Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daßmehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (1) Fehlende Verbindung zu einem öffentlichen Weg

Rz. 46 Zunächst muss dem Baugrundstück eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlen. Einem Grundstück fehlt beispielsweise die Verbindung, wenn es von einem öffentlichen Weg vollständig abgetrennt ist (z.B. ein hinterliegendes Grundstück).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Beteiligte (Abs. 1)

Rz. 2 Beteiligte sind grundsätzlich alle Personen, deren Rechte von der Änderung der Rangverhältnisse betroffen werden können. Zur Erleichterung des Verfahrens wird jedoch der Kreis der Beteiligten in den §§ 92 bis 97 GBO abschließend bestimmt. Wer nach diesen Vorschriften nicht beteiligt ist, gilt selbst dann nicht als Beteiligter, wenn sein Recht durch die Änderung der Ran...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Altrechtliche Rechte im Beitrittsgebiet

Rz. 3 Dienstbarkeiten und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken konnten vor 1900 nach dem jeweiligen Landesrecht unterschiedlich entstehen, meist durch Vertrag des Berechtigten mit dem Grundstückseigentümer. Nach dem Bayerischen Landrecht konnte eine Dienstbarkeit bspw. durch Vertrag, stillschweigende Bestellung, Ersitzung oder kraft Herkommens entstehen.[3] Eine Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Wirkungen der Vereinigung

Rz. 27 Aus den bisher selbstständigen Grundstücken (Grundstücksteilen, Berechtigungen) wird ein neues Grundstück gebildet, dessen Teile ihre rechtliche und tatsächliche Selbstständigkeit für die Zukunft verlieren und nichtwesentliche Bestandteile des einheitlichen neuen Grundstückes werden.[54] Jeder Teil bleibt wie bisher belastet; ein auf den bisherigen Einzelgrundstücken l...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Spalte 8

Rz. 22 In die Spalte 8 gehört der Abschreibungsvermerk bei Ausscheiden des Grundstücks aus dem Grundbuchblatt. Sofern auch nur ein Grundstücksteil aus dem Blatt ausscheidet, ist der gesamte Vorgang der Abschreibung in der Spalte 8 einzutragen. Bleiben bei Abschreibung von Grundstücksteilen die einzelnen Teile dagegen auf demselben Blatt stehen, so hat die Eintragung in der S...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Sonstige wertmindernde Umstände

Rz. 251 [Autor/Stand] Beim Sachwertverfahren können auf dem Grundstück ruhende Grunddienstbarkeiten für einen Bewertungsabschlag in Betracht kommen.[2] Dies erscheint sachgerecht, da die Grunddienstbarkeit (z.B. Nutzungsrecht Dritter, Bebauungsverbote) unmittelbar mit dem Grundstück verbunden ist und infolge dessen auch als wirtschaftliche Belastung mit Wertminderung für das...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Die Gebäudegrundbücher

Rz. 4 Nach der ausdrücklichen Nennung in Nr. 1 gilt die GGV unmittelbar für folgende Fälle rechtlich selbstständigen Gebäudeeigentums:[9]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 2 Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (§ 118 Abs. 2 GBO)[2] besteht, soweit das Gesetz Ausnahmen nicht ausdrücklich zulässt, Buchungszwang. Die Einbuchung von Grundstücken erfolgt im Verfahren nach den §§ 116 ff. GBO von Amts wegen mit Ermittlung des Eigentümers. Die Buchung eines grundstücksgleichen Rechts (Erbbaurecht, Bergwerkseigentum) erfolgt je nach Vorsc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Gebäudegrundbücher nach dem Recht der DDR

Rz. 2 Die Regelungen der ehemaligen DDR zur grundbuchmäßigen Behandlung von Gebäudeeigentum waren uneinheitlich je nach Art des Nutzungsrechts oder Gebäudeeigentums. Das verliehene Nutzungsrecht nach § 286 Abs. 1 Nr. 1 ZGB, § 2 NutzRG entstand mit dem in der Urkunde festgelegten Zeitpunkt (§ 287 Abs. 2 S. 2 ZGB). Die Verleihung stellte einen Verwaltungsakt dar.[1] In das Gru...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Handwerksordnung (HwO)

Rz. 189 Handwerkskammern bedürfen nur noch zur Belastung von Grundstücken einer Genehmigung der obersten Landesbehörde (§ 106 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 HwO). Landes- und Bundesinnungsverbände bedürfen weder für die Veräußerung noch den Erwerb oder die Belastung von Grundstücken einer Genehmigung (§§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 85 Abs. 2 HwO). Handwerksinnungen und Handwerkerschaften bedürfe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 56 GBV behandelt das Bestandsverzeichnis des Erbbaurechtsblattes. Da das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt wird, entsprechen die im Bestandsverzeichnis des Erbbaurechtsblattes gemachten Eintragungen über das Erbbaurecht den im Bestandsverzeichnis des gewöhnlichen Grundbuchblattes gemachten Eintragungen über das Grundstück; insbesondere entspricht der Beschreib...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Abschreibung eines Grundstücksteils

Rz. 15 Abs. 4 erklärt auf die Abschreibung eines Grundstücksteils die Regeln des Abs. 2 entsprechend anwendbar. Besteht das Grundstück aus mehreren katastertechnischen Einheiten (vgl. dazu § 2 GBO Rdn 4 ff.), so bedarf es keiner Neueintragung des (nunmehr aus einer geringeren Zahl von Katastergrundstücken bestehenden) Grundstücks. Zu röten sind lediglich die Angaben über den ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten

Rz. 17 Eine Grunddienstbarkeit erlischt auch, wenn der Vorteil, den sie dem herrschenden Grundstück bringt, infolge Veränderungen der tatsächlichen oder der rechtlichen Grundlage wegfällt (vgl. § 1019 BGB).[54] Der Wegfall des Vorteils muss in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.[55] Eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten liegt vor und führt zu einem Untergan...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Grundsätze

Rz. 78 1. Antragsberechtigt ist nur der unmittelbar Beteiligte [149] als "Betroffener" (Passivbeteiligter, verlierender Teil), dessen Rechtsstellung durch die Eintragung einen Verlust erleidet, oder als "Begünstigter" (Aktivbeteiligter, gewinnender Teil), dessen Rechtsstellung einen Gewinn erfährt.[150] Jeder von ihnen ist antragsberechtigt. Sind auf einer Seite mehrere Mitbe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Vormerkungen

Rz. 19 Vormerkungen, denen die endgültige Eintragung gefolgt ist, werden dadurch nicht gegenstandslos; vielmehr ist zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Vormerkungseintragung im Einzelfall erforderlich ist.[64] So unterliegt eine Auflassungsvormerkung trotz der Eintragung der Auflassung nicht der Löschung, wenn das Grundstück zwischen der Eintragung der Vormerkung und der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Berechtigter

Rz. 242 Die Reallast kann für einen bestimmten Berechtigten (= subjektiv-persönlich) oder für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstückes[871] (= subjektiv-dinglich) bestellt werden (§ 1105 Abs. 1, 2 BGB). Rz. 243 Die subjektiv-dingliche Reallast ist wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks und selbstständig nicht übertragbar (§ 96 BGB). Bei Teilung des ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Besonderheiten bei Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 6 Zu beachten ist bei der Eintragung von subjektiv-dinglichen Rechten, wenn herrschendes Grundstück das gemeinschaftliche Grundstück der Wohnungseigentümer (Teileigentümer) ist, dass der nach § 7 GBV erforderliche Vermerk in sämtlichen für Miteigentumsanteile an dem herrschenden Grundstück angelegten Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbüchern einzutragen ist. In Spalte 6 i...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks. (2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Dasselbe Grundbuchamt

Rz. 5 Die Grundbücher über die Grundstücke müssen – vorbehaltlich der Ausnahme in Abs. 2 – von demselben Grundbuchamt geführt werden, nicht nötig ist, dass sie im Bezirk desselben Grundbuchamtes belegen sind. Wird ein Grundstück im Grundbuchblatt eines fremden Grundbuchbezirks (desselben Amtsgerichts) geführt, ist in Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses der betreffende Grundb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Verfahrensweise bei mehreren beteiligten Grundbuchämtern

Rz. 18 Werden die Grundbuchblätter von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, regelt § 55a Abs. 2 GBO die Verfahrensweise.[19] Ergänzend regeln die Geschäftsanweisungen der Länder die Kommunikation zwischen den Grundbuchämtern (vgl. etwa Nr. 27 VwV-Grundbuchsachen Sachsen oder Abschn. 3.2.5 BayGBGA). Rz. 19 Bei gleichzeitiger Gesamtbelastung trägt das zuerst angegangene Grund...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Bewilligungsberechtigung des Auflassungsempfängers

Rz. 56 Die Auflassung enthält regelmäßig auch die Einwilligung des Eigentümers zur Weiterveräußerung des Grundstücks an einen Dritten.[99] Dies gilt aber dann nicht, wenn die Weiterveräußerung einer Zweckbestimmung der Erstveräußerung zuwiderliefe (wenn z.B. eine Gemeinde Bauplätze an junge Familien zur Eigennutzung verkauft).[100] Das GBA kann wegen der Beschränkungen der A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Über eine Gesamthypothek soll nur ein Hypothekenbrief erteilt werden. Er ist nur von einer für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ermächtigten Justizangestellten (§ 56 Abs. 2) zu unterschreiben, auch wenn bezüglich der belasteten Grundstücke insoweit verschiedene Personen zuständig sind. (2) Werden die Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Eintragungen mit unerlaubtem Inhalt

Rz. 48 Zur inhaltlichen Unzulässigkeit eintragungsfähiger Rechte führt es ebenfalls, wenn diese mit einem gesetzlich nicht zugelassenen Inhalt eingetragen werden.[165] Die Zulässigkeit ist dabei nach den allgemeinen Vorgaben zu beurteilen, die das materielle Recht für jedes einzelne dingliche Recht aufstellt (siehe § 19 GBO Rdn 21 ff.). Rz. 49 Inhaltlich unzulässig sind bspw....mehr

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§ 2 Vermögensausgleich nach... / 1. Sachverhalt

Rz. 24 Im dem Urteil XII ZR 39/06 [70] zugrundeliegenden Sachverhalt erwarben die Lebensgefährten im Jahr 1995 in Bruchteilsgemeinschaft zu je ½ ein Baugrundstück. Sie trugen den Kaufpreis für das Grundstück und die Grunderwerbsteuer zu gleichen Teilen. Die Partner bebauten das Grundstück anschließend mit einem Familienwohnhaus, das sie gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken nutzte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 24 Das zugeschriebene Grundstück wird nichtwesentlicher Bestandteil des neuen, einheitlichen Grundstücks.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Bewilligungsberechtigung bei Neueintragungen

Rz. 59 Bewilligungsberechtigt ist bei Neueintragungmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Annexeigentum

Rz. 38 Seit 1.12.2020 ist nach § 3 Abs. 2 WEG die Bildung von Sondereigentum an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks zulässig. Damit sind insbesondere Gartenflächen, Stellplätze, Terrassen, Wege oder Abstellflächen sondereigentumsfähig.[159] Annexeigentum kann aber nicht an Gebäudeteilen begründet werden, also nicht an Balkonen oder Dachterrassen, die ja s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Grundbucheintragung

Rz. 231 Die Anlegung und Führung des Gebäudegrundbuchs sowie die Eintragung des Nutzungsrechts oder Vermerks über Bestehen des Gebäudeeigentums im Grundbuch des betroffenen Grundstücks regelt in Ausübung der Verordnungsermächtigung aus Art. 18 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, 3 RegVBG, Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 des 2. VermRÄndG[943] die Gebäudegrundbuchverfügung v. 15.7.1994 (BGBl 1994, 160...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Veränderungen des Gesamtrechts

Rz. 30 Sie sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie sich auf alle mithaftenden Grundstücke erstrecken. Dies gilt insbesondere für alle Änderungen bezüglich der Person des Berechtigten durch Abtretung, Verpfändung usw. Auch die Pfändung des Gesamtrechts ist nur hinsichtlich aller belasteten Grundstücke, nicht mit Beschränkung auf eines von ihnen zulässig. Kann das Gesamtrech...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / X. Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind in das Grundbuch einzutragen, ohne dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, vorgelegt wird, wenn a) si...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Notwendige Angaben (§ 56 Abs. 1)

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Belastungserstreckung kraft Gesetzes

Rz. 25 Grundpfandrechte, die am Hauptgrundstück lasten, erstrecken sich auch auf das Bestandteilsgrundstück, gehen aber den darauf bereits ruhenden Belastungen im Range nach, §§ 1131, 1192, 1199 BGB. Das gilt auch, wenn einem Erbbaurecht ein Grundstück zugeschrieben wird.[23] Belastungen auf dem Bestandteilsgrundstück erstrecken sich kraft Gesetzes nicht auf das Hauptgrundst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Beispiel: Gebäude auf fremdem Grund und Boden mit Abrissverpflichtung (Bewertung im Sachwertverfahren)

Rz. 195 [Autor/Stand] Ein Industriegebäude in Massivbauweise ist für Schenkungsteuerzwecke auf den 1.8.2023 zu bewerten. Das Gebäude wurde im Rahmen eines Nutzungsrechts auf fremdem Grund und Boden errichtet. Es wird in vollem Umfang zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und unterliegt einer Spezialnutzung (keine übliche Miete ermittelbar). Das Gebäude wurde 1998 fertig g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Berechtigter des Vorkaufsrechts

Rz. 209 Das Vorkaufsrecht kann als subjektiv-persönliches und als subjektiv-dingliches Recht bestellt werden. Berechtigter des subjektiv-persönlichen Rechts kann jede erwerbsfähige natürliche und juristische Person sein; auch wenn sie bereits ein inhaltlich oder rangmäßig anderes Vorkaufsrecht am gleichen Grundstück hat.[790] Der Grundstückseigentümer selbst [791] kann nach de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Aufhebung

Rz. 234 Sie erfolgt gem. § 875 BGB; § 876 BGB gilt entsprechend.[951] Ist das Gebäudeeigentum nicht im Grundbuch eingetragen, so ist gegenüber dem Grundbuchamt eine notariell beurkundete (!) Aufhebungserklärung abzugeben, Art. 233 § 4 Abs. 6 S. 2, § 2 Abs. 4, § 8 S. 2 EGBGB.[952] Die Zustimmung dinglich Berechtigter am Grundstück nach § 876 S. 1 BGB ist nicht erforderlich, w...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Abs. 5

Rz. 5 Abs. 5 behandelt den Fall, dass ein Grundstück, für das kein Grundbuchblatt angelegt ist, in einen anderen Bezirk gelangt. Dieser Fall kann nur durch eine Bezirksänderung eintreten. Hier sind sämtliche Schriftstücke, die sich auf das ungebuchte Grundstück beziehen, abzugeben. War das Grundstück früher gebucht, und ist es dann gem. § 3 Abs. 3 GBO ausgebucht worden, so s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Subjektiv dingliche Rechte

Rz. 5 Nach § 6 Abs. 1 S. 2 GBBerG unterliegt auch die Grunddienstbarkeit als subjektiv-dingliches Recht dem Aufgebot, wenn die Grundakten vernichtet und nicht mehr wiederherzustellen sind und deshalb der Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht mehr ermittelt werden kann. Hier hat der Gesetzgeber an jene Grundstücksenteignungen aus der Bodenreform gedacht, bei denen die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zulässigkeit der Anwendung der Norm

Rz. 1 Die Norm, neben § 3 GGV die zweite zentrale Regelung der GGV.[1] Sie enthält Vorschriften darüber, wie das Gebäudeeigentum dem Grundbuchamt nachgewiesen werden kann und muss; daneben ist auch der Nachweis des Rechts zum Besitz (Art. 233 § 2a EGBGB) geregelt: Die Eintragung dieser Rechte ist deshalb notwendig, weil sie mangels Eintragung (bzw. rechtzeitiger Beantragung)...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Grundstücksteilung bei Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 6 Ist das Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, sind drei Arten von Teilung zu unterscheiden (dazu vgl. Rdn 40 ff.):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Beschränkung von Vereinigung und Zuschreibung (Abs. 3)

Rz. 13 Abs. 3 ist durch das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) eingefügt worden und enthält eine Vorschrift über die Vereinigung und Zuschreibung von Grundstücken und Rechten, für die nach Landesrecht die Vorschriften über Grundstücke gelten. Nach dem materiellen Recht sind zwischen solchen Rechten und Grundstücken Vereinigungen und Zuschreibungen nicht ausgeschlossen....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Maßgaben:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grund...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Teilung eines Erbbaurechts

Rz. 5 Die Teilung eines Erbbaurechts ist nur zulässig, wenn das Erbbaurecht seinem Inhalt nach teilbar ist (dazu vgl. Rdn 39 ff.).[9] Ferner muss im gleichen Vorgang das belastete Grundstück entsprechend geteilt werden, damit nicht mehrere Erbbaurechte am selben Grundstück lasten, was mit § 10 ErbbauRG nicht vereinbar wäre.[10] Dies erfordert auch Zustimmung der dinglich Ber...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 26 Der Eigentümer muss sein Grundstück nicht unentgeltlich oder entschädigungslos zur Nutzung zur Verfügung stellen. Die Zahlung einer Entschädigung ist notwendiges Korrektiv zur kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeit zur angemessenen Wahrung der Interessen des Eigentümers.[26] Dies regelt für die Leitungsrechte der Energieversorger § 9 Abs. 3 GBBerG. Berechtigter der...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / III. Berechnungsgrundlage für das Grundvermögen

Rz. 65 [Autor/Stand] Berechnungsgrundlage für die zukünftige Bewertung des Grundvermögens sind – anders als in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen – die Regelungen des Bundesmodells. Insoweit kommt es bei der Bewertung der unbebauten Grundstücke oder der bebauten Grundstücke in Form der Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungsei...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (4) Berechtigte und Verpflichtete

Rz. 49 Notwegberechtigt ist der Eigentümer des hinterliegenden (Bau-)Grundstücks sowie Inhaber grundstücksgleicher Rechte. Das Notwegrecht soll einer Notlage eines hinterliegenden Grundstücks abhelfen; deshalb steht dem Eigentümer ein solches Notwegrecht auch dann zu, wenn er die Benutzung Dritten (z.B. einem Bauunternehmer) überlässt.[23] Duldungsverpflichtet ist der Eigent...mehr