Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG

Leitsatz Der nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbare Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund der Einbringung sämtlicher Anteile einer mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Einbringende nicht innerhalb von 5 Jahren vor der Einbringung zu mindestens 95 % an der anteilsaufnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt war. Vom BFH zu entscheidende Fr...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft

Leitsatz Der nach § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbare Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund der Einbringung sämtlicher Anteile einer mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Einbringende nicht innerhalb von fünf Jahren vor der Einbringung zu mindestens 95 % an der anteilsaufnehmenden Kapitalgesellschaft beteil...mehr

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§ 8 Der Grundstückskauf / E. Begriffe

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Urteilskommentierung aus Haufe Steuer Office Excellence
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für Abnutzung

Leitsatz 1. Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen. 2. Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 der Immobilienwertermittlungsverordnungmehr

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§ 8 Der Grundstückskauf / B. Informationsschrift

Rz. 2 Allgemeine Zusammenfassungen sind nützliche Mittel und können viel Arbeit im Einzelnen ersparen, beantworten sie doch viele Fragen im Vorfeld. Wir können das als Handreichung für Mandanten oder als Menüpunkt/Download auf der Internetseite des Notariats vorhalten. Visualisierungen machen es für unsere Mandanten noch schöner: Rz. 3 Den Text können wir dann entsprechend au...mehr

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§ 7 Beurkundungen, Beglaubi... / G. Vertretungsbescheinigung

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§ 9 Gesellschaften / F. Anteilskaufvertrag

Rz. 7 Auch hier soll kein vollständiger Vertrag abgedruckt werden (siehe Anmerkung unter Rdn 6). Vielmehr wollen wir aus einem kurzen Auszug viel "herausziehen".mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 11.1 1. Grunderwerbsteuer

Rz. 762 Die Option löst keinen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 GrEStG aus. Zitat § 1a Abs. 3 S. 1 KStG schließt die Wirkung der Option auf die GrESt auch ausdrücklich aus, da die Option nur für die Besteuerung nach dem Einkommen gilt. Dies betrifft in erster Linie Grundstücke im Gesamthandsvermögen. Soweit Grundstücke wesentliches Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft ...mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 4 Sonderbetriebsvermögen

Rz. 737 Im Zuge der Option kann grundsätzlich der Buchwertansatz nur gewählt werden, wenn neben dem Gesamthandsvermögen der PersG auch funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen (spätestens) durch eine separate zivilrechtliche Vereinbarung (z. B. Einbringungs- oder Übertragungsvertrag) in das Gesamthandvermögen der PersG übertragen wird. Sondervermögen bedeutet, dass die...mehr

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Hamburgische Bauordnung (HBauO)

Hier gelangen Sie zur Hamburgischen Bauordnung.mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 3 Einbringung/Übergang zur Körperschaftsbesteuerung

Rz. 732 Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 KStG gilt der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung als Formwechsel i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG. Als Folge der Option wird ertragsteuerlich ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang fingiert. Da § 4 Abs. 3 EStG bei einer optierenden Gesellschaft nach § 1a Abs. 3 Satz 6 KStG nicht anwendbar ist, ist von Einnahmenüberschussrechnern im Rahmen...mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 5 Zusammenfassendes Beispiel der Option zur Körperschaftsteuer

Rz. 738 A und B sind als natürliche Personen zu jeweils 50 % an der AB-GmbH & Co. KG beteiligt. Die Komplementär-GmbH ist zu 0 % an der KG beteiligt. A und B wiederum sind jeweils zu 50 % an der GmbH beteiligt. A ist Eigentümer eines Grundstücks (Buchwert: 500.000 EUR, gemeiner Wert: 1.000.000 EUR), welches an die AB-GmbH & Co. KG verpachtet ist und dort als Betriebsgrundstü...mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 6.2 Einnahmen aus einer Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft

Rz. 743 Durch die Option werden die bisherigen Mitunternehmer steuerlich zu Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft, und zwar mit allen steuerlichen Folgen; nach § la Abs. 3 KStG zu nennen sind insbesondere, dass[1] eine bisher als Sondervergütung (Gewinnvorab) zu wertende Tätigkeitsvergütung mit der Option zu Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG des Gesellschafters wird, für wel...mehr

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 2.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die ­Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder GdbR) ist die Grundform aller Personengesellschaften. Zum Einsatz kommt diese Gesellschaftsform bei Inhabern kleinerer Gewerbebetriebe, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Hierunter fallen z. B. Einzelhändler, Gastwirte oder Handel...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsaufspaltung nach § ... / a) Überlassung von Grundstücken als sonstiges Verwaltungsvermögen und Auswirkung im Verwaltungsvermögenstest

Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG führt die Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstückgleichen Rechten und Bauten (nachfolgend: Grundstücke) in einem ersten Schritt im Überlassungsumfang grundsätzlich zur Qualifizierung als sog. sonstiges Verwaltungsvermögen. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte liegt bereits dann vor, wenn die Überlassung an eine b...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsaufspaltung nach § ... / 4. Schlussfolgerung

Die Frage, ob es für die Möglichkeit der Durchsetzung eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen auf die Person des Erblassers bzw. Schenkers ankommt, oder ob bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen auf die nächst höhere anteilshaltende Gesellschaft (z.B. Zwischen-Holding) abgestellt wird, die das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft beherrschen kann, ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsaufspaltung nach § ... / b) Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. a Alt. 1 ErbStG bei Betriebsaufspaltungen

Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. a Alt. 1 ErbStG liegt eine sonstiges Verwaltungsvermögen begründende Nutzungsüberlassung von Grundstücken an Dritte nicht vor, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb (Besitzgesellschaft) als auch im nutzenden Betrieb (Betriebsgesellschaft) allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen gesch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsaufspaltung nach § ... / a) Ausgangsfall

Der Erblasser ist Alleingesellschafter einer Betriebs-GmbH. Außerdem ist der Alleineigentümer eines Grundstücks, das der Betriebs-GmbH zur eigenbetrieblichen Nutzung überlassen ist und bei ihr eine wesentliche Grundlage bildet. Abb. 1: Ausgangsfall Quelle: Eigene Darstellung. Dieser Fall ist unproblematisch. Es liegt eine klassische Betriebsaufspaltung vor. Der Erblasser kann s...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsaufspaltung nach § ... / 1. Einführung

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge ist es von weitreichender Bedeutung, ob die Übertragung des Familienunternehmens an die nächste Generation oder an eine Familienstiftung (teilweise) erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei i.R.d. sog. Unternehmensverschonung nach den §§ 13a, 13b, 13c, 28a ErbStG möglich ist. Oft werden Grundstücke innerhalb von Unternehmensgruppen (nachfolgend:...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsaufspaltung nach § ... / b) Abwandlung 1

Abweichend vom Ausgangsfall hält der Erblasser das Grundstück nicht unmittelbar, sondern über eine von ihm beherrschte (Beteiligung 100 %) weitere GmbH. Abb. 2: Ausgangsfall – Abwandlung 1 Quelle: Eigene Darstellung. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt kein sonstiges Verwaltungsvermögen vor, da der Erblasser in beiden GmbHs einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsaufspaltung nach § ... / c) Abwandlung 2

Abweichend vom Ausgangsfall werden sowohl die Anteile an der Betriebs-GmbH als auch das Eigentum am Grundstück von einer Holding GmbH gehalten, an der der Erblasser zu 100 % beteiligt ist. Abb. 3: Ausgangsfall – Abwandlung 2 Quelle: Eigene Darstellung. Auch hier könnte es an der von der Finanzverwaltung in R E 13b.14 Abs. 1 Satz 6 ErbStR geforderten unmittelbaren Beherrschung d...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Arbeitslohn aus einer aktiven Tätigkeit (Art 15 OECD-MA)

Rz. 122 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Die "Einkünfte aus unselbständiger Arbeit" regelnde Verteilungsnorm (zum Begriff > Rz 15) des Art 15 OECD-MA lautet:mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsaufspaltung nach § ... / e) Abwandlung 4: Personengesellschaft als Grundstückseigentümerin

Für den Fall, dass in den oben dargestellten Abwandlungen das Grundstück nicht von einer zwischengeschalteten GmbH, sondern von einer Personengesellschaft gehalten bzw. eine solche als Holding fungieren würde, stellt sich die Frage, ob auch diese die von der Finanzverwaltung geforderte Unmittelbarkeit der Durchsetzung des geschäftlichen Betätigungswillen schädlich ist. Davon...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsaufspaltung nach § ... / [Ohne Titel]

Akram Juja, StB/FB UNF (DStV. e.V.), Master of Science / Dr. jur. Christopher Riedel, LL.M., RA/FASt/StB[*] Im Rahmen der Unternehmensnachfolge ist es von weitreichender Bedeutung, ob die Übertragung des Familienunternehmens (teilweise) erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei i.R.d. sog. Unternehmensverschonung möglich ist. Oft werden Grundstücke innerhalb von Unternehmensgruppen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsaufspaltung nach § ... / d) Abwandlung 3

Wie in Abwandlung 1 befindet sich das Grundstück im Eigentum einer GmbH. Die Anteile an dieser werden aber (ebenso wie die Anteile an der Betriebs GmbH) von einer Holding GmbH gehalten. Abb. 4: Ausgangsfall 1 – Abwandlung 3 Quelle: Eigene Darstellung. Auch hier kommt eine unmittelbare Durchsetzung eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durch den Erblasser selbst (...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Familienangehörige

Rz. 40 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen eines Diplomaten oder Konsul werden grundsätzlich die gleichen Vorrechte gewährt (Art 37 Abs 1 iVm Art 24 WÜD; Art 49 Abs 1 WÜK). Während jedoch Diplomaten und Konsuln idR die deutsche > Staatsangehörigkeit besitzen und im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigke...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Ständige Ansässigkeit

Rz. 4 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Nach dem WÜD/WÜK sind die darin gewährten Steuerbefreiungen davon abhängig, dass eine Person im Empfangs- bzw Tätigkeitsstaat nicht ständig ansässig ist. Der völkerrechtliche Begriff "ständig ansässig" ist im WÜD/WÜK jedoch nicht definiert (EFG 2001, 552 = DStRE 2001, 897 mwN). Er ist nicht mit der unbeschränkten Steuerpflicht nach nationalem...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Führt das vereinfachte Ertr... / IV. Lösungsansätze in der Praxis

Neben der Möglichkeit i.R.d. vorweggenommenen Erbfolge bereits vor Übertragung auf ein Gesellschafterdarlehenskonto zu verzichten bzw. die "stehengelassenen Gewinne" auf ein Konto mit Eigenkapitalcharakter zu übertragen, gibt es weitere Ansätze um bei der Wertermittlung bei Holdingstrukturen nicht auf einen – meist ungerechtfertigt hohen – Ertragswert aus dem vereinfachten E...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Offene Handelsgesellschaft:... / 1.1 Gesellschaftsvertrag

Die Gründung einer OHG erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags ist nur in seinen Grundlagen festgeschrieben. Entscheidend ist, dass die Haftung für keinen Gesellschafter begrenzt werden kann (§ 105 Abs. 1 HGB). In weiten Teilen besteht hingegen Vertragsfreiheit. Damit können insbesondere die Rechtsverhältnisse der Gesellschaf...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 12 Erforderliche Grundlagen/Maßnahmen für die Beratung (Checkliste)

Unternehmen: Aktueller Handelsregisterauszug Aktueller Gesellschaftsvertrag mit allen Nachträgen/Ergänzungen Gründungsvertrag mit allen anschließend gefassten Beschlüssen Liste aller Gesellschafter Nachweise über jeweilige Einlageleistung der Gesellschafter und Vermögen der Gesellschaft Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw. Unternehmer und Angehörigen Gewerbeanmeld...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2 Kaufgegenstand und Übernahmestichtag

Im Hinblick auf die unmittelbar damit verbundenen steuerlichen Folgen des Kaufs – der Käufer hat ein Interesse daran, die Anschaffungskosten auf erworbene Vermögensgegenstände optimal zu verteilen – muss es dem Steuerberater erlaubt sein, dem Mandanten die Unterschiede zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal zu erläutern und darauf hinzuweisen, unter welchen Vorausset...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Grundstücke mit Behelfsbauten und Grundstücke, für die ein Vervielfältiger nicht bestimmt ist (Abs. 3 Nr. 3)

Rz. 58 [Autor/Stand] Auf der Grundlage des Sachwertverfahrens sind ferner Grundstücke mit Behelfsbauten sowie Grundstücke mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung zu bewerten, für die ein Vervielfältiger nicht bestimmt ist (§ 76 Abs. 3 Nr. 3 BewG). Dass das Ertragswertverfahren dann ausscheidet, wenn für die Art des zu bewertenden Grundstücks vom Gesetzgeber kein Verv...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bodenwert des unbelasteten Grundstücks

Rz. 29 [Autor/Stand] Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach § 179 BewG festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Rz. 30 [Autor/Stand] Somit sind bei der Ermittlung des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks die regulären Bewertungsmethoden des Bewertungsgesetzes maßgebend.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2 Nur bebaute Grundstücke

Rz. 32 Die Verschonungsregelung des § 13d ErbStG ist nur für bebaute Grundstücke anzuwenden. Bebaute Grundstücke sind nach § 180 Abs. 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertig gestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Bei zum Besteuerungszeitpunkt unfertigen Gebäuden bzw. Gebäuden im Z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.3 Bebautes Grundstück und Lage

Rz. 66 Bebaute Grundstücke i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG bzw. i. S. d. Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sind Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnung- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke. Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 181 Abs. 2 BewG) sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Woh...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gemischt genutzte Grundstücke (Abs. 4)

Rz. 26 [Autor/Stand] Als gemischt genutzte Grundstücke bezeichnet § 75 Abs. 4 BewG solche bebauten Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden gewerblichen (auch freiberuflichen) und/oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht als Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück, Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus anzusehen sind. Folglich hat die Einordnung eines...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Bewertung der Grundstücke im Grundvermögen

Rz. 34 Grundbesitz ist also nicht automatisch Grundvermögen. Grundstücke sind nur dann dem Grundvermögen zuzurechnen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abgrenzung über §§ 158 und 159 BewG) oder um Betriebsgrundstücke (Abgrenzung über § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) handelt (§ 176 Abs. 1 BewG). Rz. 35 Die Vorschriften für die Bedarfsbewertung des Grundv...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / baa) Grundstücke und Gebäude

Rn. 74a Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Notwendiges Sonder-BV I liegt auch dann vor, wenn der Gesellschafter der PersGes unmittelbar zur Nutzung überlassenen Grundbesitz von Dritten gemietet und gepachtet hat (BFH BStBl II 1986, 304 mit Anmerkung Söffing, FR 1986, 109; BFH BStBl II 1977, 150/52). Wegen des umgekehrten Falles s Rn 75 zu (2). Hat der Gesellschafter ein Grundstück de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Bewertung des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks

Rz. 23 Zur Ermittlung des Werts des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks wird gemäß § 195 Abs. 5 Satz 1 BewG die Summe aus dem nach § 195 Abs. 6 BewG über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG und dem nach § 195 Abs. 7 BewG über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten vertraglich vereinbarte...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Sonstige bebaute Grundstücke

Rz. 66 [Autor/Stand] In die sechste und letzte Grundstücksart sind solche bebauten Grundstücke einzureihen, die zu keiner der fünf anderen Grundstücksarten gehören. Die fünf ersten Grundstücksarten gehen also der sechsten Grundstücksart vor. In Betracht kommen vor allem bebaute Grundstücke, die überwiegend zu anderen Zwecken als Wohnzwecken oder gewerblichen, freiberuflichen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Grundstücke

Rz. 34 Bei Grundstücken kommt es allein darauf an, wer im Zeitpunkt des Todes zivilrechtlich der Eigentümer des Grundstücks ist. Steht das Grundstück im Eigentum des Erblassers und gehört es jedoch wirtschaftlich zum Eigentum eines Dritten, so ist es dennoch anzusetzen und im Nachlass sowie im Erbschaftserwerb zu berücksichtigen (s. BFH vom 15.10.1997, BStBl II 1997, 820, 82...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 7. Inbezugnahme des § 244 BewG (Grundstück)

Rz. 89 [Autor/Stand] Der ebenfalls in Bezug genommene § 244 BewG regelt, dass jede wirtschaftliche Einheit (Rz. 84) des Grundvermögens (Rz. 88) ein Grundstück "im Sinne dieses Abschnitts" ist. Hierdurch wird bundesrechtlich konkrete der "siebente Abschnitt des zweiten Teils" des Bewertungsgesetzes, also die §§ 218-263 BewG, in Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um die b...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Sonstige bebaute Grundstücke (Abs. 2)

Rz. 15 [Autor/Stand] Nach dem Sachwertverfahren sind stets die sonstigen bebauten Grundstücke zu bewerten, § 76 Abs. 2 BewG. Zudem kann für alle übrigen Grundstücksarten i.S.d. § 75 Abs. 2–6 BewG das Sachwertverfahren in begründeten Sonderfällen in Betracht kommen (§ 76 Abs. 3 BewG). Rz. 16 [Autor/Stand] Für die sonstigen bebauten Grundstücke i.S.v. § 75 Abs. 7 BewG (vgl. Kom...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Abgrenzung zu den bebauten Grundstücken (§ 178 Abs. 1 BewG)

Rz. 1 Unbebaute Grundstücke werden in § 178 Abs. 1 BewG definiert. Es sind grds. Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Bewertungsstichtag. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundstücksart bei teilbefreiten Grundstücken

Rz. 12 [Autor/Stand] Für Grundstücke, die von allen einheitswertabhängigen Steuern befreit sind, werden Einheitswerte nicht festgestellt (vgl. § 19 Abs. 4 BewG). Da die Einheitswerte zuletzt nur noch für die bis zum 31.12.2024 geltende Grundsteuer von Relevanz sind, ist insoweit nur noch entscheidend, ob eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 oder 4 GrStG vorliegt. Die Rechtspre...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Baureife Grundstücke (Abs. 3)

Rz. 385 [Autor/Stand] § 13 Abs. 3 Satz 1 HGrStG definiert identisch mit der Bundesrecht (§ 25 Abs. 5 Satz 2 GrStG) wann ein Grundstück als baureif anzusehen ist: Es muss sich um ein unbebautes Grundstück i.S.d. § 246 BewG handeln. Es muss nach Lage, Form und Größe und dem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG

Rz. 117 Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG stellen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, die Dritten zur Nutzung überlassen werden, Verwaltungsvermögen dar. Selbstgenutzte und leerstehende (vom Eigentümer nicht genutzte) Grundstücke sind kein Verwaltungsvermögen (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 121). Das gilt auch für Grundstücke, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1 Der formwechselnden Personengesellschaft gehörende Grundstücke

Tz. 95 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Geht bei einer Umw Vermögen auf einen anderen Rechtsträger über und gehören zu dem Vermögen auch inl Grundstücke, führt dies regelmäßig zu einem grestpfl Erwerbsvorgang. Da beim Formwechsel nur ein Rechtsträger beteiligt ist, kommt es in Ermangelung eines Vermögensübergangs nicht zu einem zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel (s Tz 8). Der fo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Aufbauten der Betriebs-GmbH auf dem Grundstück des Besitzunternehmens

Rn. 382 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Hierzu hat der BFH v 07.10.1997, GmbHR 1998, 846 festgestellt, dass die Aufbauten bis zum Pachtende der GmbH zuzurechnen und auch von dieser zu bilanzieren seien, wenn die GmbH die Bauten während der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nutzen durfte und auch tatsächlich genutzt hat. Im Urteilsfall verpachtete eine GbR an eine Betrie...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Größe des Grundstücks

Rz. 29 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Größe der zugehörigen Grundstücksfläche führt die Entscheidung v. 23.7.1971[2] aus, eine Grundstücksfläche von 2.400 qm liege im Grenzbereich der Fälle, in denen allein wegen der Grundstücksfläche eine besondere Gestaltung vorliege, die zu einer wesentlichen Abweichung von der Masse der im Ertragswertverfahren zu bewertenden Einfamilienh...mehr