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Die Nachlassabwicklung liegt in Frankreich weitgehend in den Händen des Notars. Dies gilt auch, wenn es sich um den Nachlass von Ausländern handelt. Ein förmliches Verfahren zur Testamentseröffnung gibt es in Frankreich nicht. Notarielle Testamente muss der Notar innerhalb eines Monats bei der Urkundensteuerstelle in Kopie einreichen und registrieren lassen. Privatschriftliche Testamente sind gem. Art. 1007 C.C. einem Notar abzuliefern. Dieser öffnet das Testament, falls es verschlossen ist. Über die Öffnung des Testaments und die getroffenen Feststellungen zum Zustand des Testaments errichtet der Notar eine Niederschrift. Die Originale werden beim Notar verwahrt, innerhalb eines Monats hat der Notar nach Art. 1007 Abs. 2 C.C. eine Ausfertigung des Eröffnungsprotokolls und eine Abschrift des Testaments beim Tribunal de grand instance am letzten Wohnort des Verstorbenen abzuliefern, ferner hat er das Testament bei der Urkundensteuerstelle registrieren zu lassen. Im Ausland errichtete Testamente können zur Sicherstellung der französischen Erbschaftsteuer nach Art. 1000 C.C. bezüglich des in Frankreich belegenen Vermögens nur ausgeführt werden, wenn sie bei der zuständigen Urkundensteuerstelle am letzten Wohnsitz des Erblassers und am Belegenheitsort von Immobilien registriert worden sind.

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