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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / III. Verschaffungspflicht

Franz Linnartz
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Rz. 7

Der Regelfall beim Verschaffungsvermächtnis ist, dass der nicht zur Erbschaft gehörende Gegenstand einem Dritten gehört. Der Beschwerte hat dann den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. Dabei handelt es sich um ein einseitiges Schuldverhältnis, dessen Erfüllung grundsätzlich durch dingliche Übertragung erfolgt. Die Leistung eines Grundstücks erfolgt durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB; § 20 GBO). Ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht wird durch formlose dingliche Einigung, förmliche Eintragungsbewilligung und Grundbucheintragung eingeräumt (§ 873 BGB; §§ 19, 29 GBO). Hat das Verschaffungsvermächtnis eine Forderung zum Gegenstand, erfolgt die Übertragung durch Abtretung des Anspruchs gegenüber dem Dritten (§ 398 BGB).

 

Rz. 8

Die Erfüllung des Verschaffungsvermächtnisses kann erfolgen durch:[19]

▪ Auftragserwerb: Der Bedachte wird beauftragt, sich den Vermächtnisgegenstand gegen Erstattung der Anschaffungskosten selbst zu besorgen.
▪ Durchgangserwerb: Der Beschwerte erwirbt den Gegenstand und überträgt ihn auf den Bedachten.
▪ Geheißerwerb: Der Dritte wird veranlasst, den Vermächtnisgegenstand auf Kosten des Beschwerten direkt auf den Bedachten zu übertragen.

Dabei erstreckt sich im Zweifel das Verschaffungsvermächtnis auch auf das Zubehör (§ 2164 Abs. 1 BGB).

[19] MüKo/Rudy, § 2170 Rn 6; NK-BGB/Horn, § 2170 Rn 6.

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