Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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§ 8 Baunachbarrecht / d) § 912 BGB: Überbau

Rz. 36 Diese Norm sieht vor: § 912 BGB Überbau; Duldungspflicht (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. (2) Der Nachbar ist...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 120 [Inhalt des Aufgebots]

Gesetzestext In das Aufgebot sind aufzunehmen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragungen in der Veränderungsspalte

Rz. 4 In den Spalten 5 und 6 ist der Zeitpunkt der Eintragungen des Vermerks der Spalten 3 und 4 anzugeben (Abs. 4, 6). Die Spalte 5 stellt, wie bei der Eintragung von Grundstücken, den Zusammenhang her zwischen den Vermerken in den Spalten 3, 4 und 6 (Abs. 6). Hier ist, ebenfalls in Bruchform, die laufende Nummer, die das Recht oder die Veränderung in Spalte 1 führt, anzugeb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Abschreibungen im Datenbankgrundbuch

Rz. 3 Im Datenbankgrundbuch soll nach § 76a Abs. 1 Nr. 1 GBV bei der Abschreibung eines Grundstücks in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses des bisherigen Grundbuchblatts neben der neuen Grundbuchblattnummer auch die neue Bestandsverzeichnisnummer des Grundstücks ersichtlich sein. In dem Zuschreibungsvermerk in Spalte 6 des aufnehmenden Grundbuchblatts soll entsprechend auf d...mehr

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§ 34 Erlass wegen wesentlic... / 7. Bevorstehender Verkauf

Rz. 49 [Autor/Stand] Beabsichtigt der Steuerschuldner das bebaute Grundstück zu verkaufen und lässt es daher leer stehen, kommt ein Grundsteuererlass grundsätzlich nicht in Betracht. Liegen aber neben Maßnahmen zum Verkauf des Objekts auch intensive Vermietungsaktivitäten vor, schließt dies einen Grundsteuererlass nicht aus.[2]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Nummerierung der Grundbuchblätter

Rz. 1 Die Grundbuchblätter im Loseblattgrundbuch wie auch früher in festen Bänden wurden nicht nur innerhalb der einzelnen Bände, sondern durch alle Bände des Grundbuchbezirks hindurch fortlaufend nummeriert. Im maschinell geführten Grundbuch hat Abs. 1 S. 2 keine Bedeutung. Hier genügt es, die Grundbuchblätter je Grundbuchbezirk fortlaufend zu nummerieren, die Untergliederu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Entscheidung des Grundbuchamtes

Rz. 9 Liegen die Voraussetzungen vor, so kann das Grundbuchamt von der Führung eines Grundbuchblattes für das Gesamtgrundstück absehen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung; bei der Neubildung von Anteilen ist das Ermessen durch Abs. 7 gebunden. Die Norm bewirkt, dass das Grundbuchamt ein Grundbuchblatt nicht anzulegen braucht, wenn ein solches noch nicht vorhanden ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Grundbuchverfahren zur Eintragung

Rz. 38 Das Grundbuchamt hat im Rahmen des Eintragungsverfahrens die Eintragungsfähigkeit des beantragten Rechts zu prüfen. Im Einzelnen ist dabei zu prüfen, ob der beantragte Inhalt, wie er sich aus der Bescheinigung ergibt, für die Dienstbarkeit zulässig und eintragungsfähig ist. Das Grundbuchamt ist dabei nicht an die Vorgaben der Bescheinigung gebunden. Hält es einzelne i...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Wirkungen

Rz. 23 Wirkungen gegen alle späteren Sondernachfolger erhalten diese Regelungen nur durch Grundbucheintragung, ohne Eintragung nach h.M.[35] selbst dann nicht, wenn der Sondernachfolger sie kennt,[36] gegen den Gesamtrechtsnachfolger wirken sie stets. Die Wirkungen bestehen nur unter den Miteigentümern (= "inter partes"), also nicht wie bei echten dinglichen Rechten absolut ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Eintragung eines anderen Rechts oder Berechtigten

Rz. 34 Ein denkbarer Fall der Abweichung zwischen Einigung und Eintragung besteht darin, dass anstelle des Rechts, über das sich die Beteiligten im Sinne des § 873 BGB geeinigt haben, ein völlig anderes dingliches Recht eingetragen (vollständige Inkongruenz oder Divergenz, Aliud-Eintragung) wird, wobei es ohne Belang ist, ob eine entsprechende Bewilligung hierzu (in Abweichu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1

§ 15 [Bezeichnung von Berechtigten] (seit 1.1.2024 geltende Fassung) (1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Hauszinssteuer und Gebäudeentschuldungssteuer

Rz. 2 Im Zusammenhang mit den Währungsschwankungen der 1920er-Jahre wurde als Ausgleichspflicht für bebaute Grundstücke eine sog. Hauszinssteuerpflicht aufgrund des Reichsgesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken v. 1.6.1926 (RGBl I 1926, 251) i.V.m. der Preußischen Hauszinssteuerverordnung v. 2.7.1926 (GS 1926, 213) eingeführt. Durch sie sollte di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Inhalt der Erbbaurechtsbestellung

Rz. 159 Für die Wirksamkeit der Erbbaurechtsbestellung reicht es nicht aus, dass man sich über die Bestellung, eines Erbbaurechts einig ist. Zur Eintragung im Grundbuch ist vielmehr erforderlich, dass Einigung und Eintragungsbewilligung Art, Inhalt und Umfang des dinglichen Rechts festlegen. Zu diesen Einzelheiten gehört eine Bezeichnung des Bauwerks, das der Berechtigte hab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Die Grundbuchbezirke

Rz. 2 Die Vorschrift, dass die Grundbücher für Bezirke einzurichten sind (§ 2 Abs. 1 GBO), soll die Übersichtlichkeit und die Handhabung des Grundbuches, sowie das Auffinden eines bestimmten Grundstückes im Grundbuch erleichtern. Der Amtsgerichtsbezirk (Grundbuchamtsbezirk, siehe § 1 GBO Rdn 6) wird für die Zwecke des Grundbuchs in Teile zerlegt, wodurch die Grundbuchbezirke...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Materielles Grundstücksrecht

Rz. 6 Das materielle Grundstücksrecht regelt Voraussetzungen und Wirkungen einer dinglichen Rechtsänderung am Grundstück. Aus materiell-rechtlicher Sicht ist die inhaltliche Richtigkeit des Grundbuchs zu beurteilen. Materielles Grundstücksrecht ist im Wesentlichen im BGB, dem ErbbauRG und dem WEG enthalten. Aber auch die GBO enthält materielles Grundstücksrecht, so z.B. in d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Rz. 2 Die Nacherbfolge setzt materiell-rechtlich eine rechtswirksame letztwillige Verfügung deutschen oder ausländischen Rechts voraus – keine Vor- und Nacherbfolge ohne Testament bzw. Erbvertrag! Für die Wirksamkeit der entsprechenden Verfügung von Todes wegen kommt es allein auf das materielle Recht an. Der Nachweis der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung und die Ermit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Sonstiges Zivilrecht

Rz. 14 Die Voreintragung entfällt bei einem Eigentumserwerb durch Aufgebotsverfahren (§ 927 BGB) sowie bei Auflassung eines herrenlosen Grundstücks durch einen bestellten Vertreter (§ 58 ZPO) zur Erfüllung eines durch Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruches,[26] oder bei Aneignung eines Grundstückes durch den Fiskus (§ 928 BGB).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Anforderungen an die Bestimmtheit der Bewilligung

Rz. 31 Die Bestimmtheit des schuldrechtlichen Anspruchs richtet sich nach Schuldrecht. Danach müssen der Gläubiger bestimmt, bei Verträgen zugunsten Dritter bestimmbar, der Schuldner bestimmt und der Inhalt der Leistung bestimmt oder eindeutig bestimmbar sein.[88] Wegen der durch die Vormerkung vermittelten Drittwirkung des gesicherten Anspruchs (Sicherungs- und Rangwahrungs...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / bb) Rechtsfolgen

Rz. 50 Der Eigentümer des Notweggrundstücks hat die notwendige Nutzung hinzunehmen. Zur Herstellung und Unterhaltung des Notwegs ist der Verpflichtete allerdings nicht gezwungen. Die konkrete Ausgestaltung des Notwegs kann entweder durch eine Vereinbarung der Parteien erfolgen oder aber gem. § 917 Abs. 1 S. 2 BGB durch feststellendes Urteil. Rz. 51 Beachtlich ist hier noch, d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Eintragungsvermerk

Rz. 38 Der Eintragungsvermerk muss den Vormerkungsberechtigten, Schuldner und Leistungsgegenstand enthalten,[113] bei mehreren Berechtigten deren Gemeinschaftsverhältnis.[114] Als Berechtigter kann auch der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks eingetragen werden,[115] eine GmbH in Gründung[116] oder ein Dritter unter den genannten Voraussetzungen. Richtet sich das ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Abbildung dinglicher Rechte

Rz. 9 Das Grundbuch bildet die privaten dinglichen Rechte an Grundstücken ab. Es soll über diese Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft geben.[18] Das Grundbuch ist die Rechtsgrundlage für den Verkehr mit Grundstücken, Wohnungseigentum, Erbbaurechten oder selbstständigem Gebäudeeigentum (Art. 231 § 5 und Art. 233 § 4 EGBGB) und für die Beziehungen ...mehr

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§ 34 Erlass wegen wesentlic... / E. Kein Erlass bei Fortschreibung (Abs. 4)

Rz. 70 [Autor/Stand] Die Vorschrift stimmt wortgleich mit § 33 Abs. 4 GrStG überein. Ein Grundsteuererlass aufgrund der Minderung des normalen Rohertrags oder bei Minderung der Ausnutzung ist bei bebauten Grundstücken ausgeschlossen, wenn im Erlasszeitraum die wesentliche Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann. § 34 Abs. 4 ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / f) Anspruchsinhalt

Rz. 95 Auch bei – verschuldensunabhängigem – enteignungsgleichem Eingriff oder nachbarrechtlichem Ausgleich sind die vorstehenden Grundsätze entsprechend zu verwenden. Der Anspruch (bei enteignungsgleichem Eingriff) geht allerdings nicht auf Schadensersatz, sondern auf einen angemessenen Ausgleich desjenigen, was von dem Geschädigten aufgewendet werden musste.[48] Bei nachba...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / IV. Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB

Rz. 67 Eine für das private Baurecht praktisch sehr bedeutsame Konstellation mit vollstreckungsrechtlichen Bezügen betrifft den Fall der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB.[50] Diese Vorschrift verfolgt den Zweck, dem Bauunternehmer durch die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers seine Forderungen aus dem Vertra...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Wesen und Rechtsgrundlagen

Rz. 204 Das dingliche Vorkaufsrecht gewährt dem Vorkaufsberechtigten das Recht, vom Verpflichteten das belastete Grundstück zu den gleichen Vertragsbedingungen zu kaufen, zu denen der Verpflichtete es an einen Dritten verkauft hat. Rechtsgrundlagen sind §§ 1094 ff., ergänzend §§ 463 ff. BGB. Rz. 205 Das dingliche Vorkaufsrecht ist eine dingliche Belastung des Grundstücks,[775...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Einzelheiten zur Abtretung, insbesondere Bedingungen und Befristungen

Rz. 12 Bei der Briefhypothek wird die Forderung nach § 398 BGB abgetreten (Form: § 1154 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB), der die Hypothek als Nebenrecht folgt (§ 1153 Abs. 1 BGB). Briefgrund- und Rentenschulden werden hingegen durch Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB übertragen, wobei nach §§ 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1 BGB die Formerfordernisse des § 1154 Abs. 1 S. 1 BGB (schriftliche Erkl...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (1) Unzulässige Vertiefung

Rz. 31 Unter einer Vertiefung wird ganz allgemein jede Maßnahme verstanden, welche dem Boden des benachbarten Grundstücks die erforderliche Stütze entzieht. Es darf also nicht so auf das Nachbargrundstück eingewirkt werden, dass dessen Erdreich in der Senkrechten den Halt verliert oder untere Bodenschichten in ihrem waagrechten Verlauf beeinträchtigt werden[16] (z.B. Beseiti...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Saarländische Grundsteuergesetz (GrStG-Saar) regelt die Grundsteuerbewertung für die im Saarland belegenen ca. 556.000 wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftliche Vermögens, welche in 2020 für ein Grundsteueraufkommen bei den saarländischen Gemeinden von ca. 156,5 Mio. Euro[2] gesorgt haben. Das Gesetz ist am 1...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Erbbaugrundstück

Rz. 164 Zwischen Belastungsgegenstand und Ausübungsbereich ist zu unterscheiden (vgl. Rdn 166 ff.). Belastungsgegenstand ist das ganze Grundstück oder eine nach § 7 Abs. 1 GBO abzuschreibende reale Fläche,[671] nicht ideeller Miteigentumsanteil.[672] Rz. 165 Der Ausübungsbereich des Erbbaurechts kann aber auf den für das Bauwerk erforderlichen Teil beschränkt sein, es gilt au...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. (2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Grundstücksteil und Zuflurstück

Rz. 6 Bei Grundstücksteilen muss vor der grundbuchmäßigen Verselbstständigung nach § 2 Abs. 3 GBO (siehe unten Rdn 13) die katastermäßige geschehen. Diese besteht regelmäßig in der Zuteilung einer eigenen Flurstücksnummer an den weggemessenen Grundstücksteil. Ist die Darstellung in einer Karte unzweckmäßig, insbesondere deshalb, weil der Verselbstständigung des Teiles für Ka...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Inhalt

Rz. 12 Die Zustimmungserklärung ist das Einverständnis des Eigentümers mit der Löschung eines (oder mehrerer) Grundpfandrechts. Ein bestimmter Wortlaut (insbesondere der Gesetzeswortlaut "Zustimmung") ist nicht erforderlich. Die Eigentümerzustimmung unterliegt wie die Eintragungsbewilligung dem Bestimmtheitsgebot. Sie muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen, das...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über das Grundbuchwesen; jedoch sind die §§ 12a und 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 auch in diesen Fällen anzuwenden. (2) Absatz 1 zweiter Halb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Ausnahmen vom Vorkaufsrecht der Gemeinde

Rz. 209 Das BauGB enthält in den §§ 24 Abs. 2 (Verkauf von Rechten nach dem WEG und von Erbbaurechten) und 26 BauGB (Verkauf an bestimmte Personen,[528] privilegierte Bedarfsträger oder zu bestimmten bauplanerischen oder städtebaulichen Zwecken) Ausnahmevorschriften, wonach ein Vorkaufsrecht entweder nicht besteht oder nicht ausgeübt werden darf. § 27 BauGB ermöglicht in bes...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundlage dieser Bezeichnung

Rz. 5 Grundlage dieser Bezeichnung ist das amtliche Verzeichnis i.S.d. § 2 Abs. 2 GBO oder die an dessen Stelle tretenden Nachweise. Zum Begriff des Amtlichen Verzeichnisses siehe § 2 GBO (siehe § 2 GBO Rdn 8 ff.).[2] Nur die amtlichen Verzeichnisse dienen als Grundlage zur Eintragung in der Spalte 3. Auch Wirtschaftsart und Lage sind daher ausschließlich aus dem amtlichen Ve...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Vorrang des Einzelstatuts, Art. 3a Abs. 2 EGBGB

Rz. 209 Grundsätzlich bestimmt das Güterstatut als Gesamtstatut, ob und inwieweit ein bestimmter Gegenstand durch das Ehegüterrecht in seiner Zuordnung beeinflusst wird.[684] Art. 3a Abs. 2 EGBGB gebietet den Vorrang des Einzelstatuts jedoch für solche Gegenstände, die sich nicht in dem Staat befinden, dessen Recht Güterrechtsstatut ist, wenn sie nach dem Recht desjenigen St...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Nebenumstände, welche eine Erklärung erst wirksam machen

Rz. 31 Nebenumstände, welche eine nach Abs. 1 S. 1 nachzuweisende Erklärung erst wirksam machen, werden von der Form des § 29 GBO nicht erfasst. Es bedarf daher z.B. keines Nachweises, dass ein vom Notar vorgelegter Grundpfandbrief sich vorher in der Hand des Gläubigers befunden hat,[59] wann die Erklärung dem Empfangsberechtigten zugegangen ist[60] oder wann eine Hypothek z...mehr

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§ 3 Partnerschaftsvertrag / D. Praxisrelevante Regelungsgegenstände

Rz. 14 In der Literatur sind verschiedentlich Muster für Partnerschaftsverträge nichtehelicher Lebensgemeinschaften vorgestellt worden.[46] Da derartige Verträge, wie oben gezeigt (siehe oben Rdn 2), grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedürfen, dürften diese Muster in der Kautelarpraxis eine vernachlässigenswerte Rolle spielen. Gleichwohl spricht vieles dafür, b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / dd) Grundbuchrechtliche Folgen einer Vergemeinschaftung

Rz. 234 Fällt ein deutsches Grundstück in ein gemeinschaftliches Gut nach ausländischem Güterrecht, so können die Ehegatten nicht als Bruchteilseigentümer eingetragen werden.[740] Vielmehr ist die aus dem fremden Güterrecht sich ergebende gemeinschaftliche Bindung als gemeinschaftliches Rechtsverhältnis nach § 47 GBO zu bezeichnen.[741] Dabei muss der ausländische Güterstand...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Wesen und Arten der Grundschuld

Rz. 36 Die Hypothek setzt ihrem Wesen nach eine Forderung voraus, zu deren Sicherung sie bestellt wird § 1113 BGB. Demgegenüber ist die Grundschuld eine Grundstücksbelastung des Inhalts, dass aus dem Grundstück eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen ist (§ 1191 BGB).[91] Die gesetzliche Regelform der Grundschuld braucht nicht der Absicherung einer bestimmten Forderung zu diene...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

Rz. 109 Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die Verfügungsbeschränkung außerhalb des Grundbuchs entstanden, aber nicht eingetragen ist, was bspw. bei einer Nacherbfolge (§§ 2100, 2113 f. BGB, siehe § 6 Einl. Rdn 91), insbesondere auch im Fall der Surrogation nach § 2111 Abs. 1 S. 1 Var. 3 BGB der Fall ist (z.B. wird bei Veräußerung eines der Nacherbfolge unterliegenden Nachlas...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / I. Grunderwerbsteuer

Rz. 29 In grunderwerbsteuerlicher Hinsicht ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beweglichen Beteiligungsquoten wie folgt zu behandeln: Der Erwerb in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Erwerb durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche Steuerschuldner nach § 13 Nr. 1 GrEStG ist. Eine Änderung der Beteiligungsquoten der Partner, die insbesondere bei fremdfinan...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Datenschutz und öffentliches Interesse

Rz. 3 § 12 GBO geht den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes als lex specialis vor. Sie regelt die Voraussetzungen der Einsichtsgewährung autonom, datenschutzrechtliche Bestimmung müssen auch nicht zur Definition des Begriffs des berechtigten Interesses herangezogen werden.[6] Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[7] Dennoch und gerade deshalb m...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Beschränkungen bei Verfügungen durch Ehegatten

Rz. 240 Verfügungsbefugnisse der Ehegatten sowie Beschränkungen derselben unterfallen dem Güterstatut,[759] wenn sie integraler Bestandteil des maßgebenden Güterstandes sind und nicht etwa ohne Rücksicht auf diesen generell für Eheleute gelten.[760] Deshalb ist die Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB der güterrechtlichen Anknüpfung zu unterwerfen, da sie nur für die Zugew...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Zusammenfassendes Beispiel

Rz. 70 [Autor/Stand] In H B 168 ErbStH 2020 hat die Verwaltung ein sehr einprägsames Beispiel zur Aufteilung des Grundbesitzwertes bei einer Gesellschaft gebildet, das nachstehend in vollem Umfang wiedergegeben wird. V und X gründen eine Gesellschaft, die land- und forstwirtschaftlich tätig wird. V stellt 10 ha Fläche und die Wirtschaftsgebäude, X die Maschinen. Die V + X GbR...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Versicherungen, Investmentgesellschaften, Kapitalanlage- bzw. -verwaltungsgesellschaften

Rz. 187 Inländische[476] Versicherungsunternehmen dürfen über die zu ihrem Sicherungsvermögen (siehe § 6 Einl. Rdn 92) gehörenden Grundstücke und Grundpfandrechte nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügen (§§ 125 ff. VAG). Das GBA darf nur gegen Nachweis dieser Zustimmung die Eintragung oder Löschung vornehmen (§ 129 Abs. 3 VAG), wenn ein Sperrvermerk eingetragen (siehe § ...mehr

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§ 5 Weiterbenutzung/Mitbenu... / B. Weiterbenutzung der gemeinsamen Wohnung nach dem Tod des Partners

Rz. 2 Soll er nach dem Tod des Allein-Eigentümers die Wohnung alleine weiter bewohnen können, bietet sich ein aufschiebend auf den Tod des Eigentümers befristetes Wohnrecht an, welches schon zu Lebzeiten durch Eintragung im Grundbuch nach § 1093 BGB abgesichert wird, wenn nicht schon eine Erb- oder Vermächtniseinsetzung erfolgt. Rz. 3 Erwerben die Partner eine Immobilie in Br...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / G. Mitfinanzierung der Immobilie des Partners

Rz. 53 Im vorangegangenen Abschnitt ging es darum, dass eine Immobilie auf den Namen beider Partner erworben wird. Gestaltungsbedarf besteht jedoch auch, wenn ein Partner die Immobilie nur deshalb allein erwirbt, weil der andere Partner den Zugriff seiner Kinder aus (geschiedener) Vorehe verhindern möchte, sich jedoch bei der Finanzierung mit engagiert, beispielsweise, indem...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 5 [Aufschrift des Grundbuchblattes]

Gesetzestext In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Bandes und des Blattes anzugeben. In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist durch einen Zusatz auf die Vereinigung oder Teilung des Bezirks hinzuweisen. Rz. 1 S. 1 bestimmt den Inhalt der Aufschrift für den Normalfall. Ausnahmsweise werden nach Bundesrecht beispielsweise in der Aufschrift folge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Die Begründung nach § 3 oder § 8 WEG

Rz. 54 Materiell-rechtlich erfolgt die Begründung durch und in jedem Fall In der Grundbuchpraxis erfolgt meistens Teilung nach § 8 WEG, die materiell-rechtlich keiner, verfahrensrechtlich der Form des § 29 Abs. 1 ...mehr