Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
Rz. 26
Gegenstand des Sondereigentums können nicht das Grundstück (§ 1 Abs. 5) und die in § 5 Abs. 2 genannten Gegenstände sein; außerdem nicht die von § 5 Abs. 1 nicht erfassten raumzugehörigen Gebäudebestandteile, die aber vielfach auch solche i.S.v. § 5 Abs. 2 sind. Eine Regelung, die einen solchen Gegenstand zu Sondereigentum erklärt, ist unwirksam; der Gegenstand wird kraft Gesetzes gemeinschaftliches Eigentum; zur Wirkung auf die Begründung von Wohnungseigentum sowie zur Umdeutung in die Begründung eines Sondernutzungsrechts oder in die Änderung der Kostentragungs- und/oder Instandhaltungspflicht nach §§ 16 Abs. 2, 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 vgl. Rdn 3.
I. Grundstück
Rz. 27
Am Grundstück selbst kann Sondereigentum in den Fällen des § 3 Abs. 1 S. und Abs. 2, also an Stellplätzen sowie an Freiflächen und anderen Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks begründet werden, auf die das Wohnungs- und Teileigentum so erstreckt werden kann, dass die Wohnung oder das Teileigentum wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Die Einräumung von Sondernutzungsrechten am gemeinschaftlichen Eigentum bleibt als Alternative möglich. Am Sondereigentum kann ein Sondernutzungsrecht nicht begründet werden.
II. Gebäudebestandteile
1. Konstruktive Teile
Rz. 28
Gebäudebestandteile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, können nach § 5 Abs. 2 nicht Gegenstand des Sondereigentums sein. Sie sind auch dann gemeinschaftliches Eigentum, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
Rz. 29
Hiernach besteht zwingend gemeinschaftliches Eigentum an: Fundamenten; Stahltragwerk, das das Gebäude stützt; Brandmauern; tragenden Innenwände...