Fachbeiträge & Kommentare zu Immobilien

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Griechenland / 3. Abzug von Schulden und Lasten

Rz. 123 Der Erbschaftswert soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst als Nettowert berechnet werden. Zu diesem Zweck werden die (insb. durch öffentliche Urkunde, Gerichtsurteil, Handelsbücher) nachgewiesenen Erblasserschulden vom Erbschaftswert abgezogen (Art. 21 grErbStG). Ebenso werden die Schulden abgezogen, die durch den Erbfall entstehen, insb. die Bestattungskost...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Gegenständlich gespaltene Rückverweisung

Rz. 65 In vielen Rechtsordnungen wird das Erbstatut nicht einheitlich angeknüpft, also z.B. an Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Erblassers (Nachlasseinheit), sondern für Immobilien oder gar sämtliche Nachlassgegenstände dem jeweiligen Belegenheitsrecht unterstellt (siehe Rdn 190). Verteilt sich der Nachlass über mehrere Staaten, gelten für die Erbfolge der einzelnen Tei...mehr

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Belgien / 3. Freibeträge, Steuerabzüge und Steuerermäßigungen

Rz. 209 Art. 2.7.3.2.12 des Codex sieht einen Steuerfreibetrag für behinderte Erben und Vermächtnisnehmer vor. Unbebauter, in Naturschutzgebieten belegener Grundbesitz ist unter den in Art. 2.7.6.0.2. des Codex festgelegten Bedingungen von der Erbschaftsteuer befreit. Für Wald ist in Art. 2.7.6.0.3. des Codex eine Steuerbefreiung vorgesehen. Für Erbschaften, die nach dem 23.1....mehr

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§ 8 Sachenrecht / 2. Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten

Rz. 25 Wie bei beweglichen Sachen, gibt es auch bei Immobilien gem. § 892 BGB die Möglichkeit eines gutgläubigen Eigentumserwerbs . Voraussetzung dafür ist, dass der Veräußerer zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, das Grundbuch also objektiv falsch ist, und der Erwerber diese Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht positiv kennt. Kennt er die Unrichtigkeit oder ...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / III. Bemessungsgrundlage der Stempelsteuer

Rz. 214 Der Anwendungsbereich des Stempelsteuergesetzes ist weit gefasst. Es werden in größerem Umfang Vermögenswerte besteuert, die früher von der Erbschaft- und Schenkungsteuer faktisch freigestellt waren. So beziehen die neuen Tatbestände sämtliche Eigentumsrechte oder Teilrechte, einschließlich der durch Ersitzung erworbenen Rechtspositionen des unbeweglichen Vermögens e...mehr

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Griechenland / III. Nachlasseinheit

Rz. 7 Art. 28 grZGB sieht für alle erbrechtlichen Verhältnisse die Anwendung des Heimatrechts des Erblassers im Todeszeitpunkt vor. Die Anknüpfung an das Heimatrecht des Erblassers gewährleistet eine einheitliche Beurteilung aller Nachlassgegenstände (Mobilien und Immobilien)[8] nach einer einzigen Rechtsordnung (Grundsatz der Nachlasseinheit). Es wird nicht zwischen verschi...mehr

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Polen / II. Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 88 Hinterlässt ein verstorbener deutscher Staatsangehöriger ein in Polen gelegenes Vermögen, so ist Kontakt mit dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Polen aufzunehmen. Dieses wird den deutschen Staatsangehörigen, die über das hinterlassene Vermögen verfügen wollen, Hilfe leisten.[23] Rz. 89 Zur Erlangung des Erbscheins für einen in Polen verstorbenen deut...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 13 M

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§ 8 Sachenrecht / II. Unbewegliche Sachen

Rz. 41 Immobilien können mit verschiedenen dinglichen Rechten belastet werden. Man kann diese in die sog. Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten und sonstige Rechte unterteilen. 1. Grundpfandrechte Rz. 42 Immobilien haben in der Kreditpraxis als Beleihungsgegenstand seit jeher wegen ihrer Wertstabilität (Modebegriff "Betongold") einen großen Stellenwert. Das Gesetz kennt drei unter...mehr

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Polen / Literaturtipps

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Abwicklung von in Italien belegenem Nachlass

Rz. 271 Die vom Erben vorzunehmenden Verfahrensschritte hängen davon ab, ob ein Testament vorhanden ist und ob Immobilien zum Nachlass gehören oder nicht. 1. Vorliegen eines Testaments Rz. 272 Nach dem Tod des Erblassers muss jede Person, die ein eigenhändiges Testament findet oder besitzt, es einem Notar ihrer Wahl zur Veröffentlichung vorlegen (Art. 620 Abs. 1 c.c.). Beim no...mehr

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Luxemburg / 1. Erbstatut nach dem luxemburgischen Internationalen Privatrecht

Rz. 1 Das Internationale Privatrecht (IPR) Luxemburgs ist nur marginal kodifiziert, ein Gesetz über das Internationale Privatrecht, vergleichbar dem deutschen EGBGB, gibt es nicht. Rz. 2 Neben der Grundregel des Art. 3 Abs. 2 Cciv wurden durch den luxemburgischen Gesetzgeber nach und nach Einzelregelungen vor allem im Internationalen Familienrecht in das luxemburgische Bürger...mehr

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Großbritannien: Schottland / 1. Prior Rights

Rz. 6 Zunächst erhält der überlebende Ehegatte (bzw. der längerlebende Civil Partner)[8] als sog. prior rights folgende Nachlassgegenstände:[9]mehr

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Belgien / 8. Besteuerung des Familienwohnsitzes

Rz. 199 Falls der Nachlass wenigstens einen Eigentumsanteil an der Immobilie umfasst, in welcher der Erblasser während wenigstens fünf Jahren vor seinem Tode seinen Hauptwohnsitz hatte,[156] werden für den Erwerb dieser Rechte in gerader Linie gem. Art. 60terErbStGB W die folgenden Erbschaftsteuertarife auf den Nettowert des Eigentumsanteils, welcher dem Erblasser gehörte, a...mehr

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Deutschland / d) Bewertung von Vermächtnissen

Rz. 248 Vermächtnisse werden mit dem Steuerwert des jeweils vermachten Gegenstandes bewertet. Wird ein Geldvermächtnis ausgesetzt, muss der Vermächtnisnehmer den Nennwert versteuern; wird ein Grundstück als Vermächtnis ausgesetzt, ist dieses nach allgemeinen Vorschriften zu bewerten.[201] Rz. 249 Korrespondierend kann der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2...mehr

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Frankreich / I. Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 221 Am 12.10.2006 wurde zwischen Frankreich und Deutschland ein Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen[142] geschlossen. Der Deutsche Bundestag hat am 14.6.2007 dem deutschen Umsetzungsgesetz zugestimmt, von französischer Seite erfolgte die Zustimmung mit Zustimmungsgesetz vom 26.2.2009. Das Abkommen ist am Tag nach dem am 2.4.2009 erfolgten Austausch der Ratifikatio...mehr

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§ 8 Sachenrecht / b) Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB)

Rz. 53 Die Grundschuld ist im Gesetz wie angedeutet räumlich erst "nach" der Hypothek geregelt. Die §§ 1191 ff. BGB enthalten dabei betreffend die Grundschuld nur wenige Spezialvorschriften, so z.B. dass das Grundschuldkapital erst nach vorgängiger Kündigung fällig wird und dass eine Grundschuld auch für den Eigentümer selbst bestellt werden kann. Im Übrigen sind auf die Gru...mehr

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Frankreich / cc) Deutsches Vermächtnis an französischem Grundbesitz

Rz. 28 Aus französischer Perspektive stellt sich außerdem eine interessante Folgefrage, wenn man für die Frage des Eigentumsübergangs vom Vorrang des Erbstatuts ausgehen will. Besitzt etwa ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland eine Immobilie in Frankreich und hat er in seinem Testament diesbezüglich ein Vermächtnis zugunsten seiner Lebens...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / IV. Sonderregelungen für eine vor dem 17.8.2015 getroffene Rechtswahl

Rz. 37 Das IPR zahlreicher Mitgliedstaaten enthielt vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO Rechtswahlmöglichkeiten, die über die Rechtswahlmöglichkeiten der EuErbVO hinausgingen (Beispiele: Polen, wo bei gesetzlicher Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit das Wohnsitzrecht und das am gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht gewählt werden konnten; Wahl des deutschen Rechts ...mehr

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Schweiz / bb) Ausnahmen: Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache/Heimatzuständigkeit

Rz. 11 Vom Grundsatz der Schweizer Wohnsitzzuständigkeit gilt es folgende Ausnahmen zu beachten: Rz. 12 Der Schweizer Wohnsitzgerichtsstand greift nicht für im Ausland gelegene Immobilien, falls der ausländische Staat, in welchem die Immobilie liegt, für auf seinem Territorium gelegene Grundstücke die ausschließliche Zuständigkeit beansprucht (Art. 86 Abs. 2 IPRG). Diesfalls ...mehr

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§ 42 Fragen und Antworten

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Türkei / I. Bestimmung und Umfang des Erbstatuts

Rz. 1 Ein neues IPRG wurde im Jahr 2007 vom türkischen Gesetzgeber verabschiedet und ist am 12.12.2007 in Kraft getreten.[1] Die Regelung zum Erbrecht ist jedoch identisch geblieben.[2] Das IPRG enthält keine Übergangsbestimmungen, da in Art. 1 EinfG zum ZGB [3] der allgemeine Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Gesetzen festgeschrieben ist. Daher sind auf die Erbfolge die (...mehr

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Frankreich / I. Testamentseröffnung

Rz. 214 Die Nachlassabwicklung liegt in Frankreich weitgehend in den Händen des Notars. Dies gilt auch, wenn es sich um den Nachlass von Ausländern handelt. Ein förmliches Verfahren zur Testamentseröffnung gibt es in Frankreich nicht. Notarielle Testamente muss der Notar innerhalb eines Monats bei der Urkundensteuerstelle in Kopie einreichen und registrieren lassen. Privatsc...mehr

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Frankreich / bb) Französisches legs particulier an deutschem Grundbesitz

Rz. 27 Bei Geltung französischen Erbrechts stellt sich die Frage, wie ein Grundstücksvermächtnis an Immobilien in Deutschland im Grundbuch vollzogen werden soll. Vollzieht sich der Eigentumsübergang entgegen der deutschen lex rei sitae (Vorrang des Erbrechts) oder ist für in Deutschland belegenen Grundbesitz eine Vermächtniserfüllung, insbesondere eine Auflassung erforderlic...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Allgemeine Merkmale

Rz. 138 Die Inheritance Tax (IHT), die einheitlich für das gesamte Vereinigte Königreich gilt, ist in erster Linie als Steuer auf den gesamten Nachlass konzipiert und unterscheidet sich damit von der deutschen Regelung, den Zufluss beim jeweils Begünstigten zu erfassen (Nachlasssteuer).[154] Allerdings kennt auch England neben Steuerermäßigungen für einzelne Vermögensteile p...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 3. Testamentserrichtung

Rz. 30 Hinsichtlich der Form eines Testaments sowie des Widerrufs eines Testaments eines Erblassers ergeben sich aus den Rechtsvorschriften, die sich mit den innernordischen Erbrechtsverhältnissen befassen, keine Besonderheiten. Rz. 31 Dies gilt ebenso für die Fähigkeit, ein Testament zu errichten oder ein solches zu widerrufen. Rz. 32 Keine Besonderheiten gibt es ebenfalls in...mehr

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Türkei / III. Steuersätze und Freibeträge

Rz. 118 Bei der Erbschaftsbesteuerung gilt unabhängig vom verwandtschaftlichen und persönlichen Verhältnis zum Erblasser und unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Erwerber ein einheitlicher Tarif mit Steuersätzen zwischen 1 % und 10 % (Art. 16 VVK). Bis 1998 waren die Erben in drei unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt. Je entfernter das Verwandtschaftsverhältn...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Zuständigkeit ausschließlich für den im Inland belegenen Nachlass?

Rz. 24 Führt weder der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers noch seine Staatsangehörigkeit zur Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaates, so sind gem. Art. 10 Abs. 2 EuErbVO die Gerichte jedes Mitgliedstaates zuständig, in dem sich Teile des Nachlasses befinden, und zwar gegenständlich beschränkt für das jeweils dort belegene Vermögen. Hinterlässt also z.B. ein US-Am...mehr

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Belgien / 14. Gewisse Immobilienverkäufe (Art. 1186 ff. GGB) und Mobilienverkäufe (Art. 1194 ff. GGB)

Rz. 150 Die Art. 1186 ff. GGB regeln das Verkaufsverfahren in Bezug auf Immobilien, die zu herrenlosen Nachlässen, unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommenen Nachlässen, zu Nachlässen, an denen minderjährige oder andere geschäftsunfähige Erben oder zu Nachlässen von vermutlich verschollenen Personen gehören. Diese Immobilienverkäufe bedürfen einer besonderen gericht...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 1. Grundpfandrechte

Rz. 42 Immobilien haben in der Kreditpraxis als Beleihungsgegenstand seit jeher wegen ihrer Wertstabilität (Modebegriff "Betongold") einen großen Stellenwert. Das Gesetz kennt drei unterschiedliche Grundpfandrechte: die Hypothek , die Grundschuld und die Rentenschuld . In der Praxis spielt die mit Abstand größte Rolle die Grundschuld. Da allerdings die meisten Regelungen im Ge...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Durchführung der Teilung

Rz. 262 Die gerichtliche Teilung wird vom Grundsatz der Teilung in Natur beherrscht, so dass, soweit möglich, alle Nachlassgegenstände in Natur und nicht nach ihrem Wert zu teilen sind. Nachlassgegenstände sind nur dann durch Verkauf zu verwerten, wenn sich Miterben, denen gemeinsam mehr als die Hälfte des Nachlasses zusteht, über die Notwendigkeit des Verkaufs zur Begleichu...mehr

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Großbritannien: Schottland / V. Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts

Rz. 42 Um die zwingende Nachlassabwicklung insbesondere in Fällen, bei denen nur ein Teil des Nachlasses in Großbritannien belegen ist, ganz zu vermeiden, kann es sich empfehlen, die Vermögensanlagen zu Lebzeiten so zu treffen, dass diese nicht in den vom executor verwalteten Nachlass fallen. Dafür kommen wie im englischen Recht die Begründung eines inter vivos trust, die Sc...mehr

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Rumänien / III. Teilung des Nachlasses

Rz. 59 Bei einer Mehrzahl von Erben tritt eine Erbengemeinschaft ein. Diese bildet keine gesamthänderische Gemeinschaft, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft, für die die Vorschriften des Sachenrechts entsprechend gelten (Art. 1143 Abs. 2 CCN). Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilung der Erbengemeinschaft verlangen, und zwar selbst dann, wenn aufgrund einer Vereinbarung oder...mehr

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Dänemark / V. Erbschuldenaufschub für den überlebenden Ehegatten

Rz. 62 Das 4. Kapitel (§§ 35 bis 39 ARL) regelt umfassend den Erbschuldenaufschub für den überlebenden Ehegatten (arvehenstand for længstlevende ægtefælle). Das Nachlassgericht kann nach § 35 Abs. 1 ARL einem Ehegatten ganz oder teilweise gegenüber einem Abkömmling nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten Erbschuldenaufschub gewähren, wenn dieser die Erbschulden (gegenüber dem...mehr

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Großbritannien: England und... / Literaturtipps

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Tschechien / 2. Berechnung und Erfüllung des Pflichtteils

Rz. 94 Die Berechnung des Pflichtteils ist in den §§ 1654 ff. ZGB geregelt. Hiernach hat der Pflichtteilsberechtigte einen Geldanspruch in Höhe seines Pflichtteils. Zu diesem Zwecke ist im Nachlassverfahren ein Verzeichnis des Nachlassvermögens zu erstellen und das Vermögen zu bewerten. Verbindlichkeiten des Erblassers, die bereits im Zeitpunkt seines Todes bestanden haben, ...mehr

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Tschechien / 3. Testierfähigkeit und Testamentsform

Rz. 12 Gemäß § 77 Abs. 1 IPRG richtet sich die Testierfähigkeit nach der Rechtsordnung, deren Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung oder des Widerrufs des Testaments besaß, oder nach der Rechtsordnung des Staates, in dem er zu dem vorgenannten Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Regelung wurde seit dem17.8.2015 von der EuErbVO ersetz...mehr

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Zypern (Nord) / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 7 Die Testierfähigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Ordentliche Testamentsform ist das Zwei-Zeugen-Testament, das vom Erblasser und von den Zeugen gemeinsam am Ende und am Ende jeder Seite unterschrieben werden muss. Daneben gilt das Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments vom 26.10.1973.[3] Rz. 8 Im T...mehr

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Estland / a) Der Erbe, Nach- und Vorerben, Ersatzerben

Rz. 17 Im Testament werden der Erbe oder die Erben durch einseitige Verfügung bestimmt. Betrifft das Testament nur einen Teil des Nachlasses, gilt für den Rest die gesetzliche Erbfolge. Werden mehrere Erben eingesetzt, deren Anteile nicht bestimmt sind, erben sie zu gleichen Teilen. Werden als Erben allgemein "die Verwandten" eingesetzt, ohne ihre Personen oder Anteile näher...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / III. Rechtswahl betreffend sonstiges Vermögen

Rz. 11 Besitzt der Erblasser die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates als des Staates, auf dessen Gebiet er seinen ständigen Wohnsitz hat, oder besitzt er mehrere Staatsangehörigkeiten, so kann er das Personalstatut des ständigen Wohnsitzes durch eine wirksame Rechtswahlausübung abbedingen, Art. 1133 ZGB RB, Art. 21 Abs. 1 EuErbVO. Der Erblasser kann also seine Rechtswa...mehr

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Luxemburg / 2. Steuertatbestände

Rz. 174 Für die Erbschaftsbesteuerung ist steuerbarer Rechtvorgang der unentgeltliche Übergang des Vermögens von Todes wegen. Rz. 175 Steuergegenstand der Nachlasssteuer sind nur die in Luxemburg belegenen Immobilien. Dazu gehören auch Grundstücke im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft.[85] Bankkonten, Wertpapiere und Depots in Luxemburg eines nicht in Luxemburg Ansäs...mehr

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§ 8 Sachenrecht / IV. Vorkaufsrecht

Rz. 64 Das BGB kennt in §§ 463 ff. BGB ein schuldrechtliches und in §§ 1094 ff. BGB ein dingliches Vorkaufsrecht. Das dingliche Vorkaufsrecht kann nur an Grundstücken (sowie an Wohnungs-, Teileigentum und Erbbaurecht) bestellt werden, während das schuldrechtliche auch bzgl. beweglicher Sachen vereinbart werden kann. Das dingliche Vorkaufsrecht entsteht gem. § 873 BGB mit Eini...mehr

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Frankreich / ee) Erbauseinandersetzung

Rz. 32 Interessant ist in diesem Zusammenhang schließlich auch die Einordnung einer Erbauseinandersetzung des französischen Rechts. Nach der Erbauseinandersetzung wird gem. Art. 883 C.C. jeder Miterbe so angesehen, als habe er die ihm zugeteilten Gegenstände bereits im Zeitpunkt des Erbfalls unmittelbar vom Erblasser erhalten. Die Teilung ist also nur deklaratorisch (effet d...mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Steuervergünstigungen

Rz. 148 Sowohl bei der Schenkungsteuer, als auch bei der Nachlassbesteuerung gelten jedoch folgende allgemeine Steuervergünstigungen: [169]mehr

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Großbritannien: England und... / 6. Auslandsbezug

Rz. 152 Bei Fällen mit Auslandsbezug stellt der IHTA allein auf die Person des Schenkers bzw. Erblassers ab:mehr

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Frankreich / aa) Die donation cumulative de biens présents et à venir

Rz. 162 Die heute eher ungebräuchliche donation cumulative de biens présents et à venir ist in Art. 1084, 1085 C.C. geregelt. Bei dieser Sonderform hat der Bedachte ein Wahlrecht, ob er beim Todesfall des instituant das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder das im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Vermögen des Verfügenden übernehmen will. Es handelt sich um eine institutio...mehr

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Griechenland / XV. Sanktionen

Rz. 140 Für das gesetzeswidrige Verhalten bezüglich der Erklärung und der Bezahlung der Erbschaftsteuer sind verwaltungsrechtliche (Bußgeld), aber auch strafrechtliche Sanktionen vorgesehen. Die Bezahlung der Erbschaftsteuer wird aber auch durch wichtige mittelbare Sanktionen erzwungen (Art. 105 ff. grErbStG). So dürfen z.B. Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften wie a...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 1. Die einverständliche Erbteilung

Rz. 180 An die außergerichtliche Erbteilung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Formbedürftig ist die Auflösung der Erbengemeinschaft nur dann, wenn von der Teilung registerpflichtige Sachen, zumeist Immobilien, betroffen sind. In diesen Fällen muss die Teilung des Erbes unmittelbar beim Grundbuchamt (Conservatória do Registo Predial) oder in Form eines notariell...mehr

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Moldawien / E. Nachlassabwicklung

Rz. 13 Der Anfall der Erbschaft erfolgt nicht ipso iure, sondern erst aufgrund Annahme durch den Erben (Art. 1516 Abs. 1 ZGB). Die Frist für die Annahme beträgt sechs Monate (Art. 1517 ZGB). Die Annahme kann ausdrücklich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem am Wohnsitz des Erblassers amtierenden Notar oder schlüssig, z.B. durch Inbesitznahme des Nachlasses, erfolgen (A...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Testamentsform

Rz. 53 Für die Testamentsform gilt Art. 48 it. IPRG. Italien hat das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 bislang nicht ratifiziert; Art. 48 it. IPRG stimmt aber im Wesentlichen mit dessen Art. 1 überein[75] und geht ebenfalls vom Gedanken des favor testamenti aus. Da Art. 48 it. IPRG unmittelbar auf die Sachnormen der berufenen Rechtsordnung verweist, scheidet e...mehr