Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Verjährung

Rz. 77 Der Anspruch nach Absatz 1 Nr. 1 auf Einhaltung des gemeinschaftlichen Regelwerks und – daraus folgend – auf Unterlassung einer dem gemeinschaftlichen Regelwerk widersprechenden Nutzung ist im Ausgangspunkt ein schuldrechtlicher Anspruch, der an sich der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt.[231] Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem S...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein. (2) Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhältnis zu dem Dau...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Form der Einigung (Abs. 2)

Rz. 4 § 4 Abs. 2 S. 1 schreibt für die Einigung über die Einräumung von Sondereigentum die Form der Auflassung (§ 925 Abs. 1 BGB) vor. Sie muss daher bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten vor einer zuständigen Stelle (z.B. Notar, Prozessgericht bei gerichtlichem Vergleich) erklärt werden. Rz. 5 Nach § 4 Abs. 2 S. 2 kann die Einräumung von Sondereigentum nicht unter...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Wahrgenommene Rechte der Wohnungseigentümer, Treuhandverpflichtung der GdWE (Abs. 2)

Rz. 54 Nicht zum Gemeinschaftsvermögen gehören die Rechte der Wohnungseigentümer, die GdWE nach Absatz 2 Fall 2 ausübt, wie z.B. der Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Inhaber dieser Ansprüche sind nach wie vor die Wohnungseigentümer (siehe oben Rdn 21 f.). Der Gesetzgeber hat sich insoweit ausdrücklich gegen eine Vollrechtsübertragung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Gegenstände des Sondereigentums (Abs. 1)

Rz. 9 Gegenstand des Sondereigentums können nur Räume, bestimmte zu ihnen gehörende Gebäudebestandteile, Stellplätze und Freiflächen und andere Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks sein, auf die das Wohnungs- und Teileigentum so erstreckt werden kann, dass die Wohnung oder das Teileigentum wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. I. Räume 1. Allgemeines Rz. 10 Sondereigentum s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die im WEG ursprünglich vorgesehenen Regelungen über bauliche Maßnahmen ließen bauliche Veränderungen im Grundsatz nur zu, wenn alle zustimmten, die durch die bauliche Veränderung in einem über das heute in § 14 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wurden. Das führte auch mit Blick auf Veränderungen des optischen Gesamteindrucks[1] dazu, dass Gebäude auf in...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 7 WEG enthält – ergänzt durch die Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher (Wohnungsgrundbuchverfügung – WGV – Abdruck Teil 4 C), die für das Wohnungs- und Teileigentum maßgeblichen besonderen Grundbuchvorschriften. Daneben bleiben die für Grundstücke geltende Grundbuchordnung (GBO – auszugsweiser Abdruck Teil 4 B) und die V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mustertexte / XIV. Vollstreckung gem. § 890 Abs. 1 ZPO

Rz. 25 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.25: Vollstreckung gem. § 890 Abs. 1 ZPO 65 C 700/24 Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. Walter, Nußallee 25, 60300 Frankfurt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Geltungsbereich

Rz. 2 § 34 Abs. 1 WEG redet ohne gegenständliche Einschränkungen von Veränderungen und Verschlechterungen. Anders als § 34 Abs. 2 WEG ist die Anwendung der Vorschrift also nicht auf das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht beschränkt. Sie erfasst auch Veränderungen und Verschlechterungen des Grundstücks.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Vollstreckung wegen Geldforderungen

Rz. 361 Die Vollstreckung von Geldforderungen (Hausgelder usw.) richtet sich nach den §§ 802a–882i ZPO. Rz. 362 Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung (§ 803 ZPO); in körperliche Sachen durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808 ff. ZPO), in Forderungen durch das Vollstreckungsgericht (§§ 828 ff. ZPO). Rz. 363 Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Bestandsverzeichnis

Rz. 42 Der Miteigentumsanteil an dem Grundstück ist als zahlenmäßiger Bruchteil in Spalte 3 einzutragen (§ 3 Abs. 1 Buchst. a WGV); dabei ist einzutragen, dass das Miteigentum durch die Einräumung der zu den anderen (mit ihren Grundbuchblättern zu bezeichnenden) Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt ist (§ 7 Abs. 1 S. 2 WEG, § 3 Abs. 1 Buchst. c WG...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Wohnungseigentum

Rz. 10 Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, § 1 Abs. 2. Was unter einer Wohnung zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus dem WEG. Bis zum 12.7.2021 konnte hier für auf Nr. 4 S. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mustertexte / V. Einsichtnahme Beschluss-Sammlung

Rz. 16 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.16: Klageantrag auf Einsichtnahme Beschluss-Sammlung Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[37] des Wohnungseigentümers Hans Becker, Hohlweg 1, 84000 München, Kläger, – Prozessbevollmächtigter: RA Obermüller, Frankfurt am Main, Gerichtsfach 2002 – ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mustertexte / IX. Einstweilige Verfügung (Unterlassung einer baulichen Veränderung)

Rz. 20 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.20: Einstweilige Verfügung (Unterlassung einer baulichen Veränderung) Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Antrag in der Wohnungseigentumssache[50] der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mustertexte / IV. Versammlungsniederschrift

Rz. 32 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.32: Beispiel einer Versammlungsniederschrift Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnanlage Hauptstr. 107, 60006 Frankfurt am Main am Mittwoch, dem 19.4.2024 im Bürgerhaus Gallus, in Frankfurt am Main. Beschlussfähigkeit: Von insgesamt 18 Wohnungseigentümern sind zu dieser Versammlung 14 Wohnungseige...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mustertexte / II. Beschlussanfechtung

Rz. 13 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.13: Klageantrag Beschlussanfechtung Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[20] des Wohnungseigentümers Hans Becker, Hohlweg 1, 84000 München, Kläger,[21] – Prozessbevollmächtigter: RA Obermüller, Frankfurt am Main, Gerichtsfach 2002 – gegen die Gemein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Vereinbarung

Rz. 2 Erforderlich ist zunächst eine materiell-rechtlich formfreie Vereinbarung zwischen dem Dauerwohnberechtigten und dem Eigentümer über das Bestehenbleiben des Dauerwohnrechts für den Fall der Zwangsversteigerung durch einen vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechts- oder Reallastgläubiger (Abs. 1); soweit diese Gläubiger nachrangig sind, ist eine solche Vereinbarung nich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Kombination der Begründungsformen

Rz. 5 Beide Formen der Begründung können auch in Kombination miteinander in der Weise erfolgen, dass die bruchteilsmäßig eingetragenen Miteigentümer des Grundstücks die Begründung einer Anzahl von Wohnungseigentumsrechten mit der Maßgabe vereinbaren, dass sie einen Teil davon selbst zu Eigentum übernehmen (Fall des § 3), sich jedoch hinsichtlich der übrigen Wohnungseigentums...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Instandsetzung

Rz. 68 Erhaltung umfasst ferner die Instandsetzung. Sie meint die Wiederherstellung des ursprünglichen ordnungsmäßigen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung einer gemeinschaftlichen Anlage (z.B. Heizungsanlage). Dazu gehören auch öffentlich-rechtlich vorgesehene bauliche Veränderungen.[290] Die Erneuerung einer technischen Anlage ist nicht erst dann notwendig, wenn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Schutzzweck

Rz. 17 § 34 Abs. 2 WEG will die Schutzlücke schließen, die daraus resultiert, dass der Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigte trotz seiner dinglichen Berechtigung fremdes Eigentum nutzt. Dies betrifft neben Ansprüchen gegen den Grundstückseigentümer (s. gleich u. Rdn 19) insbesondere die gegenüber § 985 BGB schwächere Ausformung von Herausgabeansprüchen im Besitzrecht, aber...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Kostentragung (§ 21)

Rz. 8 Die Verteilung der Kosten für Erhaltungsmaßnahmen und modernisierende Instandsetzungen richten sich heute wie vor der Reform von 2020 nach dem allgemeinen gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 S. 1 oder dem in der Gemeinschaft vereinbarten abweichenden Kostenschlüssel. Diese Kostenverteilungsschlüssel galten nach dem früheren § 16 Abs. 2 und 4 auch fü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Übergabe des Besitzes am Sondereigentum

Rz. 15 Schließlich muss Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben worden sein. Die (Fertigstellung und) Übergabe des Gemeinschaftseigentums ist also ebenso entbehrlich wie die Übergabe von Teilen des außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, die zum Sondereigentum gehören[26] oder für die Sondernutzungsrechte begründet sind. Ob auch für die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Eintritt und Wirkung

Rz. 62 Das Gericht ordnet die Zwangsverwaltung durch Beschluss an (§§ 146, 15 ZVG). Die Beschlagnahme tritt ein, sobald eines der nachfolgend genannten Ereignisse eintritt:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Abwehrfunktion gegenüber dem Grundstückseigentümer

Rz. 5 Nach der soeben beschriebenen Ausgangslage hat § 33 Abs. 3 WEG vorrangig Abwehrfunktion gegenüber dem Grundstückseigentümer. Mit der Begründung von Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten geht kraft Gesetzes das Mitbenutzungsrecht der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen einher. Maßgeblich dafür, was zum gemeinschaftlichen Gebrauch be...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Rechtsgrundlage der Vorschrift

Rz. 1 Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass das für das Dauerwohnrecht einmalig oder wiederkehrend zu zahlende Entgelt keine Miete oder Pacht ist. Die Fragen, ob und inwieweit sich die dingliche Haftung für Grundpfandrechte bei der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks auf das Entgelt erstreckt, ob und inwieweit das Entgelt durch die Zwangsvollstreckung in das un...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Veräußerung (Abs. 1, 3 S. 2)

Rz. 4 Veräußerung ist die vollständige oder teilweise rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums unter Lebenden auf einen neuen Rechtsträger und umfasst sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Bau-, Werk- oder Kaufvertrag) als auch das dingliche Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung); unerheblich ist, ob die Veräußerung entgeltlich oder unentge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Begriff des Heimfallanspruchs

Rz. 1 Der Heimfallanspruch ist das Recht des Eigentümers von dem Dauerwohnberechtigten beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen die Übertragung des Dauerwohnrechts auf sich selbst oder auf einen von ihm benannten Dritten zu verlangen. Rz. 2 Der Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen bewirkt kein Erlöschen des Dauerwohnrechts und keinen Rechtsübergang kraft Gesetzes, sonder...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums (Abs. 2)

Rz. 26 Gegenstand des Sondereigentums können nicht das Grundstück (§ 1 Abs. 5) und die in § 5 Abs. 2 genannten Gegenstände sein; außerdem nicht die von § 5 Abs. 1 nicht erfassten raumzugehörigen Gebäudebestandteile, die aber vielfach auch solche i.S.v. § 5 Abs. 2 sind. Eine Regelung, die einen solchen Gegenstand zu Sondereigentum erklärt, ist unwirksam;[71] der Gegenstand wi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Persönliche Gläubiger

Rz. 84 Betreibt der Gläubiger die Zwangsverwaltung wegen eines persönlichen Anspruchs und ist die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung bereits vor Insolvenzeröffnung eingetreten, steht dem Gläubiger im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück zu, sodass er im Insolvenzverfahren absonderungsberechtigt ist und daher das Vol...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Nicht dauerhafte Umgestaltung

Rz. 19 Eine Wäschespinne, die nicht fest und dauerhaft installiert ist, sondern nur bei Bedarf in ein im Boden eingelassenes Führungsrohr geschoben wird, ist keine bauliche Veränderung.[31] Auch das Aufstellen von Biertischen, Bänken und Schirmen, die im Boden nicht fest verankert sind, für jeweils sechs Monate im Jahr ist nicht mit einer auf Dauer angelegten baulichen Verän...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 3. 5/10-Grenze

Rz. 233 Das Gericht versagt den Zuschlag von Amts wegen, wenn das Meistgebot (also das bare Meistgebot zusammen mit der Summe etwaiger bestehenbleibender Rechte) nicht mindestens die Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts beträgt (§ 85a Abs. 1 ZVG). Rz. 234 Ausnahme: Die Versagung des Zuschlags findet nur dann nicht statt, wennmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Erhaltungsmaßnahmen am Sondereigentum

Rz. 64 Die Duldungspflicht besteht in erster Linie bei den in der Gesetzbegründung genannten[195] Erhaltungs- und Baumaßnahmen einzelner Wohnungseigentümer. Hier kann sich ebenso wie bei Einwirkungen durch die GdWE zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums die Notwendigkeit ergeben, das unter- oder oberhalb oder neben dem eigenen Sondereigentum liegende Sondereigentum z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Schuldner des Anspruchs

Rz. 24 Anspruchsgegner ist der Wohnungseigentümer, der gegen das gemeinschaftliche Regelwerk verstößt oder das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt. Bei der Feststellung dieses Eigentümers ist zu berücksichtigen, dass es auch Beeinträchtigung gibt, die dem Wohnungseigentümer, dem sie zugutekommen, nicht zugerechnet werden können. Beispiele sind ein Alleineigentümer, der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Entsprechende Anwendung der §§ 31–41 (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschriften der §§ 31–41 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass dort "Erbbaurecht" an die Stelle von "Grundstück" tritt und "Erbbauberechtigter" an die Stelle von "Eigentümer (bzw. Grundstückseigentümer)". Ein außerhalb des Gebäudes liegender Grundstücksteil i.S.v. § 31 Abs. 1 S. 2 ist die Fläche, auf die sich das Erbbaurecht nach § 1 Abs. 2 ErbbauRG erstreckt.[2] ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Genehmigung der Veränderung

Rz. 9 Da Veränderungen des Grundstücks und des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes nach oben Gesagtem unzulässig sind, setzt eine Aufwendungsersatzanspruch aus § 34 Abs. 1 WEG implizit ihre Genehmigung durch den Eigentümer voraus. Diese kann vorab oder auch im Nachhinein, noch nach dem Heimfall des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes erklärt werden. Sie bedarf keiner Form un...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Vorbemerkung

Rz. 35 Das Vermögen der GdWE wurde in § 10 Abs. 7 S. 1 aF als "Verwaltungsvermögen" bezeichnet. Absatz 3 bezeichnet es jetzt als "Gemeinschaftsvermögen". Die frühere Perspektive nahm den Zweck in den Blick, für den das Vermögen der GdWE bestimmt ist. Die geltende Bezeichnung weist stärker auf die GdWE als Trägerin dieses Vermögens hin. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Begründung eines faktischen Sondernutzungsrechts

Rz. 156 Ein Gestattungs- oder Durchführungsbeschluss kann je nach Art der baulichen Veränderung Auswirkungen auf den Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Grundstücks haben. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 gebühren nämlich die Nutzungen der baulichen Veränderung dauerhaft dem interessierten Wohnungseigentümer, wenn er die Kosten der Maßnahme nach § 21 Abs. 1 S. 1 allein tragen muss. Die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Schicksal der GdWE

Rz. 9 Wenn ein Wiederaufbau des Gebäudes nach § 22 weder verlangt noch beschlossen werden kann, bedeutet das nicht ohne Weiteres, dass die GdWE erlischt. Sie bleibt im Gegenteil unverändert bestehen. Allerdings müssen die Wohnungseigentümer nun überlegen, wie sie mit dem Umstand umgehen, dass, je nach dem Umfang der Zerstörung, kein verwaltungsfähiges Gebäude mehr vorhanden ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Begriffe der Früchte (Nutzungen) des gemeinschaftlichen Eigentums

Rz. 3 Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 S. 1 spricht von Früchten statt Nutzungen. Diese sind, wie in § 16 Abs. 1 S. 1 beschrieben (vgl. § 13 WEG Rdn 22), nur die "Früchte" i.S.d. § 99 BGB, und zwar sowohl die natürlichen als auch die rechtlichen Früchte. Die Einzelheiten können in der Gemeinschaftsordnung, Hausordnung oder durch einfachen Mehrheitsbeschluss gem. § 19 Abs. 1 Alt....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Abteilung III

Rz. 51 In Abteilung III jedes Wohnungsgrundbuchs werden Grundpfandrecht und Reallasten, die im Falle von § 3 WEG als Gesamtbelastungen alle Miteigentumsanteile oder im Falle von § 8 WEG das Grundstück als Ganzes haben oder bei Begründung des Wohnungseigentums als Gesamtbelastung bestellt wurden, mit einem Mithaftvermerk nach § 48 S. 1 GBO eingetragen. Ist nur ein Miteigentum...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch). Der Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden. (2) Bezieht sich das Daue...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: (2) Ist ein Wohnungseigentum selbstständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des S...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Aufbewahrungspflicht

Rz. 212 Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört die Pflicht, Belege und Buchungsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, damit eine nachträgliche Kontrolle möglich ist. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Dauer der Aufbewahrung von Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es nicht. Die Wohnungseigentümer können daher durch Mehrheitsbeschlus...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 49 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse

Gesetzestext (1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstüc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Eigentumszuweisung und zulässiger Gebrauch des Sondereigentums

Rz. 8 § 5 WEG und §§ 94 und 95 BGB regeln nur die sachenrechtliche Zuordnung. Die davon losgelöste Frage, ob ein Wohnungseigentümer berechtigt ist, bauliche Veränderungen auf einem außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks vorzunehmen, auf die sich sein Sondereigentum erstreckt, beantwortet sich nach § 13 Abs. 2 WEG.[17]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Ziel der Regelung

Rz. 28 Die Befugnis zur Nutzungsziehung verläuft nach Absatz 1 S. 2, Absatz 2 S. 2 und Absatz 3 S. 3 parallel zur Kostentragungspflicht.[53] Den Wohnungseigentümer, die nach dem jeweiligen Satz 1 der genannten Vorschriften die Kosten der baulichen Veränderung allein zu tragen haben, sollen auch die Nutzung der baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums und so ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" oder "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestim...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Unauflöslichkeit der Gemeinschaft als Ausnahme im Recht der Dauerschuldverhältnisse

Rz. 1 Wie § 11 Abs. 1 WEG bestimmt, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft im Gegensatz zu anderen Dauerschuldverhältnissen auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwangsweise aufgelöst werden. Diese auf den ersten Blick erstaunliche Sonderregelung findet ihren Grund darin, dass ansonsten wieder eine Bruchteilsgemeinschaft am gesamten Grundstück entstünde und folgl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Entstehung mit Anlage der Wohnungsgrundbücher

Rz. 10 Mit der Anlegung des letzten Wohnungsgrundbuchs entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies ergibt sich nach Streichung des früheren § 8 Abs. 2 S. 2 WEG seit dem WEMoG nunmehr aus § 9a Abs. 1 S. 2 WEG; dessen zweiter Halbsatz stellt klar, dass die Anlegung auch im Fall einer Teilung nach § 8 WEG maßgeblich ist.[13] Es ist also nach § 9a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WE...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Öffentliche Lasten und Abgaben und Beispiele

Rz. 50 Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Maßgabe des gesetzlichen oder in der Teilungserklärung vereinbarten Umlageschlüssels die gemeinschaftsbezogenen öffentlich-rechtlichen Lasten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. Öffentliche Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sind Leistungspflichten aller Wohnungseigentümer, die nach den öffentlich-rech...mehr