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Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine / 4.2 Ausschluss der Beratungsbefugnis

Erich Nöll
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In einer 2. Stufe definiert das Gesetz die für die Beratungsbefugnis schädlichen Einkünfte. Es handelt sich dabei um die sog. Gewinneinkunftsarten, nämlich um

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft[1],
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb[2] sowie
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit[3]

deren Vorhandensein die Beratungsbefugnis, abgesehen von § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG und den Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, ausschließt. Es besteht keine Bagatellgrenze.[4]

Die Befugnis zur Hilfeleistung ist deshalb selbst dann ausgeschlossen, wenn die geringen Gewinneinkünfte aufgrund des Härteausgleichs wieder abgezogen werden[5] und damit de facto nicht der Besteuerung unterliegen. Auch bei Verlusten aus Gewinneinkünften besteht keine Beratungsbefugnis.

§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG bestimmt zudem, dass die Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze die Beratungsbefugnis ausschließt, es sei denn, die betreffenden Einnahmen sind nach § 4 UStG umsatzsteuerfrei. Bisher sind für die Lohnsteuerhilfevereine Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten[6] und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken[7] relevant.

Die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen (Hotel- oder Ferienwohnung) war bislang nicht umsatzsteuerfrei. Sie unterlag bis Ende 2024 als sog. "sonstige Leistung" dem Regelsteuersatz von 19 %. Lagen die Umsätze unter 22.000 EUR pro Jahr, konnte der Steuerpflichtige zwar von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch machen und musste keine Umsatzsteuer abführen, die Umsätze bleiben jedoch dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtig mit der Folge, dass für die Lohnsteuerhilfevereine keine Beratungsbefugnis bestand. Das Gleiche galt für die ausschließliche Vermietung von C...

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