Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Begriff und Anwendungsbereich

Rz. 91 [Autor/Stand] Eine wirtschaftliche Überalterung eines Gebäudes liegt vor, wenn die durch die Entwicklung der einschlägigen Technik bewirkte wirtschaftliche Abnutzung intensiver ist als die technische Abnutzung. Ergebnis der wirtschaftlichen Überalterung ist der vorzeitige Abbruch bzw. die Preisgabe des Grundstücks für den Verfall.[2] Eine wirtschaftliche Überalterung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Grenzverlauf

Rz. 17 Der öffentliche Glaube nach § 891 BGB erstreckt sich aber auf den Grenzverlauf, wie er sich mit Nennung des Flurstücks in Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses aus der amtlichen Karte nach § 2 Abs. 2 GBO und dem Liegenschaftskataster ergibt.[50] Nur wenn die nach außen in Erscheinung tretende Karte in sich widersprüchlich oder ersichtlich mehrdeutig wäre, könnte sie nic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Rechtsnatur eines dinglichen Rechts

Rz. 229 Das siedlungsrechtliche Wiederkaufsrecht ist nach Eintragung im Grundbuch ein allen Regeln des Grundbuchrechts unterliegendes Recht mit dinglicher Wirkung, das als "Belastung des Grundstücks" in das Grundbuch einzutragen ist, Dritten gegenüber wie eine Vormerkung auf Rückübereignung des Grundstücks nach § 883 BGB wirkt.[841]mehr

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§ 9 Prozessuales / 1. Parteifähigkeit und Klagebefugnis der Gemeinschaft

Rz. 11 Als rechtsfähige Gemeinschaft ist die Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Mängelansprüche der einzelnen Erwerber parteifähig. Regelmäßig wird sie von ihrem Verwalter vertreten. Als Partei ist die Gemeinschaft entweder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder als Wohnungseigentümergemeinschaft, jeweils gefolgt von der bestimmten Angabe des Grundstücks, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbstständiges Grundstück einzutragen. (2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Fall soll ein von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde ertei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Verfahrensbeschreibung

Rz. 18 [Autor/Stand] Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks gesondert und unabhängig voneinander zu ermitteln (§ 195 Abs. 1 Satz 1 BewG). Die so ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nach der gesetzlichen Neufassung ni...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Vorlage bei Gericht (Papiereinreichung)

Rz. 58 Der Antrag wird wirksam, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt wird (Abs. 2 S. 2), d.h. in deren Besitz kommt (§ 19 Abs. 2b GeschO). Jeder andere Zeitpunkt ist unbeachtlich (§ 19 GeschO),[115] z.B. das Einwerfen in den Briefkasten des Amtsgerichts, Aushändigung an den die Postsachen des Amtsgerichts von der Postanstalt abholenden Boten oder spät...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Löschung des Herrschvermerks

Rz. 10 Der Herrschvermerk kann auch "isoliert" gelöscht werden. Die Löschung bedarf nach § 9 Abs. 1 S. 2 GBO des Antrags eines zur Eintragung Antragsberechtigten (siehe Rdn 7). Streitig ist, ob die Löschung der Bewilligung aller Betroffenen bedarf, die für eine Änderung des betroffenen Rechts nach § 876 S. 2 BGB zustimmungspflichtig wären.[25] Ebenso wie der Herrschvermerk s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Grundbuchbezirk

Rz. 1 Grundbuchbezirk (§ 2 Abs. 1 GBO) ist regelmäßig der Gemeindebezirk.[1] Er ist zu unterscheiden vom Grundbuchamtsbezirk, der grundsätzlich der Amtsgerichtsbezirk ist (§ 1 Abs. 1 GBO). Gemeindebezirk ist der Bezirk der politischen Gemeinde. Zum Grundbuchbezirk gehören also sämtliche im Gemeindebezirk gelegenen Grundstücke. Dementsprechend führt auch der Grundbuchbezirk g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Bedeutung des Vermerks

Rz. 13 Der Vermerk hat lediglich kundmachende Bedeutung. Für die Entstehung, Änderung oder Aufhebung des Rechtes ist allein die Eintragung auf dem Blatte des belasteten Grundstücks maßgebend; dieses allein bleibt auch die Grundlage für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs.[30] Der Vermerk hat ferner die Wirkung, dass künftig zur Aufhebung oder Änderung des Inhalts des Rec...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Überleitung des Mitbenutzungsrechts nach § 321 ZGB

Rz. 4 Die Beibehaltung des Status quo für Grundstücksrechte nach Art. 233 § 3 EGBGB sollte auch für das Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB gelten. Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB gilt das Mitbenutzungsrecht dann als Recht am Grundstück, soweit zu seiner Begründung seinerzeit die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig war. Dies war bei Mitbenutzungsrechten zu ein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Antrag des Berechtigten und öffentliche Bekanntmachung

Rz. 31 Das Bescheinigungsverfahren wird nur auf Antrag des Versorgungsunternehmens, durchgeführt (§ 9 Abs. 4 S. 1 GBBerG). An den Antrag werden bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen gestellt, damit das Verfahren selbst ohne umfangreiche materielle Prüfung und Aufwand durchgeführt werden kann. Die Anforderungen an den Antrag regeln §§ 6, 7 SachenR-DV. Die Behörde prü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 3 Örtlich zuständig ist das OLG, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat, also das dem Grundbuchamt im Instanzenzug übergeordnete OLG. Wechselt die Zuständigkeit des Grundbuchamts, nachdem dieses über einen Eintragungsantrag entschieden hatte, und wird sodann Beschwerde eingelegt, so hat das OLG über die Beschwerde zu entscheiden, das dem nunmehr zuständigen Gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 135 Gesetzliche Grundlage des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts ist § 31 WEG.[605] Die beiden Arten unterscheiden sich lediglich durch die verschiedene Art der Nutzung. Eine Vermischung beider Nutzungsformen ist möglich, wenn kein Verwendungszweck überwiegt.[606] Es ähnelt dem dinglichen Wohnungsrecht (§ 1093 BGB). Als Grundstücksbelastung stellt es ein reines Nutzungsr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Rechte aus Abt. II

Rz. 12 Bei den anderen beschränkten dinglichen Rechten (Dienstbarkeit, Nießbrauch, Vorkaufsrecht) und Vormerkungen[8] muss in jedem Einzelfall entschieden werden, ob sie als Zweigrecht von der Löschung, der Rechts- oder Rangänderung des Stammrechts betroffen sind. Die Betroffenheit im grundbuchverfahrensrechtlichen Sinne ist nach denselben Grundsätzen zu bestimmen wie zu § 1...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (2) Stützverlust beim Nachbargrundstück

Rz. 32 Der "Nachbar" wird im Anwendungsbereich des § 909 BGB so interpretiert, dass auch weitere, nicht unmittelbar angrenzende Grundstücke in den Schutzbereich des § 909 BGB fallen. Hinsichtlich der "erforderlichen Stütze" gilt: die Vertiefungshandlung muss so auf das Nachbargrundstück einwirken, dass dort der Boden in der Senkrechten den Halt verliert, oder dass die untere...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Gestaltung des neuen Blattes

Rz. 2 Bei der Umschreibung und der Fassung des neuen Grundbuchblattes ist deshalb davon auszugehen, dass die Umschreibung nur eine äußerliche technische Unübersichtlichkeit beseitigen kann. Eine innere, den Inhalt betreffende Unklarheit kann nicht durch Umschreibung beseitigt werden. Dies wäre nur durch Änderung des Inhalts der Eintragungen möglich. Im Einzelnen gilt Folgende...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Sachstatut der Einzelgegenstände

Rz. 246 Das Güterstatut muss auch gegenüber den Rechtsordnungen, die die vom Güterrecht beeinflussten Einzelgegenstände in dinglicher Hinsicht beherrschen, abgegrenzt werden, also bei Sachen dem insoweit maßgeblichen Recht des Lageortes (Lex rei sitae). Das Güterrecht nimmt hier in vielfacher Weise Einfluss, etwa auf die Art gemeinschaftlichen Eigentums, die Zuordnung zu den...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Spalte 2

Rz. 3 In der Spalte 2 wird die laufende Nummer angegeben, die das von der Eintragung betroffene Grundstück in Spalte 1 des Bestandsverzeichnisses führt (Abs. 3). Wird nachträglich noch ein auf demselben Grundbuchblatt stehendes Grundstück mitbelastet, so wird seine Nummer in Spalte 2 nicht nachgetragen. Die vielfach abweichende Übung der Praxis ist aber unbedenklich. Wesentl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Gesetzlicher Güterstand des BGB

Rz. 95 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB) hält die Vermögen der Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner[240] völlig getrennt (§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach Beendigung der Ehe erfolgt ein Zugewinnausgleich (§§ 1371 ff. BGB). Jeder Ehegatte hat allein die uneingeschränkte Verfügungsmacht über sein bei Eheschließung vorhandenes und nachher...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / l) Zahlung nach Baufortschritt; Sicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB (Teil II § 2 Nr. 3 Unternr. [1])

Rz. 19 Unter der Prämisse, dass vereinbarte Zahlungen dem Wert der Bauleistung entsprechen müssen und sich aus §§ 641, 650m Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen im Formular- und Verbraucherbereich ein gesetzliches Vorleistungsverbot der Kaufpreiszahlung ergibt, richten sich die Kaufpreisraten nach § 3 Abs. 2 MaBV. Die Vorschrift...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Regelfall

Rz. 2 Der mit Eintragung der Hypothek neu erstellte Brief ist dem Eigentümer des Grundstücks auszuhändigen (Abs. 1), bei mehreren Miteigentümern oder verschiedenen Eigentümern mehrerer Grundstücke nur sämtlichen Eigentümern vermittels eines Empfangsberechtigten.[8] Der Notar ist zur Empfangnahme nicht ohne weiteres ermächtigt; § 15 gilt hier nicht.[9] Der Eigentümer kann den...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Voraussetzungen des § 66 GBO

Rz. 3 § 66 GBO findet unter folgenden Voraussetzungen Anwendung:[3]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Aufgebot ist an die für den Aushang von Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmte Stelle anzuheften und einmal in dem für die amtlichen Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmten Blatte zu veröffentlichen. Das Grundbuchamt kann anordnen, daß die Veröffentlichung mehrere Male und noch in anderen Blättern zu erfolgen habe oder, falls das Grundstück einen Wert vo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Andere werterhöhende Umstände

Rz. 286 [Autor/Stand] Außer der nachhaltigen entgeltlichen Ausnutzung eines Grundstücks für Reklamezwecke können auch andere Umstände zu einem Zuschlag führen, wenn im Einzelfall werterhöhende Umstände tatsächlicher Art vorliegen.[2] Diese dürfen aber weder bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts noch des Gebäudesachwerts berücksichtigt worden sein. Das Vorlieg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Überblick

Rz. 115 Wirkt der Grundstückseigentümer bei der Bestellung eines Grundpfandrechts mit (z.B. zur Finanzierung des Kaufpreises), dann kann dieses bereits vor Eigentumsumschreibung auf den Erwerber eingetragen werden. Dieser Weg verdient – bei der Bestellung zugunsten eines "seriösen Gläubigers" und entsprechender Einschränkung der Zweckerklärung[281] – gegenüber der nachfolgen...mehr

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§ 34 Erlass wegen wesentlic... / 5. Sanierung oder Renovierung

Rz. 47 [Autor/Stand] Zu vertreten hat der Steuerschuldner auch Mietausfälle infolge einer Sanierung oder einer Umgestaltung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks.[2] Grundlegende Sanierungen, die typischerweise die Folge unterlassener rechtzeitiger und umfassender Instandhaltung sind, zählen ebenfalls dazu. Gleiches gilt für Umbaumaßnahmen, um die Vermi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Einigung und Eintragung

Rz. 155 Das Erbbaurecht entsteht durch Einigung und Eintragung (§ 873 Abs. 1 BGB). Die Einigung ist materiell formlos wirksam; § 925 BGB gilt nicht (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG). Ist im schuldrechtlichen Erbbaurechtsvertrag die Einigung enthalten, so erfasst § 11 Abs. 2 ErbbauRG i.V.m. § 311b BGB das ganze Geschäft. Die Eintragung muss am Grundstück an erster Rangstelle erfolgen (v...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Keine Verwirrungsgefahr

Rz. 13 Eine Bestandteilszuschreibung darf, obzwar materiell-rechtlich wirksam, im Grundbuch nicht vollzogen werden, wenn dadurch Verwirrung zu besorgen ist, Abs. 1 S. 1. (Zum Begriff der Verwirrung siehe § 5 GBO Rdn 13 ff.) Die Verwirrung kann durch die Erstreckungswirkung des § 1131 BGB bei Grundpfandrechten vermieden werden. Letztlich ist dies der einzige Grund, eine Besta...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragungen bei Abschreibungen

Rz. 5 Die Spalten 7 und 8 dienen zum Vermerk der Abschreibung des Rechts (Abs. 5, 6).[1] Die Spalte 7 ist, wie bei der Abschreibung von Grundstücken zur Herstellung des Zusammenhangs zwischen den Spalten 3, 4 und 8 bestimmt. Hier ist die laufende Nummer, die der Vermerk in Spalte 1 führt, anzugeben. In Spalte 8 ist die Abschreibung des Rechts einzutragen. Hierunter fallen (Abs...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Muster: VOB-Vertrag

Rz. 91 Muster 14.3: VOB-Vertrag Muster 14.3: VOB-Vertrag VOB-Bauvertrag Zwischen Bauherr _________________________ vertreten durch _________________________ – Auftraggeber – und Firma _________________________ vertreten durch: _________________________ – Auftragnehmer – wird folgender Bauvertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer m...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zweck

Rz. 3 Es führt in alphabetischer Folge alle Eigentümer (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Gebäudeeigentümer, Erbbauberechtigte) unter Angabe des für deren Eigentum angelegten Blattes auf.[1] Das Verzeichnis gestattet es mithin, die Grundbuchstelle aufzufinden, wenn nur der Name des Eigentümers bekannt ist; es ermöglicht es aber auch – und darin liegt seine besondere...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Schutz durch einen Vermerk im Grundbuch

Rz. 29 Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers ist nicht eintragungsfähig (siehe Rdn 12). Dadurch unterscheidet es sich in einem wesentlichen Punkt vom "Bucheigentum", dem die Auflassung fehlt (siehe Rdn 2). Zur Übertragung, Verpfändung, Pfändung des Anwartschaftsrechts ist keine Eintragung im Grundbuch erforderlich (siehe Rdn 22).[60] Ob eine solche Verfügung einget...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 55 [Grundbuchblattnummer]

Rz. 1 Ist ein Erbbaugrundbuchblatt anzulegen, so erhält es die nächste fortlaufende Nummer des allgemeinen Grundbuchs des Grundbuchbezirks, in dem das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück verzeichnet ist. Rz. 2 Um die Erbbaurechtsblätter nach § 14 Abs. 1 GBV der ErbbauRG äußerlich von den in dem Grundbuchband befindlichen Blättern für Grundstücke hervorzuheben und um auf ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Grundstrukturen des Erbbaurechts

Rz. 154 Sachenrechtlich sind Eigentum am Grundstück und am neu errichteten und bei Erbbaurechtsbestellung bereits vorhandenen Bauwerk auf die Dauer des Erbbaurechts getrennt (§ 12 ErbbauRG). Es besteht kein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten; aber bestimmte schuldrechtliche Vereinbarungen können durch Eintragung als "Inhalt des...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / bb) Rechtsfolgen

Rz. 42 Als Rechtsfolge ergibt sich für den entschuldigten Überbau eine Duldungspflicht des tangierten Eigentümers, § 912 Abs. 1 BGB. Die weitere Rechtsfolge der Rentenverpflichtung des Überbauenden wird unter Rdn 65 dargestellt. Rz. 43 Sollten hingegen die Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB fehlen und auch keine anderweitigen Vereinbarungen zwischen den Nachbarn vorliegen, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2 GBO regelt die Zusammenfassung der Grundbücher für örtlich zusammengehörige Grundstücke in sogenannten Grundbuchbezirken, die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch und die Abschreibung von Grundstücksteilen. Abs. 3 wurde durch das DaBaGG vom 1.10.2013[1] stark vereinfacht, die früheren Abs. 4 und 5 sind aufgehoben. Dabei sah der Gesetzgeber für Abs. 4 keinen Rege...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Handeln durch Insolvenzverwalter

Rz. 164 Die Auswirkungen grenzüberschreitender Insolvenzen[544] beurteilen sich im Verhältnis der Mitgliedstaaten der EU – mit Ausnahme Dänemarks –, soweit das Verfahren nach dem 31.5.2002 und vor dem 26.6.2017 eröffnet wurde, nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (sog. EuInsVO 2000). Für Verfahren, die nach dem 26.6.2017 eröffnet wurden, gilt die ne...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewilligungsberechtigung bzw. -befugnis

Rz. 52 Die Bewilligungsmacht muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Grundbucheintragung gegeben sein.[89] Hat sie sich vorher geändert, beeinflusst dies sowohl die materielle, als auch die verfahrensrechtliche Lage, soweit nicht Ausnahmevorschriften gelten. Dies gilt etwa bei der Verwalterzustimmung gemäß § 12 WEG,[90] der Zuweisung von Sondernutzungsrechten[91] und die Zustimm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur dann erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat. (2) De...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Eintragung

Rz. 2 Der Vermerk über eine Veränderung ist in dem durch die Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses gebildeten Raum einzutragen. Die Änderung ist möglichst kurz und genau zu bezeichnen. In den Spalten 5 und 6 ist das Eintragungsdatum des Veränderungsvermerks anzugeben: "Vermerkt am …". Nicht jede Veränderung des subjektiv-dinglichen Rechts, die auf dem Blatt des belastet...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Löschungsspalten

Rz. 10 Die Spalte 7 wird im Erbbaugrundbuchblatt nur ausgefüllt, wenn auf dem Blatt mehrere Erbbaurechte eingetragen sind. Rz. 11 In Spalte 8 wird die auf dem Blatt des belasteten Grundstücks vorgenommene Löschung des Erbbaurechts vermerkt.[5] Gemäß § 16 ErbbauRG ist dabei das Erbbaugrundbuch von Amts wegen zu schließen. Auf die Schließung sind die Vorschriften über die Schli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Umfunktionierte Gebäudeblätter (Abs. 2 S. 2)

Rz. 11 Bei der Aufhebung von Gebäudeeigentum an ehedem volkseigenen Grundstücken im Zusammenhang mit sog. "Modrow-Kaufverträgen" (G. v. 7.3.1990) existierte häufig für das Grundstück ein Grundbuchblatt, sondern nur die Bestandskarte nach Nr. 160 der Colido-Grundbuchanweisung. Die Liegenschaftsdienste (Grundbuchämter) haben dann häufig anstelle der Schließung des Gebäudeblatt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Gesetzlicher Inhalt: § 1 Abs. 1 ErbbauRG

Rz. 160 Der gesetzliche Inhalt ergibt sich aus § 1 Abs. 1 ErbbauRG. Ist keine Erstreckung nach Abs. 2 vereinbart und eingetragen,[664] bleibt die Ausübung des Erbbaurechts auf den für das Bauwerk benötigten Teil des Grundstücks beschränkt. Erbbaurecht als solches lastet materiell am ganzen Grundstück; nur der Ausübungsbereich ist beschränkt.[665] Das Grundbuchamt darf die Er...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Verfügungsverbote mit Grundbucheintragung

Rz. 95 Verfügungsverbote, die durch Grundbucheintragung entstehen, also ohne diese nicht wirksam sind und absolute Wirkungen haben, sind logisch auch eintragungsfähig. Einzelfälle:[240]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / h) Register für öffentliche Rechtsverhältnisse

Rz. 93 Vor "Nebengrundbüchern" muss gewarnt werden, weil sie das vorbildliche deutsche Grundbuch durch Führung mehrerer Register praktisch entwerten, dessen Qualität auch nicht annähernd erreichen und zu dem Irrtum verführen, die Eintragungen darin müssten mit den gleichen Wirkungen wie das Grundbuch ausgestattet sein. Es gibt Verfügungsbeschränkungen und andere auf öffentli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Vermerke über die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens

Rz. 90 Gemeinsamkeit: Vermerke über anhängige Rechtsstreite bilden keine Grundbuchsperre und keine Verfügungsbeschränkung, sondern sind nur Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen eines Verfahrens. Eintragungsfähig sind sie wegen der Warn- und Schutzfunktion des Grundbuchs. Durch solche Vermerke werden Eintragungen und Löschungen im Grundbuch nicht gehindert. Einzelfälle eint...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Inhaltliche Unzulässigkeit nicht vollständig eingetragener Rechte

Rz. 3 Die Eintragung eines beschränkten dinglichen Rechtes am ganzen Grundstück muss zwingend in allen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern erfolgen. Sie ist inhaltlich unzulässig i.S.v. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO, wenn sie auch nur auf einem Wohnungsgrundbuchblatt nicht gebucht ist.[1] Rz. 4 Eine praktische Gefahr besteht vor allem in der Zwangsversteigerung von Wohnungs- oder ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 57 [Abteilung I]

Gesetzestext (1) Die erste Abteilung dient zur Eintragung des Erbbauberechtigten. (2) Im übrigen sind auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis sowie in den drei Abteilungen die für die Grundbuchblätter über Grundstücke geltenden Vorschriften (Abschnitte II, III) entsprechend anzuwenden. Rz. 1 In Abt. I wird der Erbbauberechtigte eingetragen. Auf seine Eintragung finden die...mehr