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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / 2. Rechtswahl

Ursula Seiler-Schopp
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Rz. 13

Aufgrund der Regelung des Art. 22 Abs. 1 EuErbVO kann der Erblasser das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Erbfalls angehört. Diese Rechtswahl ist nur hinsichtlich des gesamten Nachlasses möglich. Art. 22 Abs. 2 EuErbVO schreibt vor, dass die Rechtswahl ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben muss. Die Vorschrift des Art. 24 Abs. 2 EuErbVO lässt eine auf die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen beschränkte Rechtswahl zugunsten des Rechts der Staatsangehörigkeit ausdrücklich zu. Daneben regelt Art. 25 Abs. 3 EuErbVO, dass es den Parteien eines Erbvertrags erlaubt ist, hinsichtlich der Zulässigkeit, der materiellen Wirksamkeit und der Bindungswirkungen eines Erbvertrags das Recht der Staatsangehörigkeit einer der Parteien zu wählen. Die EuErbVO ist am 16.8.2012 in Kraft getreten und gilt für alle Erbfälle ab dem 17.8.2015.

Das vor dem 17.8.2015 maßgebliche Kollisionsrecht ist entscheidend für die Frage, ob der Erblasser eine wirksame Rechtswahl getroffen hat oder nicht, sofern diese vor dem 17.8.2015 erfolgte. Hat der Erblasser eine Rechtswahl getroffen oder eine Verfügung von Todes wegen errichtet und geschah dies noch vor dem Stichtag, so kann die Rechtswahl eine Rechtswirkung auch nach dem 17.8.2015 entfalten, sofern

1. der Erblasser rechtlich einwandfrei eine Rechtswahl getroffen hat oder eine Verfügung von Todes wegen hat errichten lassen, und das nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden IPR-Vorschriften seines Heimatlandes oder Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts, oder
2.

wenn die Rechtswahl oder die Verfügung von Todes wegen rechtlich einwandfrei aufgrund der in Kapitel III der ...

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