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Betriebsaufspaltung nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit.  ... / e) Abwandlung 4: Personengesellschaft als Grundstückseigentümerin

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Für den Fall, dass in den oben dargestellten Abwandlungen das Grundstück nicht von einer zwischengeschalteten GmbH, sondern von einer Personengesellschaft gehalten bzw. eine solche als Holding fungieren würde, stellt sich die Frage, ob auch diese die von der Finanzverwaltung geforderte Unmittelbarkeit der Durchsetzung des geschäftlichen Betätigungswillen schädlich ist. Davon ist wohl auszugehen, da bei jedem Dazwischentreten eines "formalen" Dritten keine Unmittelbarkeit mehr gegeben ist (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, 4/2025, § 13b Rz. 265 – unter Hinweis auf R E 13b.14 Abs. 1 Satz 6 ErbStR 2019).

Nach dem Gesetzeswortlaut sollte der Fall eigentlich unproblematisch sein. Denn ein Unmittelbarkeitserfordernis beinhaltet § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG nicht.

Für die umgekehrte Betriebsaufspaltung nimmt auch die Finanzverwaltung kein sonstiges Verwaltungsvermögen an (R E 13b.14 Abs. 1 Satz 8 ErbStR). Das kann sich entweder dadurch ergeben, dass aus ihrer Perspektive die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft die Unmittelbarkeit der Willensbetätigung nicht einschränkt, oder daraus, dass für die Frage der Durchsetzbarkeit des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens nicht auf den Erblasser, sondern auf die eigentliche Holding-Kapitalgesellschaft (als Besitzunternehmen bzw. nächst höhere Stufe) abgestellt wird. Logischer erscheint zweite Variante, zumal auch in anderem Zusammenhang die Zwischenschaltung von Personengesellschaften (selbst vermögensverwaltenden) die Unmittelbarkeit ausschließt (so z.B. Zusammenhang mit § 13b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 ErbStG, vgl. auch Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, 4/2025, § 13b Rz. 201 und Rz. 307 LfSt Bayern v. 8.12.2022 – S 3102.1.1-19/22 St34, BeckVerw 579802 Abschn. 2.3.1.2)...

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