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Betriebsaufspaltung nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit.  ... / a) Überlassung von Grundstücken als sonstiges Verwaltungsvermögen und Auswirkung im Verwaltungsvermögenstest

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Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG führt die Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstückgleichen Rechten und Bauten (nachfolgend: Grundstücke) in einem ersten Schritt im Überlassungsumfang grundsätzlich zur Qualifizierung als sog. sonstiges Verwaltungsvermögen.

Eine Nutzungsüberlassung an Dritte liegt bereits dann vor, wenn die Überlassung an eine beliebige natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft erfolgt und diese nicht der unmittelbare Grundstückseigentümer dieses Grundstücks ist. Demzufolge kann eine Überlassung an Dritte auch vorliegen, wenn Überlassungsempfänger der (Mit-)Gesellschafter der grundbesitzenden Gesellschaft ist oder Empfänger die Schwester-, Mutter- oder Tochtergesellschaft der grundbesitzenden Gesellschaft ist. Auch die Überlassung an Mitarbeiter (Hausmeister, Werkswohnungen) stellt eine Überlassung an Dritte dar (vgl. Juja, ErbStB 2022, 111 f. m.w.N.; Korezkij in BeckOK/ErbStG, 4/2025, § 13b Rz. 123 m.w.N.; RE 13b.13 ErbStR 2019).

Liegt im ersten Schritt Verwaltungsvermögen (bestehend aus dem sonstiges Verwaltungsvermögen und den Finanzmitteln) vor, kann dennoch eine Qualifizierung als Produktivvermögen erfolgen, wenn eine der Rückausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG Anwendung findet.

Beraterhinweis Aus Beratersicht ist parallel zu einer möglichen Rückausnahme gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. a bis lit. f ErbStG gleichermaßen zu prüfen, ob bei Vorliegen von sonstigem Verwaltungsvermögen (und Finanzmitteln) auch tatsächlich schädliches steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen vorliegt oder ob es sich um unschädliches Verwaltungsvermögen handelt. Vereinfacht ausgedrückt werden nach Bestehen des 90 %-Tests vom Saldo des Verwaltungsvermögens (sonstiges Verwaltungsvermögen und verbliebene Finanzmitt...

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