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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 3. Wahrgenommene Rechte der Wohnungseigentümer, Treuhandverpflichtung der GdWE (Abs. 2)

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 54

Nicht zum Gemeinschaftsvermögen gehören die Rechte der Wohnungseigentümer, die GdWE nach Absatz 2 Fall 2 ausübt, wie z.B. der Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Inhaber dieser Ansprüche sind nach wie vor die Wohnungseigentümer (siehe oben Rdn 21 f.). Der Gesetzgeber hat sich insoweit ausdrücklich gegen eine Vollrechtsübertragung auf die GdWE entschieden[184] und der Gemeinschaft in Absatz 2 lediglich eine Ausübungsbefugnis eingeräumt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass Zahlungen auf solche Ansprüche, die auf ein Bankkonto der GdWE erfolgen, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Zuordnung rechtlich mit der Gutschrift Bestandteil des Gemeinschaftsvermögens werden. Denn die auf dem Bankkonto der GdWE befindlichen Gelder sind Ansprüche der GdWE gegen die kontoführende Bank. Die Gemeinschaft ist befugt, über die Verwendung dieser Gelder durch Beschluss zu entscheiden,[185] ist aber gehalten, im Innenverhältnis eine etwaige treuhänderische Bindung zu beachten.

Auch Zahlungen wegen Schäden im Sondereigentum (z.B. Versicherungsleistungen) werden mit der Gutschrift rechtlich zunächst Bestandteil des Gemeinschaftsvermögens. Diese Gelder sind jedoch für die GdWE Treuhandvermögen, über das sie nicht zugunsten eigener Interessen durch Beschluss befinden darf.[186] Die GdWE darf aber gegen den Anspruch des Wohnungseigentümers auf Auszahlung mit Gegenforderungen aufrechnen.

Weiterhin gehören nicht zum Verwaltungsvermögen individuelle Ansprüche der Eigentümer, z.B. der Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen ­Veränderung[187] oder der Unterlassungsanspruch wegen unzulässigem Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums. Selbst wenn die Wohnungseigentümer über die gemeins...

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