsetzung sind zu berücksichtigen (hierzu auch s Rn 40 aE betreffend konkrete Anhaltspunkte). Hierzu zählen allgemeine Steuerrechtsänderungen, bei ihnen ist der StPfl auch nicht vorher zu hören. Zu anderen Abweichungen ist der StPfl vorab anzuhören. Er kann aber auch seinerseits durch Aufstellen entsprechender Prognosen – verbunden mit den sie stützenden Unterlagen – die Vermutung widerlegen, das Vorjahresergebnis werde sich wiederholen. Ist das Jahresergebnis der heranzuziehenden Veranlagung durch Sonderfaktoren beeinflusst, empfiehlt sich ein entsprechend ausdrücklicher Hinweis bereits bei Abgabe der Steuererklärung.

 

Rn. 43

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der danach sich ergebende Betrag ist gleichmäßig auf die folgenden Vorauszahlungstermine zu verteilen.

 

Rn. 44

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des StPfl wird idR keine Festsetzung einer Vorauszahlungsschuld in Betracht kommen (idR Anpassung der Vorauszahlungen auf 0 EUR). Zur Behandlung bereits geleisteter Vorauszahlungen im Insolvenzverfahren s Rn 87ff.

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